OGH 9Ob86/10b

OGH9Ob86/10b21.1.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** M*****, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, und den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten W***** O*****, vertreten durch Mag. Hubert Hohenberger, Rechtsanwalt in Schwechat, gegen die beklagte Partei J***** R*****, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Mistelbach, wegen 5.611,56 EUR sA und Feststellung (Streitwert 500 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 15. Juni 2010, GZ 21 R 181/10f-66, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 17. März 2010, GZ 9 C 1319/07i-62, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 814,27 EUR (darin enthalten 135,71 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.231,86 EUR (darin enthalten 102,48 EUR USt und 617 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft in Mistelbach, der Beklagte ist Hälfteeigentümer der benachbarten Liegenschaft. Auf dem Grundstück des Beklagten ist ein Kanalrohr vergraben, das im Jahr 1958 vom Rechtsvorgänger der Klägerin eingelegt wurde und zur Ableitung von Abwässern vom Grundstück des Nebenintervenienten dient. In dieser Hinsicht besteht zu Gunsten des Nebenintervenienten (als Grundstückseigentümer) eine nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit. Im Jahr 1978 ließ der Beklagte im Einvernehmen mit dem Rechtsvorgänger des Nebenintervenienten den Abwasserkanal teilweise erneuern. Dabei wurde eine Rohrverbindung nicht fachgerecht hergestellt. Allerdings war auch der übrige (verbliebene) Kanal nicht dicht. Der Nebenintervenient ließ weder Wartungs- bzw Instandsetzungsarbeiten noch Dichtheitskontrollen durchführen. Im September 2007 traten nach starken Regenfällen Abwässer aus dem Kanal aus und drangen in das Wohnzimmer der Klägerin ein; dadurch entstanden Feuchtigkeitsschäden.

Die Klägerin begehrte Ersatz für die eingetretenen Schäden; zudem stellte sie ein Feststellungsbegehren. Die Schadensursache sei in der nicht fachgerechten Verbindung eines PVC-Rohres mit einem Betonrohr gelegen, die der Beklagte habe herstellen lassen. Es stehe ihr daher gegen den Beklagten ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB zu. Darüber hinaus hafte der Beklagte für das mangelhafte Werk nach § 1319 ABGB.

Der Beklagte entgegnete, dass er lediglich die Verlegung des Kanalrohres auf seinem Grund zu dulden habe. Für die Erhaltung des Abwasserkanals sei hingegen der Nebenintervenient verantwortlich. Eine allfällige Undichtheit könne nur Folge einer mangelhaften Instandhaltung des Abwasserrohres sein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gegner des Ausgleichsanspruchs nach § 364a ABGB sei der Störer. Die Tatsache, dass die Störung von der Liegenschaft des Grundeigentümers ausgehe, mache diesen noch nicht verantwortlich. Im vorliegenden Fall sei maßgeblich, dass die Störung von einem Kanalrohr ausgegangen sei, das Gegenstand der Dienstbarkeit des Nebenintervenienten sei. Zur Instandhaltung und Wartung dieses Rohres sei allein der Nebenintervenient verpflichtet. Auch eine Haftung des Beklagten nach § 1319 ABGB sei zu verneinen, weil nicht der Beklagte, sondern der Nebenintervenient aufgrund seines Rechts, eine Rohrleitung bzw einen Kanal über fremden Grund zu führen, als Halter des Kanalrohres anzusehen sei. Auch der Umstand, dass die teilweise Kanalerneuerung (im Jahr 1978) vom Beklagten veranlasst worden sei, mache diesen nicht haftbar. Der Vertrag zwischen dem Beklagten und der Baufirma sei zwar als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter anzusehen, weshalb der Bauunternehmer für Schäden am Nachbargebäude hafte. Im Verhältnis zum Beklagten sei allerdings zu berücksichtigen, dass offen geblieben sei, ob die Arbeiten am Kanal auch in seinem Interesse erfolgt seien. Zur Instandhaltung und Wartung des Kanals sei er jedenfalls nicht verpflichtet gewesen. Im Übrigen hätte der Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass die Arbeiten durch die von ihm beauftragten Professionisten ordnungsgemäß ausgeführt würden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob die abweisende Entscheidung des Erstgerichts auf. Die Beurteilung des Erstgerichts zur Haftung des Beklagten nach § 1319 ABGB erweise sich als zutreffend. Anderes gelte aber für die Beurteilung der Haftung aus dem Nachbarrecht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei die Haftung des Beklagten für das Schadensereignis, nämlich den Wasseraustritt im Bereich der nicht fachgerechten Verbindung des Kunststoff- und des Betonrohres, gegeben, zumal der Beklagte den Einwand der Unmöglichkeit der Hinderung der Einwirkung durch den Dritten (den Nebenintervenienten) nicht erhoben habe. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage der nachbarrechtlichen Haftung eines Grundeigentümers trotz einer (nicht eingetragenen) Servitut eines Dritten an einem Kanal, von dem die Immission ausgehe, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben, in eventu diese dahin abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde.

Mit ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu diesem den Erfolg zu versagen. Der Nebenintervenient hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist auch berechtigt.

1.1 Gegner des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 364a ABGB ist zunächst der Grundeigentümer, wenn er die Störung herbeigeführt hat oder nicht beseitigt. Wird die Störung von einem Dritten verursacht, so ist diese dem Eigentümer dann zuzurechnen, wenn er sie veranlasst oder geduldet hat, obwohl von ihm Abhilfe zu erwarten war (RIS-Justiz RS0010448; RS0010648; 8 Ob 48/07b). Der Eigentümer muss in der Lage sein, die Störungen zu verhindern oder abzustellen. In diesem Sinn muss ein ausreichender Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission bestehen. Eine wirksame Verhinderungsmöglichkeit setzt einen rechtlichen Durchsetzungsanspruch gegenüber dem Dritten voraus. Dem Eigentümer muss somit ein effektives Hinderungsrecht zustehen (1 Ob 82/00s). Dazu genügt es im Allgemeinen, dass der Eigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem sich darauf beziehenden Rechtsverhältnis steht (1 Ob 221/98a; 7 Ob 182/02v). Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle entstanden sind, wird von der Rechtsprechung bejaht (8 Ob 48/07b).

1.2 In der Judikatur ist anerkannt, dass der Eigentümer für von ihm beauftragte schadensstiftende Baumaßnahmen und Arbeiten einzustehen hat und ihm das schädigende Verhalten des beauftragten Bauunternehmers und seiner Leute zuzurechnen ist (vgl 5 Ob 444/97y; 1 Ob 221/98a). Eine Ausnahme kommt in jenen Fällen in Betracht, in denen die schadensursächlichen Arbeiten behördlich angeordnet wurden (1 Ob 82/00s).

1.3 Im Zusammenhang mit einem (behaupteten aber nicht geprüften) Wegerecht (zugunsten dritter Personen) wurde in der Entscheidung 7 Ob 182/02v allgemein ausgesprochen, dass der Grundeigentümer verpflichtet sei, für eine bestimmungsgemäße Ausübung der Servitut durch den Servitutsberechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen. Dazu wurde allerdings hervorgehoben, dass sich die Beurteilung auf eine unrechtmäßige Ausübung der Dienstbarkeit bezieht, von der der Grundeigentümer weiß.

In der Entscheidung 1 Ob 35/89 wurde die Haftung des Grundeigentümers, der einem Dritten ein Baurecht (zur Errichtung einer Volksschule) eingeräumt hatte, für Schäden aus der Bauführung verneint. Dem Bauberechtigten stünden grundsätzlich die Rechte eines Fruchtnießers zu. Daraus folge, dass der Eigentümer keine rechtliche Möglichkeit habe, dem Bauberechtigten gegenüber auf Abhilfe zu dringen. In der Entscheidung 1 Ob 11/08m hat der Oberste Gerichtshof die Haftung des (Wohnungs-)Eigentümers für Umbaumaßnahmen seines fruchtgenussberechtigten Vaters verneint. Der formelle Eigentümer des mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Anteils habe nicht nur keine eigenen Gebrauchs- und Verwaltungsbefugnisse, er könne dem Fruchtgenussberechtigten auch weder ein bestimmtes Verhalten gegenüber den übrigen Miteigentümern auferlegen noch ein unerwünschtes Verhalten verbieten. Der Eigentümer sei auch nicht verpflichtet gewesen, im fremden Interesse des Klägers gegen bestimmte Eingriffe in die allgemeinen Teile der Liegenschaft vorzugehen. Sachlich sei ebenfalls nicht zu erkennen, warum es gerechtfertigt sein sollte, den Beklagten als Inhaber eines „nudum ius“ zur Beseitigung eines Zustands zu verpflichten, den ein Fruchtgenussberechtigter herbeigeführt habe.

1.4 Die Entscheidung 8 Ob 48/07b hatte sich mit einem Schaden zu befassen, der durch das Bersten einer Wasserleitung herbeigeführt wurde. Die Ursache bestand in früheren von der beklagten Gemeinde (als Grundeigentümerin) einem Dritten gestatteten Kanalarbeiten, die sich auf die Wasserleitung nachteilig auswirkten. Der Oberste Gerichtshof gelangte zum Ergebnis, dass es einer Gemeinde, die einen Eingriff in ihr Liegenschaftseigentum dadurch dulde, dass sie einem Dritten den Anschluss seines Kanals an den auf ihrem Grund befindlichen öffentlichen Kanal gestatte, auch zumutbar sei, dafür Sorge zu tragen, dass dem Nachbarn daraus kein Nachteil erwachse (vgl RIS-Justiz RS0010630). Ähnlich bejahte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 31/78 die Haftung einer Gemeinde für Schäden durch Ausströmen von Abwässern aus ihrem unzureichend sanierten bzw zu schwach dimensionierten Kanalnetz.

In der Entscheidung 1 Ob 9/86 wurde die Haftung einer Gemeinde für Schäden, die durch das Ausströmen von Wasser aus einem Kanal unter einer öffentlichen Straße entstanden, mit der Begründung verneint, dass die Gemeinde für das schadensstiftende Verhalten unbefugter Dritter, nämlich das Öffnen eines Kanaldeckels, nicht verantwortlich sei, weil von ihr vernünftigerweise keine Vorkehrungen zu erwarten gewesen seien.

1.5 In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelangt vermehrt zum Ausdruck, dass die nachbarrechtliche Ausgleichshaftung zwar auch eine Gefährdungshaftung beinhaltet, aber keine reine Erfolgshaftung darstellt und es in dieser Hinsicht eine uferlose Haftungsausweitung zu vermeiden gilt (5 Ob 3/99y). In der Entscheidung 5 Ob 130/00d wurde dazu klargestellt, dass es sich beim Eintritt des Schadens für den Haftpflichtigen um ein objektiv kalkulierbares Risiko handeln muss.

2.1 Für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache ist von Bedeutung, dass die Klägerin den Beklagten nicht als unmittelbaren Störer aus dem Betrieb der Kanalanlage, sondern als Grundeigentümer in Anspruch nimmt. Der Schaden resultierte auch nicht unmittelbar aus den (im Einvernehmen mit dem Servitutsberechtigten) vom Beklagten beauftragten Baumaßnahmen zur teilweisen Erneuerung des Kanals, sondern aus dem Wasserrückstau aufgrund starker Regenfälle nach bereits jahrzehntelangem Betrieb des undichten Abwasserkanals.

Für die nachbarrechtliche Haftung des Grundeigentümers für die einem Dritten zurechenbaren Einwirkungen kommt es nach den dargestellten Grundsätzen darauf an, ob dem Grundeigentümer aufgrund eines Rechtsverhältnisses zum Dritten ein effektives und zumutbares Hinderungsrecht gegen die Störung zusteht. Dies wird bei behördlich angeordneten Maßnahmen im Allgemeinen zu verneinen sein. Zur Vermeidung einer reinen Erfolgshaftung ist die Haftung zudem grundsätzlich auf Schäden zu begrenzen, deren Eintritt für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko war.

2.2 Die Besonderheit des vorliegenden Falls ist darin gelegen, dass der Schaden von einer von einem Dritten betriebenen Kanalanlage ausging, die der Beklagte als Servitutsbelasteter auf seinem Grund zu dulden hat.

Der Eigentümer der dienstbaren Sache muss grundsätzlich nur passiv die fremde Nutzung dulden oder eigene Nutzungshandlungen unterlassen, nicht jedoch aktiv für den Dienstbarkeitsberechtigten etwas tun (RIS-Justiz RS0011523; Koch in KBB3 § 482 Rz 1). Der Wasserleitungsberechtigte ist nicht nur berechtigt, die nötigen Rohre und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen, sondern auch die zur Reinigung und Instandhaltung der bestehenden Anlagen erforderlichen Arbeiten auf dem dienstbaren Grund vorzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0011764; Koch aaO § 497 Rz 1). Die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit (vgl Koch aaO § 484 Rz 4) beinhaltet auch die Verbindlichkeit, die erforderlichen Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der Grundeigentümer kann daher begehren, dass es der Servitutsberechtigte zu unterlassen hat, Abwässer durch eine beschädigte Leitung über sein Grundstück zu führen (RIS-Justiz RS0015186).

2.3 Die Pflicht zur Wartung und Instandhaltung des schadensursächlichen Abwasserkanals trifft somit den Nebenintervenienten. Das Gleiche gilt für allenfalls erforderliche routinemäßige Kontrollen des Zustands der Anlage etwa durch die Vornahme von Dichtheitsprüfungen. Dem Beklagten waren derartige Maßnahmen demnach nicht zumutbar. Besondere Umstände, die mit Rücksicht auf den langjährigen problemlosen Betrieb des Abwasserkanals die Ausübung eines (theoretischen) Hinderungsrechts für den Beklagten zumutbar erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Aufgrund des besonderen Schadensereignisses nach den starken Regenfällen kann auch nicht von einem objektiv kalkulierbaren Risiko für den Beklagten gesprochen werden. Die von ihm im Jahr 1978 beauftragte teilweise Kanalerneuerung führte zu keinem aktuellen und für ihn vorhersehbaren Gefahrenpotential. Der Klägerin war schließlich schon bei Einbringung der Klage bekannt, dass die Einwirkungen von dem vom Nebenintervenienten betriebenen Abwasserkanal ausgingen.

In Anbetracht dieser besonderen Umstände ist ein für die Bejahung der Passivlegitimation des beklagten Grundeigentümers ausreichender Sachzusammenhang zwischen den zu beurteilenden Immissionen einerseits und der Sachherrschaft andererseits zu verneinen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Servitutsberechtigte als Inhaber und Betreiber der schadensstiftenden Anlage auf dem (aus Sicht des Geschädigten) Nachbargrundstück als unmittelbarer Störer für sämtliche von der Anlage ausgehenden Schäden wie der Grundeigentümer haftet (vgl dazu RIS-Justiz RS0010519).

3. Zusammenfassend ergibt sich: Für die von einem Dritten vom Nachbargrundstück aus verursachten nachteiligen Einwirkungen haftet der Grundeigentümer nach § 364a ABGB dann, wenn ihm gegen die Störungen des Dritten ein effektives und zumutbares Hinderungsrecht zusteht. Zur Vermeidung einer reinen Erfolgshaftung ist die Haftung grundsätzlich auf Schäden begrenzt, deren Eintritt für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko darstellt. Für nicht vorhersehbare Schäden aus dem Betrieb einer Kanalanlage durch einen servitutsberechtigten Dritten, die auf unzureichende Wartungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet der servitutsbelastete Grundeigentümer grundsätzlich nicht. Demgegenüber haftet der Servitutsberechtigte als Inhaber und Betreiber der schadensstiftenden Anlage auf dem Nachbargrundstück als unmittelbarer Störer für sämtliche von der Anlage ausgehenden Schäden wie der Grundeigentümer.

Da die Passivlegitimation des Beklagten für den geltend gemachten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB nicht gegeben ist und sich die Klägerin auch auf die anderen von den Vorinstanzen geprüften Rechtsgrundlagen nicht erfolgreich stützen kann, war das Klagebegehren abzuweisen. In Stattgebung des Rekurses war die Entscheidung des Erstgerichts somit wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Pauschalgebühr für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof hat nur 617 EUR betragen.

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