European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:009OBA00074.22F.0216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung des Zinsenbegehrens zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 11.008,35 EUR samt 8,58 % Zinsen seit 1. 6. 2018 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.152,52 EUR (darin enthalten 5,20 EUR Barauslagen und 191,22 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.194,72 EUR (darin 199,12 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.386,58 EUR (darin 143,43 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin stand von 1. 9. 2017 bis 31. 8. 2020 als Angestellte in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis zunächst zur Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge Beklagte genannt) und ab 1. 1. 2020 zur Beklagten, deren Rechtsnachfolgerin. Dabei unterlag sie der Dienstordnung B für die Ärztinnen und Ärzte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B). Beschäftigt war die Klägerin im *-Krankenhaus (kurz: *KH).
[2] Am 29. 8. 2017 schlossen die Parteien eine Dienstvereinbarung betreffend „Personalaufnahme (DO.B) – Basisausbildung“. Die Klägerin wurde ab 1. 9. 2017 als Turnusärztin/Basisausbildung für die Dauer von neun Monaten zur Basisausbildung im Sinne des § 6a ÄrzteG befristet beschäftigt und in der Gehaltsgruppe B V Bezugsstufe 1 eingeordnet.
[3] Nach Abschluss dieser Basisausbildung war die Klägerin von 1. 6. 2018 bis 31. 8. 2020 als Turnusärztin im Bereich „Turnus zur Ärztin für Allgemeinmedizin“ mit einer Einreihung in B V der DO.B beschäftigt. Am 30. 5. 2018 schlossen die Parteien dafür eine mit 31. 8. 2020 befristete Dienstvereinbarung betreffend „Verwendungsänderung (DO.B) – Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin“ ab.
[4] Darin wurde unter anderem festgehalten, dass dieses Dienstverhältnis zum Zweck und für die befristete Dauer der Absolvierung von praktischen Ausbildungszeiten im Sinne des § 7 ÄrzteG verlängert wird und im Übrigen die Bestimmungen der vorangegangenen Dienstvereinbarung/en für dieses Dienstverhältnis, welche durch diese Dienstvereinbarung nicht geändert wird/werden, weiterhin unberührt bleiben.
[5] Mit der 93. Änderung der DO.B trat mit Wirksamkeit 1. 3. 2018 die neue Einreihungsbestimmung des § 38 Abs 6a DO.B in Kraft.
[6] Die wesentlichen Bestimmungen des § 38 DO.B lauten:
„(5) In Gehaltsgruppe B IV sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen, sofern nicht Abs 6a anzuwenden ist.
(6) In Gehaltsgruppe B V sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen, einzureihen, sofern nicht Abs 6a anzuwenden ist.
(6a) In Gehaltsgruppe B IVa sind Ärzte, die im Gesundheitsverbund der Wiener Gebietskrankenkasse nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen.
(7) Während der Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz gebührt ein Bezug nach Gehaltsgruppe B V, Bezugsstufe 1.“
§ 238 DO.B – die Übergangsbestimmung zu § 38 Abs 6a DO.B – lautet:
„Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. 3. 2018 in den Dienst der Wiener Gebietskrankenkasse eingetreten sind, ist § 38 Abs 6a nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte sind auch nach dem 28. 2. 2018 § 38 Abs 5 bzw 6 anzuwenden.“
[7] Die Beklagte beließ die Klägerin auch nach dem 1. 3. 2018 in der Gehaltsgruppe B V der DO.B.
[8] Die Klägerin begehrt, gestützt auf eine Entlohnung nach dem neuen Gehaltsschema der Gehaltsgruppe B IVa DO.B, die Zahlung einer Gehaltsdifferenz von 11.008,35 EUR brutto samt 8,58 % gestaffelter Zinsen für den Zeitraum Juni 2018 bis August 2020. Sie sei zwar seit 1. 9. 2017 in der Basisausbildung bei der Beklagten beschäftigt gewesen, ihr Dienstverhältnis als Turnusärztin habe aber erst am 1. 6. 2018 begonnen. Für die Einstufung in die Gehaltsgruppe B IVa sei nicht der Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses in der Basisausbildung, sondern der Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses als „Arzt in Ausbildung“ maßgeblich. Die Bestimmung der Dienstvereinbarung vom 30. 5. 2018, wonach „im Übrigen die Bestimmungen der vorangegangen Dienstvereinbarung/en für dieses Dienstverhältnis, welche durch diese Dienstvereinbarung nicht geändert wird/werden, weiterhin unberührt bleiben“ ändere daran nichts, weil sie nur die Selbstverständlichkeit anordne, dass im Übrigen ein durchgehendes Dienstverhältnis seit Beginn der Basisausbildung, also seit 1. 9. 2017, anzunehmen sei. Jedenfalls gebiete eine verfassungskonforme Interpretation der Übergangsbestimmung die Einstufung in der Gehaltsgruppe B IVa, weil eine Regelung, die – wie hier – für dieselbe Tätigkeit je nach Eintrittsdatum vor oder nach einem bestimmten Zeitpunkt – hier der 1. 3. 2018 – ein unterschiedlich hohes Entgelt vorsehe, gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen Unionsrecht verstoße. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, dass später eingestellte Ärzte mehr verdienen würden als dienstältere und dadurch besser qualifizierte Ärzte.
[9] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass die Klägerin am 1. 3. 2018 in einem durchgehenden Dienstverhältnis zur Beklagten gestanden sei, welches bereits mit dem Beginn der Basisausbildung am 1. 9. 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 38 Abs 6a DO.B begonnen habe. Das zunächst befristete Dienstverhältnis habe mit dem Abschluss dieser Basisausbildung nicht geendet, sondern sei ohne zeitliche Unterbrechung für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verlängert, also fortgesetzt worden. Gemäß § 238 DO.B sei die Bestimmung des § 38 Abs 6a DO.B daher auf die Klägerin nicht anzuwenden, sondern jene des § 38 Abs 6 DO.B mit der Einreihung in die Gehaltsgruppe B V. Die maßgeblichen Regelungen der DO.B seien verfassungskonform und entsprächen auch der unionsrechtlichen Rechtslage.
[10] Das Erstgerichtwies das Klagebegehren ab. Die Übergangsbestimmung des § 238 DO.B sei im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 38 Abs 6a DO.B zu lesen. Die Gehaltsgruppe B IVa gelte für Ärzte, die frühestens am 1. 3. 2018 in den Dienst der Wiener Gebietskrankenkasse eingetreten seien und stelle nicht auf ein Eintrittsdatum als Arzt ab. Die Wortfolge „in den Dienst eingetreten“ meine den Beginn eines allenfalls auch fortgesetzten Dienstverhältnisses. Das Wort „zuletzt“ stelle klar, dass – sollten mehrere unabhängige Dienstverhältnisse zur Beklagten bestanden haben – es auf das letzte in der Reihe ankomme. Die Übergangsbestimmung verstoße nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
[11] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge. Es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags samt 4 % gestaffelter Zinsen und wies das Zinsenmehrbegehren ab. Zusammengefasst vertrat es die Rechtsauffassung, dass mit dem Begriff „Ärzte“ in § 238 DO.B im Zusammenhang mit § 38 DO.B ausschließlich „Ärzte in Ausbildung“ gemeint seien, weil deren Einstufung dort ausdrücklich geregelt sei. Dieses Verständnis stehe auch mit der Ärztedefinition des § 1 ÄrzteG in Einklang.
[12] Es sei notorisch, dass es gerade im Bereich des Arztberufs regelmäßig zu einer Aneinanderreihung von Befristungen für die jeweilige Dauer von Ausbildungen komme, die im Bereich des Arztberufs sachlich gerechtfertigt und damit auch zulässig seien. Auch im vorliegenden Fall hätten die Parteien jeweils befristete Dienstverhältnisse vereinbart. Ein durchgehendes Dienstverhältnis liege nicht vor.
[13] Die Formulierung „zuletzt vor dem 1. 3. 2018 in den Dienst … eingetreten sind“ in der Übergangsbestimmung des § 238 DO.B könne im Hinblick auf diese notorische Aneinanderreihung von Befristungen nur so verstanden werden, dass es im Fall der Klägerin auf den Eintritt in die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin ankomme. Mit der Verwendung des Begriffs „zuletzt“ trage der Kollektivvertrag der Aneinanderreihung von Befristungen Rechnung. Auch die Beklagte differenziere aufgrund des Abschlusses von Dienstvereinbarungen je für die Basisausbildung und die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin ausdrücklich in diesem Sinne. Da die Klägerin erst am 1. 6. 2018, somit drei Monate nach Inkrafttreten des § 38 Abs 6a DO.B in die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin eingetreten sei, sei sie daher ab 1. 6. 2018 gemäß dieser Bestimmung in die Gehaltsgruppe B IVa einzureihen. Der Klägerin sei daher die von ihr geltend gemachte Gehaltsdifferenz zuzusprechen. Da die Verzögerung der Zahlung auf einer – objektiv – vertretbaren Rechtsansicht der Beklagten beruhe, gebührten der Klägerin nicht Zinsen nach § 49a ASGG, sondern nur jene nach § 1000 Abs 1 ABGB in Höhe von 4 %.
[14] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Auslegung der Übergangsbestimmung § 238 DO.B zu, weil dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und dazu eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
[15] In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[16] Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[17] Die Revision ist zulässig und berechtigt.
[18] 1. Die im vorliegenden Fall strittige Rechtsfrage wurde – zeitlich nach der Entscheidung des Berufungsgerichts – durch den Senat 8 bereits beantwortet (8 ObA 59/22t vom 30. 8. 2022). Darin wurde ausgeführt:
„1. Die DO.B ist ein Kollektivvertrag (RIS‑Justiz RS0054394 [T3, T8]). Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist gemäß §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen (RS0008807; RS0008782; RS0010088). In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrags deshalb der Wortsinn zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089).
2. Nach § 238 DO.B ist § 38 Abs 6a DO.B nicht auf Ärzte anzuwenden, die zuletzt vor dem 1. 3. 2018 in den Dienst der Wiener Gebietskrankenkasse ′eingetreten′ sind. Dass das bestehende befristete Dienstverhältnis der Klägerin für die Zeit von 1. 3. 2018 bis 31. 5. 2020 verlängert wurde, bedeutet nach herkömmlichem Begriffsverständnis keinen neuerlichen Diensteintritt, zumal sich die Klägerin bereits seit 1. 6. 2017 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Beklagten befunden hat. Dass § 238 DO.B darauf abstellt, wann der Arzt ′zuletzt′ in den Dienst der Wiener Gebietskrankenkasse eingetreten ist, nimmt auf Fälle Bezug, in denen ein Dienstverhältnis unterbrochen wurde, was aber im Fall der Klägerin nicht zutrifft. Die Einstufung der Klägerin in die Gehaltsgruppe V entspricht damit den Vorgaben der DO.B.
3. Der Klägerin ist dahin zuzustimmen, dass die Kollektivvertragsparteien bei der Gestaltung des Kollektivvertrags an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden sind (RS0018063; RS0038552; RS0038765). Es handelt sich dabei um eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, die sich in der Konkretisierung der Generalklauseln des Zivilrechts manifestiert (RS0018063 [T4]; RS0038552). Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist deshalb am verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und an der Sittenklausel des § 879 ABGB zu messen (RS0008871; RS0038552).
4. Bei der Prüfung, ob eine Kollektivvertragsbestimmung gegen den Gleichheitssatz verstößt, ist zu berücksichtigen, dass den Kollektivvertragsparteien ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der angestrebten Ziele als auch der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel zusteht (RS0038552 [T25]; RS0053889). Nicht jede subjektiv als ungerecht empfundene Regelung verletzt den Gleichheitssatz (RS0053889 [T12]). Ob eine Regelung in Einzelfällen zu Härten führen kann, ist bei Prüfung der Gleichheitswidrigkeit ohne Belang (RS0053889 [T3, T5]).
5. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet den Kollektivvertragsparteien nur, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründet sind, nicht aber, von einem einmalig gewählten Ordnungsprinzip abzugehen und Sachverhalte ab einem bestimmten Zeitpunkt nach anderen Grundsätzen zu behandeln, wenn innerhalb der Fallgruppen vor bzw nach der Änderung das Gebot der Sachlichkeit verletzende Unterschiede nicht bestehen (RS0053889 [T19]). Eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung verstößt daher grundsätzlich nicht gegen das Gleichheitsgebot (RS0053393; RS0117654). Es liegt nämlich im Wesen einer Änderung materiell-rechtlicher Bestimmungen, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden (RS0117654). Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass dies auch dann gilt, wenn mit einem neuen Entlohnungsschema Vergünstigungen eingeführt werden, die nur den später eingetretenen Dienstnehmern zugute kommen (8 ObA 103/20t; ebenso BAG 6 AZR 59/19 BB 2020, 1215).
6. Die Parteien des Kollektivvertrags durften deshalb aufgrund des ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums bei der Neuregelung des Entlohnungssystems der DO.B die Begünstigungen der Gehaltsgruppe IVa jenen Turnusärzten vorbehalten, die nach dem 28. 2. 2018 in den Dienst der Wiener Gebietskrankenkasse eingetreten sind. Dementsprechend hat die Klägerin keinen Anspruch so gestellt zu werden wie jene Ärzte, die erst später in den Dienst der Beklagten eingetreten sind.“
[19] 2. Der Senat 9 teilt diese Rechtsauffassung. Auch die Klägerin im vorliegenden Verfahren ist zuletzt vor dem 1. 3. 2018, und zwar am 1. 9. 2017, in den Dienst der Wiener Gebietskrankenkasse eingetreten. Durch die befristete Verlängerung (Verwendungsänderung) ihres vom 1. 9. 2017 bis 31. 5. 2018 befristeten Dienstverhältnisses mit 1. 6. 2018 kam es zu keinem neuerlichen Dienstantritt, weil sich die Klägerin bereits seit 1. 9. 2017 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Beklagten befunden hat.
[20] 3. Soweit die Klägerin erstmals in ihrer Revisionsbeantwortung die Behauptung aufstellt, die Verlängerung des ersten Dienstverhältnisses für den Zeitraum der Basisausbildung hätte zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Willenserklärung durch Obfrau und Generaldirektion der Wiener Gebietskrankenkasse bedurft und weil diese nicht vorgelegen sei, könne es sich nur um den Abschluss eines neuen Dienstverhältnisses handeln, verstößt dieses Vorbringen gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO.
[21] 4. Auch die von der Klägerin angestelltenunionsrechtlichen Überlegungenim Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Altersdiskriminierung (EuGH 14. 2. 2019, Rs C‑154/18 , Horgan, Keegen/Irland) zeigen keineunsachliche Ungleichbehandlung der Übergangsbestimmung des § 238 DO.B auf. Nach dieser Rechtsprechung ist es durchaus zulässig, wenn mit jeweils auf den Eintrittstag bezogenen Änderungen von Dienstbestimmungen Gruppen von Arbeitnehmern geschaffen werden, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen und deren Lage aus diesem Grund nicht unmittelbar vergleichbar ist (9 ObA 86/20t Rz 10).
[22] 5. Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, den die Klägerin erstmals in ihrer Revisionsbeantwortung ins Treffen führt, findet in den Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen und dergleichen ihre Grenze (RS0016684).
[23] Der Revision der Beklagten ist daher Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
[24] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)