OGH 9ObA169/87 (RS0104130)

OGH9ObA169/872.12.1987

Rechtssatz

§ 82 lit f GewO erfordert eine beharrliche Vernachlässigung der Pflichten durch den Arbeitnehmer.

SW: Arbeitgeber

 

Normen

GewO §82 litf

9 ObA 169/87OGH02.12.1987
9 ObA 196/94OGH28.09.1994

Beisatz: Unter Pflichtvernachlässigung ist die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den kollektivrechtlichen Normen oder dem Gesetz treffenden, mit der Ausübung seiner Arbeit verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen (Kuderna, Entlassungsrecht 2.Auflage 138). (T1)

9 ObA 109/95OGH12.07.1995

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch ein Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers. (§ 48 ASGG). (T2)

9 ObA 133/95OGH27.09.1995

Beis wie T2

9 ObA 313/00wOGH28.03.2001

Beis wie T1; Beis wie T2

8 ObA 76/01mOGH26.04.2001

Beisatz: Hier: Beharrliche Weigerung eine aufgetragene Arbeit durchzuführen. (T3)

9 ObA 163/01pOGH11.07.2001

Beis wie T1; Beisatz: Anders als der zweite Tatbestand des § 27 Z 4 AngG umfasst dieser Entlassungstatbestand jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, auch wenn diese nicht auf einer Willensäußerung (Anordnung) des Arbeitgebers beruhen, sondern auf der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Grund eigener Beurteilung und eigenen Willensentschlusses tätig zu werden. (T4)

9 ObA 265/01pOGH14.11.2001

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Einwand, zu anderen Arbeitsleistungen bereit gewesen zu sein, ist dann nicht überzeugend, wenn eine ganz konkrete Arbeit, welche überdies unaufschiebbar war, aufgetragen wurde. (T5)

9 ObA 29/02hOGH08.05.2002

Beis wie T2

9 ObA 242/02gOGH04.12.2002

Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_009OBA00169_8700000_002

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