OGH 9ObA28/13b

OGH9ObA28/13b25.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 7.928,04 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2012, GZ 7 Ra 50/12t‑25, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00028.13B.0625.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Durch die Anfechtung bei Vorliegen einer laesio enormis (§ 934 ABGB) soll ein inhaltlich ungerechter Vertrag aufhebbar sein. Dafür relevant ist die Differenz zwischen den objektiven Werten von Leistung und Gegenleistung (10 Ob 21/07x; Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 934 Rz 5). Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft für die Verkürzung den „Verkürzten“ die Beweislast; für den Ausschluss der laesio enormis trägt jedoch der „Verkürzende“ die Beweislast (RIS‑Justiz RS0108170). Die Frage, ob laesio enormis vorliegt, betrifft ‑ was auch die Revisionswerberin einräumt ‑ grundsätzlich einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn die Berechnung auf unlogischen Prämissen aufbaut (RIS-Justiz RS0108169). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Beklagte negiert bei ihrer Argumentation die ausdrückliche Feststellung des Erstgerichts (Ersturteil S 7), dass der von ihr vorgeschlagene und vereinbarte Mietzins von 150 EUR monatlich für ein kleines Büro auch abgelten sollte, dass sie dort einen Firmensitz gründen konnte, die gesamte Firmenpost dorthin kam und vom Kläger geöffnet, eingescannt und elektronisch an sie übermittelt und auch tatsächlich nach Linz zu ihr gebracht wurde. Diese mit einem Teil des Mietzinses abgegoltenen Leistungen hat die Beklagte im Verfahren nicht ziffernmäßig bewertet. Wenn die Vorinstanzen diese plausibel dahin eingeschätzt haben, dass der gemeine Wert dieser Arbeitsleistungen gemeinsam mit dem marktüblichen Entgelt für die Büromiete in keinem objektiven Wertmissverhältnis zur Gegenleistung von 150 EUR stünde, begründet dies keine Fehlbeurteilung, die zum Aufgreifen dieser Rechtsfrage führen müsste.

Die Angemessenheit der zwischen den Parteien vereinbarten und der Beklagten verrechneten Betriebskosten für das Büro von 30 EUR monatlich wurden von den Vorinstanzen unter Anwendung von § 273 ZPO ermittelt. Die Beklagte macht nun geltend, dass die Anwendung des § 273 ZPO zu Unrecht erfolgte, weil zum einen nicht feststehe, dass die Einholung entsprechender Beweisergebnisse mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sei und sie zum anderen als Mieterin grundsätzlich einen Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung habe.

Die Frage der vom Berufungsgericht gebilligten Anwendung des § 273 ZPO stellt jedoch eine verfahrensrechtliche Entscheidung dar, deren nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist (RIS-Justiz RS0040282 [T6, T8]).

Insgesamt vermögen die Ausführungen der außerordentlichen Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Sie war daher zurückzuweisen.

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