Normen
ArbVG §105 Abs4 Satz2
9 ObA 2/96 | OGH | 14.02.1996 |
Veröff: SZ 69/30 |
8 ObA 216/00y | OGH | 25.01.2001 |
Auch; Beisatz: An das "Verlangen" des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG an den Betriebsrat, die Kündigung anzufechten, sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen. (T1) |
8 ObA 177/01i | OGH | 30.08.2001 |
Vgl; Beis wie T1 |
9 ObA 191/01f | OGH | 05.09.2001 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das (subsidiäre) Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den primär anfechtungsberechtigten Betriebsrat zunächst aufgefordert hat, die Anfechtung vorzunehmen. (T2) <br/>Beisatz: Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass auch so der Wille des Arbeitnehmers, die Beendigung anzufechten, deutlich zum Ausdruck kommt und durch die Einbindung des Betriebsrates auch sichergestellt ist, dass dieser auf seinem primären Anfechtungsrecht bestehen kann, wenn ihm dies angebracht erscheint. (T3) |
8 ObA 127/04s | OGH | 22.12.2004 |
Auch; nur: Das Verlangen des betroffenen Arbeitnehmers auf Anfechtung kann bereits vor Beginn der Anfechtungsfrist gestellt werden. (T4)<br/>Beisatz: Es ist zwischen der Frage der Einhaltung der formellen Fristen zur Anfechtung, die einer prozessualen Frist gleichzuhalten sind und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Anfechtungsrecht zu unterscheiden ist. Für die Beurteilung entscheidend ist dabei jeweils der Schluss der mündlichen Streitverhandlung. (T5)<br/>Beisatz: Hat nach einem Widerspruch des Betriebsrates der Arbeitnehmer verfrüht Klage erhoben, ist diese nicht zurückzuweisen, wenn dem Arbeitnehmer das Anfechtungsrecht bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zustand. (T6) |
8 ObA 29/22f | OGH | 22.04.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wesentlich ist, dass aus den Erklärungen des Arbeitnehmers insgesamt hervorgeht, dass er möchte, dass seine Kündigung durch Ausübung des Anfechtungsrechts nach § 105 ArbVG wieder aufgehoben wird. (T7)<br/>Beisatz: Aus dem Wunsch der Klägerin, die Gründe ihrer Kündigung zu erfahren, muss nicht geschlossen werden, dass sie den Betriebsrat zum Tätigwerden auffordern wollte. (T8)<br/><br/> |
9 ObA 76/22z | OGH | 14.07.2022 |
Vgl; Beis wie T1 |
9 ObA 90/22h | OGH | 31.08.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Dieser „Wunsch“ kann sich insbesondere in (auch vor ausgesprochener Kündigung erfolgten) Erklärungen und Verhaltensweisen, wie etwa Gesprächen mit dem Betriebsrat und Befassung eines Vertreters der Arbeiterkammer, manifestieren. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19960214_OGH0002_009OBA00002_9600000_001
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