Rechtssatz
Die Frage, ob laesio enormis vorliegt, betrifft grundsätzlich einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Berechnung auf unlogischen Prämissen aufbaut.
10 Ob 264/99t | OGH | 21.03.2000 |
nur: Die Frage, ob laesio enormis vorliegt, betrifft grundsätzlich einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19970417_OGH0002_0080OB02177_96X0000_001
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