OGH 8ObA277/94

OGH8ObA277/9413.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Karl Siegfried Pratscher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Reinhold F*****, vertreten durch Dr.Hans Werner Mitterauer, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei H***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Zukriegel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 62.200,-- brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.April 1994, GZ 13 Ra 38/94-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.Dezember 1993, GZ 19 Cga 195/93-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt.) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die entscheidungswesentliche Frage des maßgeblichen Bemessungszeitraumes für die Berechnung der Höhe der Abfertigung zutreffend gelöst, sodaß es ausreicht, auf dessen rechtliche Beurteilung zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 23 Abs.1 AngG beträgt die Abfertigung - je nach Dauer des Dienstverhältnisses - ein Mehrfaches des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts. Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter dem "für den letzten Monat gebührenden Entgelt" der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht in jedem Monat - wiederkehrenden Bezügen aber auch aus in größeren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Aushilfen, Anschaffungsbeiträgen, Urlaubsbeihilfen, Remunerationen, Zulagen, Bilanzgeldern usw. ergibt (RdW 1988, 139; Arb 10.831). Dem Arbeitnehmer soll für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes gewährleistet werden (ZAS 1988/13). Die Rechtsprechung hat insbesondere bei Einbeziehung von Überstundenentgelten in die Berechnung von Abfertigungen den Zeitraum eines Jahres als Höchstmaß für die Ermittlung des Durchschnittsentgelts bezeichnet (ZAS 1988/13; Arb 10.831; Schrank, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung ZAS 1990, 1, hier: 7). Diese Berechnungsmethode erscheint schon deshalb sachgerecht, da die Maximalabfertigung 12 Monatsentgelte beträgt und somit gewährleistet ist, daß der Durchschnittsverdienst des durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraumes weder überstiegen noch unterschritten wird (Arb 9942).

Wenngleich gemäß § 14 Abs.1 AngG mangels abweichender Vereinbarung die Abrechnung der Gewinnbeteiligung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufgrund der Bilanz zu erfolgen hat, wird die Gewinnbeteiligung doch während des gesamten Zeitraumes der jeweiligen Abrechnungsperiode verdient und ist etwa bei Endigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Jahres gemäß § 16 AngG aliquot auszuzahlen. Die jährlich ausgeschüttete Gewinnbeteiligung stellt daher in Wahrheit die Summe der monatlich aus diesem Titel verdienten Entgelte dar, sodaß der auf dieser Grundlage ermittelte Monatsanteil bereits ein Durchschnittswert ist. Den Berechnungszeitraum über die Jahresdauer hinaus etwa auf 36 Monate auszudehnen, wäre willkürlich und würde den aus dem Gesetz ablesbaren Bemessungskriterien zuwiderlaufen. Es würde nicht nur der Zeitraum der höchstmöglichen Abfertigung verlassen, sondern auch ein relativ weit zurückliegendes Entgelt zugrundegelegt werden, sodaß nicht mehr gewährleistet wäre, daß tatsächlich die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuelle Einkommenssituation Bemessungsgrundlage ist. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, den Ausführungen von Schrank in RdW 1984, 374 ("Gewinnbeteiligung und Abfertigung") und in ZAS 1990, 1 ("Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung") zur Einbeziehung der Gewinnbeteiligung über den Zeitraum von drei Jahren in die Berechnung der Abfertigung zu folgen. Der erkennende Senat schließt sich vielmehr der in 9 ObA 268/89 = DRdA 1990, 368 vertretenen Rechtsmeinung an, daß Grundlage für die Abfertigungszahlung nur die monatsweise aufzuteilende Gewinnbeteiligung des letzten Jahres sein kann.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.

Stichworte