OGH 9ObA112/10a

OGH9ObA112/10a22.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrude K*****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Otto S*****, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entlassungsanfechtung (Streitwert 24.402 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 2010, GZ 10 Ra 86/10f-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine sittenwidrige Auflösung nur dann vor, wenn der Arbeitgeber von seinem Auflösungsrecht aus gänzlich unsachlichen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven - etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des Arbeitnehmers - Gebrauch gemacht hat (RIS-Justiz RS0016680 mwN).

Soweit die Klägerin releviert, dass die Entlassung deshalb sittenwidrig iSd § 879 ABGB sei, weil sie vom Beklagten während ihres Krankenstands dazu angehalten wurde, entweder ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, weil zwei andere Mitarbeiter urlaubsbedingt abwesend waren, oder einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zuzustimmen, ist sie darauf zu verweisen, dass allein der Umstand, dass die Auflösung wegen des Krankenstands erfolgte, eine Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB noch nicht nachzuweisen vermag (9 ObA 262/02y; 8 ObA 25/02p).

Soweit die Klägerin nunmehr ausführt, dass die Entlassung auch deshalb sittenwidrig sei, da sie erfolgt wäre, um den Erfolg einer angestrebten Kündigungsanfechtung zu vereiteln, ist dem entgegenzuhalten, dass ein dahingehendes Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren nicht erstattet wurde.

Zu einer allfälligen Entlassungsanfechtung nach dem Gleichbehandlungsgesetz bzw dem Behinderteneinstellungsgesetz ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es an einem schlüssigen Vorbringen mangle. Dies wird in der außerordentlichen Revision der Klägerin nicht substantiiert bekämpft.

Insgesamt vermögen die Ausführungen der außerordentlichen Revision der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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