Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 875,34 (darin enthalten EUR 145,89 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die in der Revision erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) wurde geprüft, sie ist jedoch nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend verneint, sodass auf dessen Begründung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Den Arbeitgeber trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes und für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale (Kuderna, Entlassungsrecht² 49 f mwN). Bei der Entlassung des Arbeitnehmers wegen beharrlicher Vernachlässigung seiner Pflichten (§ 82 lit f GewO 1859) trifft daher den Arbeitgeber unter anderem die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtvernachlässigung (vgl RIS-Justiz RS0028309, RS0028971, RS0029754 ua). Dazu zählt die nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den kollektivrechtlichen Normen oder dem Gesetz treffenden, mit der Ausübung seiner Arbeit verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten. Dazu gehört auch die Nichtbefolgung von durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers (Kuderna aaO 138; RIS-Justiz RS0029813, RS0029896, RS0060172, RS0104130 ua).
Dieser Nachweis ist der Beklagten allerdings nicht gelungen, weil nicht feststeht, dass das vom Kläger zunächst verweigerte Auswechseln von Lampen in der Wohnung einer Kollegin (und gleichzeitig Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten) zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers gehörte. Diese Frage lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionswerberin auch nicht aus dem Dienstzettel des Klägers (Beil ./A1) beantworten. Ob es sich bei der betreffenden Wohnung um eine "Dienst- oder Privatwohnung" handelte, ist rechtlich ebenso wenig erheblich wie das Argument der Revisionswerberin, der Kläger hätte die ihm aufgetragene Arbeit nicht mit dem Hinweis abgelehnt, dass diese nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehöre. Auf Überlegungen der Revisionswerberin zur Beweiswürdigung kann vom Obersten Gerichtshof nicht eingegangen werden. Ob die Weigerung des Klägers beharrlich war, kann dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Fall nicht einmal die Vernachlässigung der Pflichten als solche feststeht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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