Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind (RIS‑Justiz RS0029547). Zwar kann auch ein „Gesamtverhalten“, das von mehreren einzelnen, an sich minder schweren Verstößen über einen längeren Zeitraum gekennzeichnet ist, einen zur Entlassung berechtigenden Vertrauensverlust herbeiführen, jedoch muss der eigentliche Anlass für den Entlassungsausspruch jedenfalls eine gewisse Mindestintensität erreichen, um die jedem Entlassungsgrund immanente Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gerade ab diesem Zeitpunkt begründen zu können (vgl RIS‑Justiz RS0081395; RS0029600 [T5]). Ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht wurde, kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0103201 uva).
Das Berufungsgericht erachtete die vom Beklagten ausgesprochene Entlassung des ‑ zum Zeitpunkt des Ausspruchs vom Beklagten schon „beurlaubten“ ‑ Klägers für unberechtigt. Mit seiner außerordentlichen Revision strebt der Beklagte die Subsumtion des festgestellten Verhaltens des Klägers unter den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG an, er zeigt mit seinen Ausführungen aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Der bloße Umstand, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet nicht schon das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0102181). Im hier zu beurteilenden Fall fehlt es letztlich an einem Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger mit dem ihm insgesamt vorgeworfenen Verhalten den Interessen des Beklagten Schaden zufügen wollte oder dies wenigstens in Kauf genommen hätte. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dies auch für das letzte, wenn auch weisungswidrig gegebene, Interview des Klägers als Cheftrainer gilt, weil der Kläger darin niemand beleidigt habe, sondern nach einer neuerlichen Niederlage der von ihm betreuten Mannschaft lediglich, wenn auch in pointierter Form ausgeführt habe, dass sportlicher Erfolg mit oder ohne Investitionen ausbleiben könne, ist nach den konkreten Umständen nicht unvertretbar.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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