Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers - die über das "normale" Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen (RIS-Justiz RS0051753 ua) - beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0051640 ua). Dabei ist auf die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers abzustellen (RIS-Justiz RS0051806 ua). Für diese Umstände ist der Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0051746 ua). Bei der Beurteilung kommt es stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0051741 ua), die - soweit die Beurteilung wie im vorliegenden Fall unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgte - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen (8 ObA 127/03i ua).
Eine unvertretbare Beurteilung durch die Vorinstanzen, die unter dem Aspekt der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Soweit die Revisionswerberin das den vorinstanzlichen Urteilen zugrundeliegende Gutachten des vom Erstgericht bestellten berufskundlichen Sachverständigen in Frage stellt, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 1; 8 ObA 127/03i ua). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin ist daher nicht einzugehen.
Nach den der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Tatsachenfeststellungen muss die Klägerin damit rechnen, rund sechs bis zwölf Monate einen neuen Arbeitsplatz suchen zu müssen, sofern sie sich nicht schon vorher als Ärztin für Allgemeinmedizin, Röntgenologie bzw Arbeitsmedizin selbständig macht. Weder das Alter der Klägerin noch ihre Behinderung durch ein Wirbelsäulenleiden stellen nach den Feststellungen Hindernisse für eine Anstellung dar. Für die Prognose der Folgen der Kündigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend (RIS-Justiz RS0051772 ua). Dies macht aber die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Klägerin auch schon die sechsmonatige Kündigungsfrist für die Postensuche nutzen könne (vgl § 22 AngG), nicht unvertretbar.
Die Klägerin kann nach den bindenden Feststellungen damit rechnen, auch in Zukunft wieder ein Einkommen etwa in der Größenordnung zu erzielen, das sie bei der Beklagten bezogen hat. Soweit die Revisionswerberin von den getroffenen Feststellungen abweichende Berechnungen anstellt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf den Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind (RIS-Justiz RS0051753 ua). Der Wegfall zusätzlicher Einkünfte der Klägerin auf Grund von Werkverträgen mit der Beklagten nahe stehenden Dritten mag im Rahmen der Beurteilung der Gesamtlage der Klägerin eine Rolle spielen, stellt jedoch in Anbetracht eines von der Klägerin zu erwartenden mtl Einkommens von über EUR 4.600 keinen entscheidenden Aspekt dar, der die Verneinung einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung durch das Berufungsgericht als krasse Fehlbeurteilung erscheinen ließe. Zusammenfassend hält sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Mangels Vorliegens einer erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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