European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00017.15S.0318.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den nunmehrigen Wohnort der beiden Angeklagten zuständige Bezirksgericht Spittal an der Drau kommt keine Berechtigung zu. Denn mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 3) kann angesichts der leugnenden Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Zeugin D*****, die ihren Wohnsitz in Wien hat (vgl ON 2 S 3, 15, 21 und 25), nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS‑Justiz RS0129146, RS0097052).
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
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