Anklageberechtigung
§ 42.
Wird gegen ein periodisches Medium eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Ehre gerichtet, ohne daß erkennbar ist, auf welche Person der Angriff abzielt, so ist der Herausgeber berechtigt, Anklage einzubringen.
ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR40229362
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