Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
In der Nummer 12 des periodischen Druckwerks "K*** E***" vom 13. Dezember 1982 erschien unter der Überschrift "keine SP-Beiträge mehr für die "K*** Z***"" ein nicht unterfertigter Leserbrief, der unter anderem folgende Passage enthielt:
"Solange sich nämlich SP-Spitzen darum drängeln oder gedrängt werden, sonntägliche Episteln für dieses blau-schwarz-orientierte kleinformatige Blatt zu schreiben und damit ein wenig zu den Mäntelchen der angeblichen Unabhängigkeit beitragen, mit dem sich diese Zeitung schmückt, wirken nämlich Beschwerden von der Art des "publik" eher erheiternd."
Auf Antrag der Herausgeberin der "K*** Z***", der "S***" Steirischen Verlagsanstalt, wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3.Jänner 1984, GZ 30 E Vr 119/83-23, zu Recht erkannt, daß durch die zitierte Passage - die das erkennende Gericht, im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Schreibens gelesen (vgl. dazu Kienapfel BT II Vorbemerkungen zu §§ 111 ff.), in tatsächlicher Hinsicht als "glatten Vorwurf .... nur nach außen hin als unabhängig aufzutreten, in Wahrheit aber und ohne daß dies die darüber bewußt getäuschten Leser wüßten, die Interessen der FPÖ und der ÖVP wahrzunehmen" gedeutet hatte (Seite 117 dA) - das periodische Medium "K*** Z***" einer verächtlichen Gesinnung geziehen und eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt wurde, welches geeignet sei, die "K*** Z***" in der öffentlichen Meinung herabzusetzen und daß somit der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB hergestellt worden sei. Da der Verfasser des fraglichen Leserbriefes unbekannt blieb, wurde gemäß § 6 Abs. 1 MedienG iVm § 42 MedienG der Medieninhaberin des "K*** E***", der Kärntner E***-Verlagsgesellschaft mbH, ein der "S***" Steirischen Verlagsanstalt als Herausgeberin der "K*** Z***" binnen 14 Tagen als Entschädigung für die erlittene Kränkung zu bezahlender Betrag von 15.000 S auferlegt. Ferner wurde auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 MedienG sowie auf Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin erkannt. Mit Entscheidung vom 21.September 1984, AZ 11 Bs 294/84, wies das Oberlandesgericht Graz die Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit und Schuld sowie wegen des Anspruchs über die Entschädigung als unbegründet zurück und gab es der Berufung der Antragstellerin wegen der Höhe der Entschädigung keine Folge. Nach Ansicht der Generalprokuratur stehen die Urteile des Landesgerichtes Klagenfurt und des Oberlandesgerichtes Graz mit dem Gesetz nicht im Einklang. Sie hat daher gemäß § 33 Abs. 2 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben und beantragt, nach einem gemäß § 292 StPO durchzuführenden Gerichtstag festzustellen, daß die vorgenannten Urteile des Landesgerichtes Klagenfurt und des Oberlandesgerichtes Graz das Gesetz in der Bestimmung des § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB iVm Art. 10 MRK verletzen und ferner auszusprechen, daß der Antrag der "S***" Steirischen Verlagsanstalt, der Kärntner E***-Verlagsgesellschaft mbH eine Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1 MedienG aufzuerlegen und auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 MedienG zu erkennen, abgewiesen wird.
Zur Begründung dieses Begehrens hat sie (wörtlich) ausgeführt:
"Einem periodischen Druckwerk muß es unbenommen bleiben, auch Leserbriefe zu veröffentlichen, in denen sich Leser mit einem anderen Medienwerk kritisch auseinandersetzen und ihrer Meinung Ausdruck geben, dessen tatsächliche Linie stehe mit der Erklärung über die grundlegende Richtung des betreffenden periodischen Mediums (§ 25 Abs. 4 MedienG) in Widerspruch. Ob diese - zwangsläufig subjektive - Beurteilung einer objektiven Überprüfung standhält oder nicht, ist ohne Belang. Die im Rahmen einer solchen Erörterung aufgestellte Behauptung, ein Medienwerk, das seine redaktionelle Linie als "unabhängig" offenlege, sei in Wahrheit parteipolitisch einseitig orientiert, verstehe es aber, dies geschickt zu verbergen, überschreitet nicht die Grenzen zulässiger Kritik. Denn zum einen verpflichtet, wie schon das Erstgericht im vorliegenden Fall richtig erkannt hat, die Unabhängigkeit eines Medienwerkes dieses nicht zu Äquidistanz zu den verschiedenen politischen Lagern; zum anderen würde die Bemäntelung parteipolitischer Präferenzen einer unabhängigen Zeitung durch gelegentliche Veröffentlichungen von Beiträgen gegnerischer Politiker, um auch Schichten dieser Partei anzusprechen und entsprechend politisch zu beeinflussen, noch keinen Verstoß gegen Grundsätze der journalistischen Ehrenhaftigkeit und gegen den Ehrenkodex der österreichischen Presse (vgl. Hartmann-Rieder, Mediengesetz, Anhang IX) darstellen. Zudem widerspricht es dem Sinn des Art. 10 MRK, die Grenzen akzeptabler Kritik dann, wenn sich diese gegen Medien richtet, enger zu ziehen als etwa in bezug auf Politiker. Insofern gelten daher die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8.Juli 1986 (betreffend den Fall L***) dargelegten Grundsätze (vgl. Medien und Recht 4/86, S 11 ff) auch für Veröffentlichungen in einem periodischen Medium, durch welche ein anderes Medienwerk betroffen wird. Muß doch die in einer demokratischen Gesellschaft bestehende Pressefreiheit nicht nur eine Auseinandersetzung mit den Ideen und der inneren Einstellung der Politiker, sondern auch mit jenen der zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben berufenen (vgl. Hartmann-Rieder, Mediengesetz, S 80, 224) Medien erlauben. Bei einer MRK-konformen Gesetzesauslegung muß sohin der gegen ein periodisches Medienwerk erhobene Vorwurf, Unabhängigkeit bloß vorzutäuschen, selbst dann straflos bleiben, wenn man darin ein ansonsten allenfalls doch dem Tatbild des § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu subsumierendes Werturteil erblicken wollte. Denn wie in der Präambel zum Mediengesetz ausdrücklich festgehalten wird, sind Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, nur unter den im Art. 10 Abs. 2 MRK bezeichneten Bedingungen, also nur insofern zulässig, als ein Eingriff zur Erreichung der in dieser Bestimmung näher bezeichneten - hier jedoch nicht in Betracht kommenden - Ziele notwendig ist.
Dem sohin unbegründeten Begehren der Antragstellerin, der Antragsgegnerin eine Entschädigung wegen erlittener Kränkung aufzuerlegen und auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen, hätte daher ein Erfolg versagt bleiben müssen."
Diese Ausführungen der Generalprokuratur sind im Ansatz richtig - einem periodischen Druckwerk muß es gewiß unbenommen bleiben, auch Leserbriefe zu veröffentlichen, in denen sich Leser mit einem anderen Medienwerk kritisch auseinandersetzen und ihrer Meinung Ausdruck geben, dessen tatsächliche Linie stehe mit der Erklärung über die grundlegende Richtung des betreffenden Mediums in Widerspruch; eine sinngerechte Auslegung des Art. 10 MRK läßt es nicht zu, die Grenzen akzeptabler Kritik dann, wenn sich diese gegen Medien richtet, enger zu ziehen, als etwa in bezug auf Politiker - sie kommen jedoch vorliegend im Hinblick auf die im erstgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen und die nachstehenden Erwägungen nicht zum Tragen.
Rechtliche Beurteilung
Das Kernstück der Wahrungsbeschwerde liegt in der Behauptung, bei einer MRK-konformen Gesetzesauslegung müsse der gegenständliche Vorwurf selbst dann straflos bleiben, wenn man darin ein ansonsten allenfalls dem Tatbild des § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu subsumierendes Werturteil erblicken wollte, weil - wie in der Präambel zum Mediengesetz ausdrücklich festgehalten werde - Beschränkungen der Medienfreiheit nur unter den in Art. 10 Abs. 2 MRK bezeichneten Bedingungen, also nur insofern zulässig seien, als ein Eingriff zur Erreichung der in dieser Bestimmung näher bezeichneten - hier jedoch nicht in Betracht kommenden - Ziele notwendig sei.
Dieser Rechtsmeinung ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes das Recht zur freien Meinungsäußerung - welches auch Stellungnahmen (Kritik) und Wertungen umfaßt - nach der derzeit bestehenden Gesetzeslage (Art. 13 des StGG vom 21.Dezember 1867, RGBl. 142; Beschluß der provisorischen Nationalversammlung vom 30.Oktober 1918, StGBl. 3 und Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 1958/210) kein schrankenloses und ungebundenes ist. Es darf vielmehr - wie sich aus dem Hinweis auf gesetzliche Beschränkungen in Art. 13 StGG und in Art. 10 MRK ergibt - bei sonstiger (straf-, disziplinar- und zivilrechtlicher) Verantwortlichkeit nur im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden und rechtfertigt demnach die Verletzung der Ehre eines anderen grundsätzlich nicht. Hiefür bleibt vielmehr jedermann - von den Fällen der §§ 112 und 114 StGB abgesehen - verantwortlich (vgl. EvBl. 1981/94 = SSt. 51/47 sowie VfGH Slg. 2283, 2373, 2987, 3286). Hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang - weil es im gegenständlichen Fall um eben diese Rechtsgüter geht - insbesondere die Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 MRK, die ausdrücklich normiert, daß die freie Meinungsäußerung Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden darf, "wie sie ..... im Interesse ..... des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind". Der Ansicht der Beschwerdeführerin zuwider kann daher vorliegend gewiß nicht davon gesprochen werden, die zu einer Beschränkung der Medienfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 MRK erforderlichen Bedingungen kämen "hier nicht in Betracht". Demzufolge kann es nicht auf sich beruhen, ob die inkriminierte Textstelle objektiv - Gutgläubigkeit scheidet vorliegend mangels Zeichnung des Leserbriefes aus; vgl. Hartmann-Rieder, MedienG, § 6 Anm. 16 - das Tatbild nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verwirklicht, sondern muß in die Prüfung dieser Frage eingetreten werden.
Dabei ist davon auszugehen, daß die Deklarierung der grundlegenden Richtung eines periodischen Mediums in ihrer veröffentlichten Form nicht nur der Information des Lesers und Inserenten dient, sondern auch die Schranke des Überzeugungsschutzes der Medienmitarbeiter nach § 2 MedienG darstellt (vgl. Hartmann-Rieder aaO § 2 Anm. 6 und 7, § 25 Anm. 10). Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Offenlegung für das jeweilige Medium erscheint es also dem Senat nicht zweifelhaft, daß in der Anschuldigung, eine Zeitung schmücke sich mit dem Mäntelchen der "angeblichen" - das heißt im Impressum deklarierten - Unabhängigkeit und täusche damit den am Inhalt der Deklarierung interessierten Personenkreis bewußt über die wahre Richtung des Blattes, der Vorwurf eines unehrenhaften, das heißt eines solchen Verhaltens gelegen ist, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, daß die soziale Wertschätzung des Betreffenden - hier: der bei der "K*** Z***" tätigen Personen - darunter zu leiden hat (EvBl. 1976/131). Ist dies klar, dann ist im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 111 StGB unter Bedachtnahme auf die bereits im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14.Oktober 1980, AZ 9 Os 49/80 (SSt. 51/47) vorgezeichneten und nunmehr auch in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6.Juli 1986, Zl. 12/1984/84/131, dargelegten Grundsätze, betreffend die Äußerung von Werturteilen im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen und Diskussionen, ergänzend noch zu erwägen:
Gewiß sind die Grenzen zulässiger Kritik bei Politikern und Medien weiter gezogen als bei Privatpersonen. Freiwild für ihre Kritiker sind die Genannten dennoch nicht. Denn auch sie haben Anspruch auf Schutz ihres guten Rufes, es sei denn, daß an der Kontrolle ihres (kritisierten) Tuns ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit besteht. Insoweit müssen sie sich die Abwägung ihres persönlichen Anliegens auf Ehrenschutz gegen das Interesse der Öffentlichkeit an einer freien Diskussion (unter Umständen auch über ihr Handeln in privater Eigenschaft) gefallen lassen, wobei das Pendel bei Überwiegendem öffentlichen Interesse zu ihrem Nachteil ausschlägt. Prinzipiell gilt aber auch für sie - selbst in letzterem Fall - der Grundsatz, daß ein Eingriff in Rechte anderer zur Wahrung fremder Interessen nur in einem Maß zulässig ist, das zur Erreichung des erlaubten Zieles unerläßlich ist. Darüber hinausgehende Rechtsgutsverletzungen sind unstatthaft (so schon SSt. 51/47 mit Judikatur- und Literaturhinweisen).
Daraus folgt zunächst für den gegenständlichen Fall:
Es besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der offengelegten grundlegenden Richtung eines Mediums. Die Diskussion darüber, insbesondere aber über das (konkrete) Verhalten eines Mediums in bezug auf die für seine grundlegende Richtung maßgeblichen Kriterien ist demnach in einer demokratischen Gesellschaft legitim, die Infragestellung und Negierung der Identität von Realität und Deklaration im Sinne des § 25 MedienG selbst in pointierter Form mithin insolange nicht strafbar, als ein damit verbundener - allenfalls sogar falscher - Wertungsvorgang an eine unbestrittene oder als wahr erwiesene Tatsache, zumindest aber an ein gutgläubig behauptetes reales Geschehen anknüpft. Ehrverletzende Aussagen hingegen, die ausschließlich in einem von jedem Sachverhaltssubstrat losgelösten (Un-)Werturteil bestehen, sind demgemäß als üble Nachrede (§ 6 MedienG bzw. § 111 StGB) strafbar.
Der Meinung der Generalprokuratur zuwider und in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der beiden bekämpften Urteile vermeint nun der Oberste Gerichtshof - der gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO seiner Entscheidung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Sinn der inkriminierten Äußerung (SSt. 37/39, EvBl. 1967/41 u.v.a.) zugrunde zu legen hat -, daß der in Rede stehende Textteil, so wie ihn das Erstgericht sieht, keineswegs als zulässige, in einem Medium ohne Distanzierung übernommene und von ihm daher zu vertretende (siehe Wenzel, Seite 277) pointierte Kritik eines Lesers am Stil der "K*** Z***" anzusehen ist, sondern ganz im Gegenteil objektiv die nach den oben erörterten Grundsätzen gezogene Grenze zulässiger Kritik überschreitet. Ist doch der nach den Konstatierungen des Erstgerichtes darin erhobene, sonst unsubstantiiert gebliebene ehrenrührige Vorwurf der bewußten Täuschung der Leser zur Dartuung einer mit der Offenlegung des Blattes (§ 25 MedienG) nicht vereinbaren Abhängigkeit von einer politischen Partei gewiß nicht erforderlich und hält sich somit der durch die inkriminierte Äußerung erfolgte Eingriff in das geschützte Rechtsgut nicht in jenen Schranken, die ein mit rechtlichen Werten verbundener Mensch - auch im Falle einer Kritik an Medien - von selbst zu wahren pflegt (abermals SSt. 51/47). Dazu kommt noch, daß diese Behauptung nicht nur im Tatsachenvorbringen des Leserbriefes (einschließlich der dort zitierten Presseaussendung) keine Deckung findet, weil darin - damit in eine ganz andere Richtung zielend - nur der Stil der Zeitung (konkret: eine unvollständige und dadurch sinnentstellte Berichterstattung der "K*** Z***"; ferner ein Versuch derselben, den Beitrag eines Abgeordneten zu zensurieren) sowie deren Blattlinie (die "blau-schwarze" Orientierung) beanstandet wird, sondern auch im darüber vor dem Erstgericht abgeführten Beweisverfahren nicht erhärtet werden konnte, da die Antragsgegnerin nach dem Inhalt der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe (Aktenseiten 119 ff.; Zusammenfassung S. 140) diesbezüglich den Wahrheitsbeweis schuldig geblieben ist.
Dazu ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, daß die "K*** Z***" nach den im erstgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen zwar eine von allen politischen Parteien und Interessenvertretungen unabhängige Zeitung ist, tendenziell gleichwohl aber eine spezifische Blattlinie vertritt, indem sie sich zur christlichen Weltanschauung, zu einer pluralen demokratischen Gesellschaftsordnung, zur Eigenständigkeit der Bundesländer und zur Unabhängigkeit und Neutralität der Republik Österreich bekennt. Mangels der behaupteten Gesetzesverletzung war die Beschwerde daher zu verwerfen.
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