Normen
9 ObA 29/88 | OGH | 13.04.1988 |
Veröff: SZ 61/93 = Arb 10735 = ZAS 1990,151 (Adamovic) |
9 ObA 343/97z | OGH | 10.12.1997 |
nur: Das über die Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). (T1)<br/>Beisatz: Im nachfolgenden Prozess der berechtigten Arbeitnehmer sind daher alle Sachverhaltsfeststellungen neuerlich zu prüfen, die für die Entscheidung über den Klageanspruch notwendig sind. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/258 |
9 ObA 236/02z | OGH | 23.04.2003 |
nur: Das über die Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher auf Grund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. (T3)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Dass das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft des Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 1 ASGG unterbrochen war, ändert daran nichts. (T4) |
8 ObA 31/09f | OGH | 19.11.2009 |
Auch; Beisatz: Ein in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG gefälltes Feststellungsurteil wirkt nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ. Das Urteil wirkt aber weder zum Vorteil noch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer, die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein. (T5) |
9 ObA 140/09t | OGH | 03.09.2010 |
nur T1 |
9 ObA 70/11a | OGH | 29.03.2012 |
Auch |
8 ObA 14/13m | OGH | 27.06.2013 |
Auch; nur T1; Beis wie T5 |
7 Ob 208/13h | OGH | 29.01.2014 |
Auch; Beisatz: Ein in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG gefälltes Feststellungsurteil wirkt nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ. Die betroffenen Arbeitnehmer haben im Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG weder eine Rolle als Partei, noch entfaltet das Urteil für oder gegen sie unmittelbare Wirkung. Weder erwerben sie daher aufgrund eines gemäß § 54 Abs 1 ASGG ergangenen Urteils Rechte, noch verlieren sie solche. Ihre Rechte bleiben unberührt, die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein. (T6); Veröff: SZ 2014/7 |
9 ObA 113/14d | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Veröff: SZ 2014/132 |
8 ObA 72/15v | OGH | 29.10.2015 |
9 ObA 99/15x | OGH | 21.04.2016 |
Auch |
8 ObA 43/16f | OGH | 27.01.2017 |
9 ObA 89/20h | OGH | 21.10.2020 |
Beisatz: Hier: Einstufung nach Dienstordnung. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00029_8800000_008
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