OGH 9ObA99/15x

OGH9ObA99/15x21.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann‑Böhm-Platz 1, 1020 Wien, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Fachverband der gewerblichen Dienstleister in der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung den

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00099.15X.0421.000

 

Spruch:

Begründung

„Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

in Folge der Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Hütter (EuGH 18. 6. 2009, C‑88/08) wird auch von ArbeitnehmerInnen der Gesellschaften des Ö

Dies wird vom Arbeitgeber allerdings bestritten, insbesondere die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten, welche vor Inkrafttreten des neu erlassenen GlBG am 1. 7. 2004 liegen.

Hinsichtlich dieser Streitigkeit ist derzeit ein Feststellungsverfahren gem. § 54 Abs. 1 ASGG vor dem Landesgericht Innsbruck (

Die Gesellschaften des Ö*****‑Konzerns sind bereit, einen Verjährungsverzicht für allfällige Gehaltsdifferenzen, die sich aus einer Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen zurückgelegt wurden, und einer sich daraus ergebenden neuen Einstufung der betroffenen MitarbeiterInnen nach dem 1. 7. 2004 in Verhältnis zum bisher ausbezahlten Gehalt der MitarbeiterInnen ergeben haben, unter den nachfolgenden Bedingungen abzugeben:

Vom Verzicht auf die Einrede der Verjährung (Ablaufhemmung) persönlich erfasst sind DienstnehmerInnen, die in einem aufrechten (aktiven) Dienstverhältnis zu einer Gesellschaft des Ö

Ausgenommen sind jene DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis nach dem 1. 1. 2005 begründet wurde und welche dem Kollektivvertrag 'Dienst‑ und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen' (DBO) unterliegen, sowie jene DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis nach dem 31. 12. 2010 begründet wurde und welche dem neuen 'Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der österreichischen Eisenbahnunternehmen' unterliegen.

Sachlich ausgenommen vom erweiterten Verjährungsverzicht sind allfällige Ansprüche dieser MitarbeiterInnen auf Differenzen, die am Tag der Abgabe dieses Verjährungsverzichtes dem Grunde oder der Höhe nach bereits verfallen oder verjährt sind. Es wird daher insbesondere nicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich von Differenzbeträgen dem Grunde nach verzichtet, sofern die Verjährung diesbezüglich bereits am Tag der Abgabe dieser Erklärung eingetreten ist.

Dieser Verjährungsverzicht wird vorerst befristet bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des OLG Innsbruck in der Rechtssache

Mit freundlichen Grüßen

Mag. P*****“

„Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr; Verlängerung und Erweiterung des Verjährungsverzichts

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

in Bezug auf den mit Schreiben der Ö

Der ursprünglich vorerst befristet bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des OLG Innsbruck in der Rechtssache

Da in Folge der Entscheidungen durch den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Hütter (EuGH 18. 6. 2009, C‑88/08) auch von den Arbeiternehmerlnnen der Gesellschaften des Ö*****‑Konzerns behauptet wird, dass die in § 35 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Ö***** (AVB) und die in § 3 der B*****‑Besoldungsordnung 1963 (BO) vorgesehenen Vordienstzeiten, welche bei Berechnung des Vorrückungsstichtages anzurechnen sind, bedingt durch die durch das Gleichbehandlungsgesetz 2004 (GlBG) neu geschaffene Rechtslage auch dann anzurechnen sind, wenn sie seitens des Dienstnehmers bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, und daraus ein Anspruch auf Neueinstufung der betroffenen MitarbeiterInnen sowie ein Anspruch auf Nachzahlung der sich daraus ergebenen Differenzen beim Gehalt seit Inkrafttreten des GlBG mit 1. 7. 2004 abzuleiten sei, sind die Gesellschaften des Ö*****-Konzerns ‑ trotz ausdrücklicher Bestreitung der Verpflichtung einer Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten, welche vor Inkrafttreten des neu erlassenen GlBG am 1. 7. 2004 liegen ‑ bereit, einen weiteren Verjährungsverzicht abzugeben.

Dieser erweiterte Verjährungsverzicht wird für allfällige Gehaltsdifferenzen, die sich aus einer Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres (längstens jedoch ab Vollendung der Schulpflicht) liegenden, in § 35 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Ö***** (AVB) und in § 3 der B*****‑Besoldungsordnung 1963 (BO) vorgesehenen Vordienstzeiten, welche bei Berechnung des Vorrückungsstichtages anzurechnen sind, und einer sich daraus ergebenden neuen Einstufung der betroffenen MitarbeiterInnen nach dem 1. 7. 2004 in Verhältnis zum bisher ausbezahlten Gehalt der MitarbeiterInnen ergeben haben, unter den nachfolgenden Bedingungen abgegeben:

Vom Verzicht auf die Einrede der Verjährung (Ablaufhemmung) persönlich erfasst sind DienstnehmerInnen, die in einem aufrechten (aktiven) Dienstverhältnis zu einer Gesellschaft des Ö

Ausgenommen sind jene DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis nach dem 1. 1. 2005 begründet wurde und welche dem Kollektivvertrag 'Dienst‑ und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen' (DBO) unterliegen, sowie jene DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis nach dem 31. 12. 2010 begründet wurde und welche dem neuen 'Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der österreichischen Eisenbahnunternehmen' unterliegen.

Sachlich ausgenommen vom erweiterten Verjährungsverzicht sind allfällige Ansprüche dieser MitarbeiterInnen auf Differenzen, die am Tag der Abgabe dieses Verjährungsverzichtes dem Grunde oder der Höhe nach bereits verfallen oder verjährt sind. Es wird daher insbesondere nicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich von Differenzbeträgen dem Grunde nach verzichtet, sofern die Verjährung diesbezüglich bereits am Tag der Abgabe dieser Erklärung eingetreten ist.

Dieser erweiterte Verjährungsverzicht wird ebenfalls befristet bis zum Auflauf von drei Monaten nach Rechtskraft des zu ergehenden OGH‑Urteils in Folge der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des OLG Innsbruck, *****, abgegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. P*****“

Antragstellerin

Antragsgegnerin

Rechtliche Beurteilung

1.

Gamerith

2.

Neumayr Neumayr/Reissner 2 Kuderna 2 Neumayr Gamerith Kuderna 2 Kuderna 2

3. R. Madl Kletečka/Schauer 1.02 Mader/Janisch Schwimann 3

4.

5.

6.

Neumayr 2 Neumayr

7.

8.

9.

10.

Stichworte