OGH 9ObA200/93; 9ObA76/94; 8ObA262/97f; 9Ob13/01d; 8ObA123/01y; 8ObA25/02p; 9ObA262/02y; 9ObA100/06f; 9ObA112/10a; 9ObA45/12a; 8ObA37/12t; 9ObA100/13s; 9ObA54/13a; 9ObA83/14t; 9ObA55/17d; 9ObA2/19p; 8ObA58/20t; 9ObA17/23z; 9ObA24/23d (RS0016680)

OGH9ObA200/93; 9ObA76/94; 8ObA262/97f; 9Ob13/01d; 8ObA123/01y; 8ObA25/02p; 9ObA262/02y; 9ObA100/06f; 9ObA112/10a; 9ObA45/12a; 8ObA37/12t; 9ObA100/13s; 9ObA54/13a; 9ObA83/14t; 9ObA55/17d; 9ObA2/19p; 8ObA58/20t; 9ObA17/23z; 9ObA24/23d27.4.2023

Rechtssatz

Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, richtet sich nach ihrem Beweggrund. Ob dieser sittenwidrig ist, ist nach den zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen. Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der AG von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des AN, Gebrauch gemacht hätte.

Normen

ABGB §879 BIIh

9 ObA 200/93OGH11.08.1993

Veröff: SZ 66/95 = DRdA 1994,134 (Floretta) = ecolex 1993,844 = WBl 1994,55 = RdW 1994,86

9 ObA 76/94OGH25.05.1994
8 ObA 262/97fOGH22.12.1997

Beisatz: Hier: Mangelnde Integrationsfähigkeit des Arbeitnehmers - verneint. (T1)

9 Ob 13/01dOGH24.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig kann eine Entlassung nur sein, wenn sie aus einem iS § 879 ABGB als sittenwidrig zu qualifizierenden Beweggrund erfolgt. (T2)

8 ObA 123/01yOGH15.11.2001

Auch

8 ObA 25/02pOGH19.09.2002

Auch; Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit verneint: Der Kläger war nach einem Arbeitsunfall rund 8 Monate - unterbrochen lediglich durch insgesamt 10 Tage, an denen er "Arbeitsversuche" unternahm, - in Krankenstand. Derartige Krankenstände werden aber üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen. Selbst wenn die Beklagte ein (Mitverschulden) Verschulden am Zustandekommen des Arbeitsunfalles treffen sollte, würde die Kündigung dadurch allein nicht sittenwidrig. (T3)

9 ObA 262/02yOGH21.05.2003

nur: Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der AG von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, Gebrauch gemacht hätte. (T4); Beisatz: Dass eine Kündigung für den betroffenen Arbeitnehmer eine soziale Härte darstellt, macht an sich die Kündigung noch nicht sittenwidrig. (T5)

9 ObA 100/06fOGH18.10.2006

nur T4; Beis wie T5

9 ObA 112/10aOGH22.12.2010

nur T4

9 ObA 45/12aOGH30.04.2012

Vgl auch

8 ObA 37/12tOGH27.11.2012

Auch; Beisatz: Die maßgeblichen Beweggründe, aus denen eine Entlassung ausgesprochen wurde, gehören zum Tatsachenbereich. (T6)

9 ObA 100/13sOGH27.08.2013

Vgl

9 ObA 54/13aOGH27.09.2013

Auch

9 ObA 83/14tOGH26.08.2014
9 ObA 55/17dOGH28.06.2017

nur T4; Beisatz: Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T7)

9 ObA 2/19pOGH27.02.2019
8 ObA 58/20tOGH29.06.2020
9 ObA 17/23zOGH23.03.2023

vgl; nur T4; Beisatz wie T7

9 ObA 24/23dOGH27.04.2023

vgl; nur T4; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19930811_OGH0002_009OBA00200_9300000_001