OGH 9ObA97/87 (RS0028943)

OGH9ObA97/8718.11.1987

Rechtssatz

Dem Arbeitnehmer soll für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes für diesen fiktiven Zeitraum gewährleistet werden. Die Abfertigung darf daher diesen Durchschnittsverdienst weder übersteigen noch hinter ihm zurückbleiben (Arb 9942).

Angestellte — Berechnung — Höhe — Zweck — Berücksichtigung — Grundlage — Bemessung — Umfang — Ausmaß

 

Normen

AngG §23 Abs1 IC
ArbAbfG §2 Abs1

9 ObA 97/87OGH18.11.1987

Veröff: RdW 1988,139 = ZAS 1988/13 S 121 (Andexlinger/Spitzl)

9 ObA 257/89OGH27.09.1989

Vgl auch; Veröff: WBl 1990,80

8 ObS 3/94OGH13.04.1994

Beisatz: Zu diesem Durchschnittsverdienst gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden. (T1)

8 ObA 277/94OGH13.10.1994

Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 100/95OGH28.06.1995

Auch

9 ObA 20/99bOGH14.04.1999

Beis wie T1

9 ObA 125/01zOGH11.07.2001

nur: Dem Arbeitnehmer soll für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes gewährleistet werden. (T3)

9 ObA 79/04iOGH15.12.2004

Vgl auch; Beisatz: In den Zeiten der Nichtarbeit ist letzten Endes weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. Für eine „Neutralisierung" dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass. (T4)

9 ObA 6/05fOGH29.06.2005

nur T3

9 ObA 65/05gOGH30.09.2005
9 ObA 154/09aOGH11.05.2010

Auch; nur T3

9 ObA 109/10kOGH22.12.2010

Vgl auch; Beisatz: Die „Erhöhung“ der gesetzlichen Abfertigung in § 34 Abs 2 des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmen – Innendienst (KVI) bezieht sich auf das zeitliche Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung. Die Erhöhung des gesetzlichen Ausmaßes der Abfertigung um 50 %, 100 % oder 150 % bedeutet, dass sich bei einem gesetzlichen Ausmaß der Abfertigung von 12 Monaten der abgedeckte Abfertigungszeitraum auf 18 Monate, 24 Monate oder 30 Monate erhöht. Erst nach Ermittlung dieser Zeitkomponente, also des Zeitraums, für den die Abfertigung (idR nach der Anzahl der Monatsentgelte) geleistet wird, hat die Berechnung der Höhe der Abfertigung unter Heranziehung der konkreten Bemessungsgrundlage zu erfolgen. (T5)

9 ObA 90/10sOGH22.10.2010
9 ObA 124/12vOGH29.01.2013

Auch

9 ObA 8/14pOGH29.04.2014
9 ObA 27/17mOGH25.07.2017

Auch

9 ObA 151/17xOGH30.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19871118_OGH0002_009OBA00097_8700000_001

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