OGH 9ObA70/13d

OGH9ObA70/13d25.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** GmbH *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei N***** S*****, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 23.304,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 29. April 2013, GZ 7 Ra 34/13s‑28, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den wesentlichen Sachverhaltsfest-stellungen ist der Beklagte unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Beklagten trotz mehrfacher Hinweise der Klägerin auf die Konkurrenzklausel und alternativer Vermittlungsangebote zur direkten Konkurrentin der Klägerin gewechselt, da ihm dort eine attraktivere Position und eine bessere Bezahlung geboten wurde.

Die Ausmessung der Konventionalstrafe im Einzelfall stellt nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage dar, deren Lösung die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigen könnte (vgl zuletzt etwa 9 ObA 110/12k).

Wenn die Vorinstanzen ausgehend davon, dass dem Kläger durchaus auch andere Möglichkeiten der Beschäftigung offen gestanden wären, keine Mäßigung der vereinbarten Konventionalstrafe vorgenommen haben, so vermag der Beklagte vor dem Hintergrund des konkreten Falls keine unvertretbare Rechtsansicht darzustellen (vgl dazu auch 8 ObA 138/04h). Dass die Konventionalstrafe im Hinblick auf die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse des Beklagten überhöht wäre, wurde nicht nachgewiesen (allgemein RIS‑Justiz RS0029967).

Die Ausführungen des Beklagten, dass es hier der Klägerin bei der Vereinbarung der Konkurrenzklausel nur darum gegangen wäre, Druck auf den Beklagten auszuüben und ihn in unbilliger Weise an das Unternehmen zu binden, können sich nicht auf dahingehende Feststellungen stützen. Sie vermögen im Übrigen auch insoweit nicht zu überzeugen, als die Klägerin durchaus versucht hat, dem Beklagten auch alternative Arbeitsplätze bei anderen Unternehmen, die mit der Klägerin nicht in unmittelbarer Konkurrenz stehen, zu vermitteln.

Ausgehend von den konkreten Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung der Konkurrenzklausel einem zumindest temporären Berufsverbot gleichgekommen wäre.

Grundsätzlich zutreffend zeigt der Beklagte auf, dass die Interessen des Arbeitnehmers an der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall war der Beklagte aber nicht gezwungen, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brach liegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben oder in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen zu wechseln (RIS‑Justiz RS0029956). Der zulässige Umfang der Beschränkung der Erwerbsfreiheit hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (8 ObA 21/04b). Der Beklagte vermag nicht darzustellen, warum die hier von den Vorinstanzen vorgenommene Abwägung unvertretbar wäre. Nur dies könnte eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen.

Insgesamt war daher die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

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