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§ 3 MedienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Schutz namentlich gezeichneter Beiträge

§ 3.

Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.

Schlagworte

Urheberschutz, journalistischer Markenschutz, Künstlerzeichen, Pseudonym

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010083

alte Dokumentnummer

N11981169430

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