European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00002.19P.0227.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, richtet sich nach ihrem Beweggrund. Ob dieser sittenwidrig ist, ist nach den zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen. Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der Dienstgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven Gebrauch gemacht hätte (RIS‑Justiz RS0016680). Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht bei dieser Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat (9 ObA 83/14t Pkt 2); 9 ObA 55/17d; RIS‑Justiz RS0042881 [T8]). Dies ist hier nicht der Fall.
Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 Z 2 VBG war die von der Beklagten zum Kündigungszeitpunkt (berechtigt) angenommene dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin. Die für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen stehen der auf Vorwürfe der Klägerin gegenüber der Beklagten gestützten Auffassung, die Kündigung sei aus gänzlich unsachlichen, sohin sittenwidrigen Gründen erfolgt, entgegen (vgl 8 ObA 25/02p mwN).
Soweit die Klägerin als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend macht, dass die Kündigung wegen mittelbarer Altersdiskriminierung bzw Sittenwidrigkeit deshalb rechtswidrig sei, weil hinter der Kündigung der Beklagten das Motiv des Personalabbaus gestanden sei, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den Feststellungen ausgeht.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)