Rechtssatz
Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes findet in den Bestimmungen von Gesetzen, KollV, Arbeitsordnungen, Besoldungsordnungen u. dgl. ihre Grenze.
8 ObA 110/01m | OGH | 28.03.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne einer an den tatsächlich geleisteten Diensten orientierten Entlohnung ist anzuwenden, wenn es sich um ein Dienstverhältnis zu einem infolge Ausgliederung privaten Unternehmen handelt. (T2) |
9 ObA 93/20x | OGH | 17.12.2020 |
Beisatz: Hier: Erschwernisabgeltung in Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht vorgesehen. (T3) |
8 ObA 104/20g | OGH | 03.05.2021 |
Beisatz: Hier: Das Begehren auf Erschwernisabgeltung oder ‑zulage ließe sich im Hinblick auf den zwingenden Charakter der Entgeltvorschriften der Wiener VBO 1995 nicht mit der Unzulässigkeit des Einsatzes außerhalb des ruhenden Verkehrs begründen, sondern nur ein Recht des Vertragsbediensteten, außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises liegende Dienstverrichtungen abzulehnen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00104_8800000_001
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