OGH 9ObA115/15z

OGH9ObA115/15z28.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** D*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2015, GZ 8 Ra 160/14d‑34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00115.15Z.1028.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mit Revision geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963). Ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (vgl RIS‑Justiz RS0043320 [T15, T17, T20]).

Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren und damit erkennbar den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend macht, kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden (RIS‑Justiz RS0042981).

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann für sich allein grundsätzlich nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts haben, weil er zum Tatsachenbereich gehört (RIS‑Justiz RS0042762).

Die Frage, ob im Einzelfall ausgehend von einem konkreten Sachverhalt das Verhalten des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern keine korrekturbedürftige krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt (9 ObA 68/13k mwN; RIS‑Justiz RS0106298). Eine solche zeigt die außerordentliche Revision der Klägerin nicht auf. Das Berufungsgericht hat den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung iSd § 27 Z 6 AngG als erfüllt angesehen, weil die Klägerin eine Mitarbeiterin der Beklagten massiv beschimpft habe. Eine vorherige Abmahnung, wie sie von der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen für den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenverletzung iSd § 27 Z 4 AngG entwickelt wurde (RIS‑Justiz RS0029746), lässt sich auf den hier vorliegenden Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung nicht übertragen (vgl 8 ObA 21/06f). Für den Standpunkt der Klägerin ist daher auch nichts aus ihren Überlegungen zu einer neuerlichen Mediation bzw einem neuen Vermittlungsversuch zu gewinnen.

Da die von der Klägerin in zweiter Instanz erhobene Rechtsrüge den rechtlichen Aspekt ihres im erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen Einwands des Verzichts der Beklagten auf das Entlassungsrecht nicht aufgegriffen hat, kann dies im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0043338 [T13, T15, T27]).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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