European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00009.26B.0625.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision der Nebenintervenientin wird Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abgeändert, dass sie unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten haben:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien 116.667 EUR samt 4 % Zinsen seit 18.11.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien weitere 13.335,38 EUR samt 4 % Zinsen seit 18.11.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 20.321,92 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 150 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.865,07 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu ersetzen. Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 495,79 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 3.166,32 EUR (darin enthalten 183,42 EUR USt und 2.065,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Kläger führen einen landwirtschaftlichen Betrieb. 2019/2020 wurde in ihrem Auftrag von der Beklagten eine Lagerhalle errichtet, wofür die Kläger 125.000 EUR netto zahlten. Die Beklagte verwendete bei den Arbeiten von der Nebenintervenientin industriell hergestellte Isolierpaneele im Wand- und Dachbereich.
[2] Im Dezember 2021 bemerkten die Kläger bei einigen Paneelen Aufwölbungen bzw Blasen, was sie umgehend der Beklagten meldeten. Die von der Beklagten darüber informierte Nebenintervenientin bot im Juni 2022 eine Sanierung der Paneele durch ein Aufbohren der Blasen und das anschließende Einbringen von Epoxidharz an.
[3] Die Ursache für die Blasenbildung liegt in der Herstellung der Paneele. Das zur Erzeugung des als Dämmmaterial verwendeten PIR-Hartschaums verwendete Cyclopentangas wurde nicht vollständig abgesaugt, sondern verblieb in den Zellen des PIR-Schaums. Das war unmittelbar nach der Produktion und im Zuge der Montage nicht erkennbar. Wenn die Paneele, die im Winter montiert wurden, im Sommer von der Sonne bestrahlt werden, ändert sich der Aggregatzustand des Cyclopentans von flüssig zu gasförmig. Dadurch vergrößert sich das Volumen exponentiell. Es entsteht ein Überdruck in den Paneelen, weil die Stahlbleche luftdicht sind, was zu beulenartigen Blasenbildungen führt. Diese Mängel hätte zwar das Herstellerwerk im Rahmen seiner Produktionskontrolle erkennen können, nicht aber die Beklagte.
[4] Die von der Nebenintervenientin vorgeschlagene Sanierungsmethode ist im konkreten Fall wegen der hohen Anzahl an cyclopentangasgefüllten Blasen ungeeignet. Zur Behebung der Mängel ist ein vollständiger Austausch aller Dach- und Wandpaneele erforderlich. Die Gesamtkosten betragen 126.765 EUR netto, darin enthalten sind Kosten von 5.600 EUR netto für die Demontage und Wiedermontage einer auf dem Dach der Lagerhalle von den Klägern selbst angebrachten Photovoltaikanlage, und 4.498 EUR netto für im Zusammenhang damit stehende Elektrikerleistungen.
[5] Ein Austausch aller Paneele wurde von der Beklagten und der Nebenintervenientin abgelehnt.
[6] Die Kläger begehren 130.002,38 EUR sA. Die Beklagte habe die Gewährleistungsansprüche der Kläger grundsätzlich anerkannt. Der Austausch aller betroffenen Paneele sei jedoch abgelehnt worden. Sie seien daher gezwungen, die Kosten für die Verbesserung des Mangels durch einen vollständigen Austausch der Paneele gerichtlich geltend zu machen. Der Tausch koste 119.902 EUR, die erforderliche Demontage und Wiedermontage der Photovoltaikanlage 5.600 EUR und die Arbeiten an den Elektroleitungen 4.498 EUR. Der Anspruch werde auf Schadenersatz und Gewährleistung gestützt. Die Beklagte sei bei der Auswahl der Paneele zumindest leicht fahrlässig gewesen. Sie müsse daher die Kosten der Verbesserung ersetzen.
[7] Die Beklagte bestreitet. Es sei eine vollwertige und nachhaltige Sanierung angeboten, aber von den Klägern abgelehnt worden. Die Beklagte treffe jedenfalls kein Verschulden, sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Mängel und die Probleme bei den Paneelen im Vorhinein zu erkennen.
[8] Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten bringt vor, dass das angebotene Sanierungskonzept angemessen sei, der von den Klägern gewünschte Austausch wäre überschießend. Eine Neuverlegung der Paneele würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen.
[9] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, 126.765 EUR sA zu zahlen. Das Mehrbegehren von 3.237,38 EUR sA wies es ab. Da die Beklagte sich weigere, die notwendige Sanierung selbst vorzunehmen, habe sie für die Kosten der Ersatzvornahme aufzukommen. Die Kläger hätten einen Anspruch auf das Deckungskapital. Dieses umfasse die angemessenen Sanierungskosten, wobei auch die Photovoltaikanlage demontiert und dann wieder montiert werden müsse, sowie die Kosten der notwendigen Elektrozusatzarbeiten.
[10] Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils gerichteten Berufung der Nebenintervenientin nicht Folge. Aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Verbesserung könnten die Kläger das Deckungskapital als Ersatz der Verbesserungskosten vorschussweise begehren. Weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin hätten bestritten, dass die Kläger die Verbesserungsarbeiten – den Austausch der Paneele – würden durchführen lassen. Die Kosten für die Demontage und Wiedermontage der Photovoltaikanlage stünden im Zusammenhang mit der Durchführung der notwendigen Verbesserungsarbeiten im Rahmen einer Ersatzvornahme. Die Beklagte habe daher auch diese zu bevorschussen.
[11] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.
[12] Gegen den Zuspruch von 10.098 EUR sA wendet sich die Revision der Nebenintervenientin mit dem Antrag, die Klage in diesem Umfang abzuweisen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[13] Die Kläger beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[14] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt.
[15] 1. Nicht mehr strittig ist, dass die Beklagten den Klägern aus Gewährleistung für die Verbesserung durch Austausch der Paneele einzustehen hat. Strittig ist nur noch, ob die Beklagte auch die Kosten der Demontage und Wiedermontage der Photovoltaikanlage zu tragen hat.
[16] 2. Nach den Feststellungen führen die Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dessen Rahmen die Lagerhalle errichtet wurde. Es handelt sich bei den Klägern daher nicht um Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG. Damit ist das Verbrauchergewährleistungsgesetz nicht anwendbar (§ 1 VGG).
[17] 3. Da der Mangel an den zugekauften Paneelen für die Beklagte nicht erkennbar war, ist ihr selbst kein Verschulden an der mangelhaften Leistung anzulasten. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Zurechnung eines Verschuldens der Nebenintervenientin verneint:
[18] Der Händler – und dem grundsätzlich gleichgestellt der Werkunternehmer – haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugnisses, die einwandfreie Lagerung der Ware, den Hinweis auf Gefahren oder die ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, weil der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist (RS0022662: vgl auch RS0022902).
[19] Der Händler ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen, weil er sich auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen darf, sofern er nicht aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an der Richtigkeit haben müsste. Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Werkunternehmer. Demzufolge ist der Lieferant des Rohstoffs oder der Bestandteile des vom Schuldner zu fertigenden Werkes an sich nicht dessen Erfüllungsgehilfe, ist doch auch der Hersteller eines Werkes nicht verpflichtet, alle Rohstoffe selbst aufzuarbeiten oder alle Bestandteile selbst zu erzeugen. Der Endhersteller eines Produkts, der dessen fehlerhafte Teile nicht selbst erzeugt, ist im Allgemeinen vielmehr nur dann haftbar, wenn er den von einem Dritten gelieferten Teil nicht ausreichend kontrolliert oder den Zulieferer nicht sorgfältig auswählt (7 Ob 166/06x mwN).
[20] Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gemäß § 1313a ABGB haftet oder nicht, richtet sich dabei primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller (RS0118512 [T4]; 6 Ob 185/18a). Bei Werkverträgen wird die Haftung eines Werkunternehmers nach § 1313a ABGB für das Verschulden eines fachlich selbständigen Unternehmens, das Bestandteile („Rohstoffe“) für das Werk bereitstellt, nur dann bejaht, wenn der Werkunternehmer – eben ausgehend von der Vereinbarung zwischen Werkunternehmer und dem Werkbesteller – unmittelbar in die werkvertragliche Erfüllungshandlung eingebunden wird (vgl RS0118512; 4 Ob 12/22a).
[21] Auch in der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 1 Ob 265/03g verweist der Oberste Gerichtshof darauf, dass der Erzeuger an sich nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist. Gleiches gilt im Grundsätzlichen für den Werkunternehmer. Die ausnahmsweise Zurechnung des Dritten nach § 1313a ABGB wurde auch hier damit begründet, dass der Mitarbeiter des Dritten „unmittelbar in die werkvertragliche Erfüllungshandlung eingebunden“ war.
[22] Für derartige Zurechnungskriterien finden sich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Nebenintervenientin als Herstellerin der mangelhaften Paneele ist der Beklagten daher nicht als Erfüllungsgehilfin zurechenbar. Eine Verschuldenshaftung der Beklagten kommt auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
[23] 4. Zu prüfen bleibt, ob sie dessen ungeachtet aus Gewährleistung für die Kosten der Demontage und Montage der Photovoltaikanlage aufzukommen hat, die die Kläger selbst am Dach der Lagerhalle angebracht haben. Dabei kommt es darauf an, ob diese Teil des Verbesserungsanspruchs der Kläger oder Mangelfolgeschäden sind.
[24] 5. Verbesserungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche und sollen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands führen (vgl RS0018483; RS0018475), weshalb vom Verbesserungspflichtigen nicht mehr verlangt werden kann als das, wozu er sich im Werkvertrag verpflichtet hat (RS0018475 [T1]).
[25] 6. Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorrief (RS0114204 [T4]). Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen (vgl RS0114204 [T5]; RS0022885). Der Anspruch auf Ersatz richtet sich nach Schadenersatzrecht (1 Ob 172/12v mwN).
[26] 7. In der zu den verbundenen Rechtssachen C‑65/09 (Weber) und C-87/09 (Putz) ergangenen Entscheidung vom 16. 6. 2011 kam der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, Art 3 Abs 2 und 3 der Verbrauchsgüterkauf-RL sei dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsgutes, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet sei, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsgutes notwendig seien. Diese Verpflichtung des Verkäufers bestehe unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet habe, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen (Rn 62).
[27] 8. In Auseinandersetzung mit diesem Erkenntnis und dem zu dieser Frage ergangenen Schrifttum kam der Oberste Gerichthof in der Entscheidung 9 Ob 64/13x zu dem Ergebnis, dass die insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) beschränkt sei und sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern erstrecke. Es könne nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen habe, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken (vgl auch RS0129424; 7 Ob 94/14w).
[28] Zu einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt hat der Oberste Gerichtshof in der Folge in der Entscheidung 3 Ob 213/15t ausgeführt, da vom Verbesserungspflichtigen nicht mehr verlangt werden könne als das, wozu er sich im Werkvertrag verpflichtet habe, scheitere schon daran die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor- (und auch Nach-)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig seien, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall sei es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht werde. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten seien Mangelfolgeschäden, die – Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt – von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden könnten.
[29] Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung in der Entscheidung 3 Ob 200/25w unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung und Lehre wiederholt: Außerhalb von Verbrauchergeschäften können Aus- und Einbaukosten als Mangelfolgeschäden nur im Wege des Schadenersatzes vom Übergeber verlangt werden. Verschuldensunabhängige Ansprüche auf Ein- und Ausbau stehen dem Übernehmer in diesem Fall nicht zu. Dabei wurde zusätzlich darauf verwiesen, das dieses Ergebnis durch die Umsetzung der mittlerweile in Kraft stehenden Warenkauf‑RL 2019/771/EU (vgl Art 24) gestützt werde, weil der Gesetzgeber deren Art 14 Abs 3 bewusst nur in § 13 Abs 3 VGG umgesetzt und daher die bisherige Differenzierung bestätigt habe. Auch nach der aktuellen Gesetzeslage sei die Pflicht zum Aus- und Einbau einer Ware im Rahmen der Verbesserung somit auf Verbraucherverträge beschränkt (3 Ob 200/25w mwN).
[30] 9. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die mit dem Ab- und Wiederaufbau der Photovoltaikanlage verbundenen Kosten im Rahmen der Gewährleistung von der Beklagten nicht zu ersetzen sind. Diese Kosten dienen vergleichbar mit Ein- und Ausbaukosten der Vorbereitung der Verbesserung, sind aber nicht den Kosten der Verbesserung selbst zurechenbar. Diese Kosten – und nicht wie die Revisionsbeantwortung vermeint, nur ein allfälliger Schaden an der Photovoltaikanlage – stellen vielmehr Mangelfolgeschäden dar. Ein Schadenersatzanspruch der Kläger besteht aber mangels Verschuldens der Beklagten an der mangelhaften Leistung nicht.
[31] 10. Der Revision der Nebenintervenientin war daher Folge zu geben und das Klagebegehren im angefochtenen Umfang abzuweisen.
[32] 11. Infolge Abänderung der Urteile der Vorinstanzen hat der Oberste Gerichtshof auch über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz neu zu erkennen. Damit wird auch die einen Teil der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bildende Erledigung des Kostenrekurses der Beklagten und der daraus resultierende Zuspruch von Rekursbeantwortungskosten hinfällig (vgl 2 Ob 223/15f; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.93).
[33] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 ff ZPO. In erster Instanz haben die Kläger mit 90 % ihres Anspruchs obsiegt. Sie haben daher Anspruch auf Ersatz von 80 % ihrer Kosten und 90 % ihrer Barauslagen. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz von 10 % ihrer Barauslagen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger mit 92 % obsiegt. Ihnen sind daher 84 % der Kosten zu ersetzen. Ersatzpflichtig ist die Beklagte, auch wenn die Berufung von der Nebenintervenientin erhoben wurde (vgl 4 Ob 181/07g). Die Nebenintervenientin hat Anspruch auf Ersatz von 8 % der Pauschalgebühr. Im Revisionsverfahren hat die Nebenintervenientin zur Gänze obsiegt.
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