OGH 5Ob145/75 (RS0010630)

OGH5Ob145/7523.12.1975

Rechtssatz

Wer einen Eingriff in sein Liegenschaftseigentum dadurch duldet, daß ein Dritter eine Wasserleitungsanlage darauf errichtet, dem ist auch zumutbar, seine Pflicht zu erfüllen, dafür Sorge zu tragen, daß von dieser Liegenschaft aus dem Bestehen der Wasserleitung den Nachbarn kein Nachteil erwächst.

Normen

ABGB §364 B4
ABGB §364a

5 Ob 145/75OGH23.12.1975

EvBl 1976/190 S 396

1 Ob 31/78OGH15.12.1978

JBl 1980,146 = SZ 51/184

1 Ob 135/97bOGH14.10.1997

Auch

8 Ob 48/07bOGH21.05.2007

Auch; Beisatz: Einer Gemeinde, die einen Eingriff in ihr Liegenschaftseigentum dadurch duldet, dass sie einem Dritten (hier: dem Bauherrn) den Anschluss seines Kanals an den auf ihrem Grund befindlichen öffentlichen Kanal gestattet, ist auch zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass daraus dem Nachbarn kein Nachteil erwächst. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19751223_OGH0002_0050OB00145_7500000_002

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