OGH 12Ns40/16b

OGH12Ns40/16b24.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Ali S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 29 U 29/16f des Bezirksgerichts Baden, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00040.16B.0524.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Ali S***** an das für dessen Wohnort zuständige Bezirksgericht Mürzzuschlag kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK‑StPO § 28a Rz 2; Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO das (RIS‑Justiz RS0127777). Zudem kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen Givi B*****, der seinen Wohnsitz in Wien hat (ON 2 S 29) nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS‑Justiz RS0097052 [T2]).

Stichworte