Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, mit der es eine Bindungswirkung des Urteils im Vorprozeß auf das vorliegende Verfahren mangels Parteienidentität in beiden Verfahren verneinte, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RZ 1980/31; SZ 48/142; SZ 55/74; ecolex 1994, 264; SZ 68/103 = JBl 1996, 463 [zust. Deixler-Hübner]; 1 Ob 517/95 u.a.). Während im Vorprozeß ein Arbeitnehmer die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (im folgenden kurz BUAK) auf Zahlung einer Abfertigungsdifferenz in Anspruch nahm, nimmt im vorliegenden Folgeprozeß nunmehr ihrerseits die BUAK (als Klägerin) den Arbeitgeber (des Arbeitnehmers im Vorprozeß) aus dem Titel des Schadenersatzes wegen angeblich unrichtiger Meldungen über die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers in Anspruch. Die für eine Bindungswirkung erforderliche Parteienidentität, wobei eine bloß unterschiedliche Parteirollenverteilung nicht schaden würde, fehlt daher. In diesem Sinne verneinte der Oberste Gerichtshof auch in SZ 69/257 (= DRdA 1997, 311 [zust. Dullinger]; ebenso ARD 4914/20/98) eine Bindung der BUAK an ein in einem anderen Verfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gefälltes Urteil mangels Parteienidentität.
Die Vorinstanzen prüften daher völlig zutreffend selbständig, also ohne Rücksichtnahme auf eine allfällige Bindung des Urteils im Vorprozeß, ob der hier erhobene Vorwurf der BUAK, der Arbeitgeber hätte ihr durch unrichtige Meldungen die Kosten des gegen den Arbeitnehmer verlorenen Vorprozesses verursacht, begründet ist, und gelangten auf der Grundlage eines nicht feststellbaren schädigenden Verhaltens des Arbeitgebers zu einer Klageabweisung. Es entspricht der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung, daß grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (Fasching, Lehrbuch2 Rz 882 mwN; Judikaturübersicht in RIS-Justiz RS0037797); demnach trifft den Geschädigten jedenfalls auch die Beweislast für den Kausalzusammenhang (RIS-Justiz RS0022686).
Die offenbar auf Überlegungen zur "Nähe zum Beweis" beruhende Ansicht der Revisionswerberin, nicht sie müsse im Schadenersatzprozeß die Unrichtigkeit der Meldungen des Arbeitgebers, sondern vielmehr der Arbeitgeber die Richtigkeit seiner Meldungen beweisen, kann hier schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die Nähe zum Beweis nur dann den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast ergeben kann, wenn derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht zumindest in den ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt (MietSlg. 34.640; 4 Ob 1638/95 mwN). Dies war hier jedoch zufolge unrichtiger Annahme einer Bindungswirkung des Vorprozesses durch die BUAK nicht der Fall. Gründe, weshalb sich die BUAK zum Nachweis der Unrichtigkeit der Meldungen des Arbeitgebers etwa nicht einmal auf den von den Meldungen betroffenen Arbeitnehmer als Zeugen berief, wurden nicht dargetan.
Die Revisionswerberin vermag sohin auch insoweit keine für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels notwendige Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen. Daß andere in der Revision in abstracto aufgeworfene Fragen im Zusammenhang mit einem allfälligen Schadenersatzanspruch der BUAK gegen einen Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG wären, reicht nicht aus; die Entscheidung selbst muß von der Lösung dieser Rechtsfragen abhängen, die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 508a mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
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