OGH 9Ob66/04b

OGH9Ob66/04b15.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** & K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dieter Stromberger, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei A*****-GmbH, *****, vertreten durch Walch & Zehetbauer, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 25.303,23 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14. April 2004, GZ 5 R 183/03a-82, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Juli 2003, GZ 20 Cg 172/00x-67, infolge Berufung der klagenden Partei teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird insoweit als Teilurteil bestätigt, als es zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 5.662,06 samt 5 % Zinsen vom 20. 5. 2000 bis 31. 7. 2002, 10,75 % Zinsen vom 1. 8. 2002 bis 31. 12. 2002, 10,20 % Zinsen vom 1. 1. 2003 bis 30. 6. 2003 und 9,47 % Zinsen seit 1. 7. 2003, jeweils aus EUR 5.662,06, zu zahlen.

Hingegen wird das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 5,75 % Zinsen vom 20. 5. 2000 bis 31. 7. 2002, 0,55 % Zinsen vom 1. 1. 2003 bis 30. 6. 2003 und 1,28 % Zinsen seit 1. 7. 2003, jeweils aus EUR 5.662,06 zu zahlen, abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Im Übrigen wird das Berufungsurteil hinsichtlich des weiteren Begehrens, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 19.641,17 samt 10,75 % Zinsen seit 20. 5. 2000 aus EUR 19.641,17 zu zahlen, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beabsichtigte im Herbst 1998 ihr Computersystem auf aktuelle Hard- und Software umzustellen und holte zu diesem Zweck mehrere Anbote von Hard- und Softwarelieferanten ein. Auf Grund des Anbotes der Data Systems Austria AG (im Folgenden kurz Data Systems) vom 22. 10. 1998 bestellte die Klägerin diverse Software, darunter auch das Programm Jet-Fibu, zum Preis von ATS 538.644 (EUR 39.144,79) zzgl USt. Die erforderliche Hardware (Server und Clients) samt jeweiligem Betriebssystem (Windows NT Server 3.51 ua) bezog die Klägerin von der Beklagten, der das von der Data Systems gestellte Anforderungsprofil bekanntgegeben worden war, zum Preis von ATS 486.167,88 (EUR 35.331,20) zzgl USt. Am 8. 3. 1999 war die von der Beklagten gelieferte Anlage betriebsbereit, sodass die Data Systems die bestellte Software installieren konnte. Unmittelbar nach der Installation lief das Programm Jet-Fibu instabil und stürzte ab. Auf Grund entsprechender Rügen der Klägerin unternahm die Beklagte Verbesserungsversuche, die jedoch ergebnislos blieben. Es kam weiterhin zu zahlreichen Abstürzen. Der zuständige Ansprechpartner auf Beklagtenseite behauptete, dass der Fehler am Programm der Data Systems liegen müsse und schloss einen Fehler an der Hardware der Beklagten aus. Bei einer letzten Besprechung im Herbst 1999 wies der Vertreter der Klägerin darauf hin, dass die Sache sehr dringend sei; wenn die Beklagte nicht in der Lage sei, den Fehler zu beheben, müsse die Klägerin einen Dritten mit der Fehlerbehebung beauftragen. Der Vertreter der Beklagten erklärte daraufhin neuerlich, dass die Ware der Beklagten in Ordnung sei; er würde daher nichts mehr unternehmen. Die Klägerin beauftragte hierauf die Data Systems mit der Fehlersuche. Diese installierte zunächst an Stelle des Servers der Beklagten einen neuen Server, den sie der Klägerin leihweise zur Verfügung stellte. In einem 5-monatigen Testbetrieb traten keine Probleme mehr mit dem Programm Jet-Fibu auf. Ursache der vorher aufgetretenen Datenbankinkonsistenzen war der von der Beklagten gelieferte Server gewesen. Die Data Systems legte an die Klägerin über ihre Leistungen vier Rechnungen vom 31. 12. 1999, 17. 2., 15. 3. und 21. 3. 2000 über insgesamt ATS 348.180 (EUR 25.303,23). Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Schadenersatz in der Höhe von EUR 25.303,23 sA für den ihr durch die mangelhafte Hardware der Beklagten entstandenen Mehraufwand. Die Höhe des Klagebegehrens sei angemessen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt, dass die von ihr gelieferte Hardware mangelhaft gewesen sei. Sie treffe auch kein Verschulden. Das Klagebegehren sei überhöht. Die Rechnungen der Data Systems seien nicht nachvollziehbar und enthielten auch nicht kausale Leistungen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Grund der getroffenen Tatsachenfeststellungen mit EUR 5.552,06 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 19.641,16 sA ab. Dabei traf es zuzüglich zu den bereits wiedergegebenen Feststellungen noch folgende Feststellungen zur Schadenshöhe:

Die von der Data Systems gelegten Rechnungen lassen sich nur teilweise der Behebung des aufgetretenen Fehlers zuordnen. Die notwendigen Kosten der Fehlersuche und Behebung des Fehlers belaufen sich auf ATS 45.936 inkl USt. Dazu kommen noch die in Beil./S angeführten Eigenleistungen der Klägerin zur Behebung der aufgetretenen Mängel im Ausmaß von ATS 12.480 inkl USt, die sowohl dem Ausmaß nach als auch der erbrachten Leistung und der Höhe nach angemessen sind. Ferner ist noch eine Wertminderung von 20 % des Leihservers der Data Systems im Betrag von ATS 19.495,68 inkl USt angemessen, sodass sich ein Gesamtbetrag von ATS 77.911,68 für die Kosten der Fehlersuche und Mängelbehebung errechnet. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Beklagte habe den gerügten Mangel an der von ihr gelieferten Hardware nicht beheben können und sei auch nicht mehr bereit gewesen, an der Feststellung der Ursache des Mangels mitzuwirken. Die Klägerin sei daher berechtigt gewesen, die Klärung und Behebung des Mangels einem Dritten in Auftrag zu geben. Dabei seien der Klägerin angemessene Kosten von ATS 77.911,68 (EUR 5.662,06) entstanden. Die Beklagte sei nach § 932 Abs 1 ABGB verpflichtet, die von ihr verschuldeten Kosten zu ersetzen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren sei hingegen abzuweisen. Das Berufungsgericht gab der gegen die teilweise Klageabweisung erhobenen Berufung der Klägerin teilweise, der gegen die teilweise Klagestattgebung erhobenen Berufung der Beklagten hingegen nicht Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren über EUR 25.303,23 sA bis auf einen Teil des Zinsenbegehrens, der abgewiesen wurde, stattgab. Das Berufungsgericht übernahm die von der Beklagten gerügten erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen; die Mängel- und Tatsachenrüge der Klägerin ließ es hingegen aus rechtlichen Gründen ungeprüft. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass bei Mangelfolgeschäden das Erfüllungsinteresse zu ersetzen sei. Der Geschädigte sei so zu stellen, wie er stünde, wenn der Schädiger ordnungsgemäß erfüllt hätte. Müsse der Geschädigte einen Aufwand in Geld tätigen, etwa zur Beseitigung des eingetretenen Schadens oder zur Schadensermittlung, so sei der Schaden subjektiv-konkret zu ermitteln. Zu prüfen sei allerdings, ob dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzulasten sei. Dies sei hier nicht der Fall. Beim gegenständlichen Sachverhalt könne von der Klägerin, ohne ihre Schadensminderungspflicht zu überspannen, nicht verlangt werden, jede einzelne Position der von der Data Systems in Rechnung gestellten Leistungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dazu hätte sie einen Fachmann beiziehen müssen. Dass die Klägerin die Rechnungen der Data Systems akzeptiert habe, sei ihr nicht vorzuwerfen. Eine weitere inhaltliche Überprüfung der einzelnen Rechnungspositionen sei nicht vorzunehmen. Der der Beklagten nach § 1298 ABGB obliegende Nachweis, dass sie den Vertrag ohne ihr Verschulden mangelhaft erfüllt habe, sei ihr nicht gelungen. Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig, weil die Entscheidung von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhänge.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Schadenersatzvoraussetzungen zulässig; sie ist auch iSd Aufhebungsantrages teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision erhobenen Rügen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) wurden vom Revisionsgericht geprüft; sie sind jedoch nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Richtig ist zwar, dass es einen Verfahrensmangel bewirkt, wenn das Berufungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes ohne Wiederholung der Beweisaufnahme abgeht (RIS-Justiz RS0043461 ua); ein solcher Fall liegt jedoch entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht vor. Sie bestreitet zwar nach wie vor, dass der von ihr gelieferte Server die gerügten Datenbankinkonsistenzen hervorrief; davon ist aber nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen auszugehen. Rechtlich ist vorauszuschicken, dass im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Kaufvertrag noch vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde, die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB, insbesondere § 932, noch in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des GewRÄG, BGBl I 2001/48, anzuwenden sind (RV 422 BlgNR 21. GP 31).

Unterlässt der Schuldner (Verkäufer) die Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte (1 Ob 351/97t; 4 Ob 47/01t ua). Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 932 Rz 20, 20e mwN; RIS-Justiz RS0018239, RS0086353 ua). Eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn die Reparatur vom Geschädigten vorgenommen wurde (8 Ob 318/98t ua). Insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen.

Führt also der Geschädigte die Verbesserung selbst durch oder veranlasst er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels bzw Schadens erforderlich sind (Reischauer aaO § 932 Rz 20e; 1 Ob 624/95; 1 Ob 351/97t; 10 Ob 342/97k; 4 Ob 47/01t ua). Der Gläubiger hat also Anspruch auf jene erforderlichen (dh kausalen) Verbesserungskosten, die die Erreichung des Erfüllungszustandes ermöglichen. Er muss sich bezüglich des geschuldeten Erfüllungszustandes nicht mit einem Weniger begnügen;

der Gläubiger hat Anspruch auf jenen Erfolg, der ihm zusteht. Bezüglich des Weges zum Erfolg trifft ihn jedoch die Schadensminderungspflicht (Reischauer aaO § 932 Rz 20e; 1 Ob 351/97t;

RIS-Justiz RS0018262, RS0027043 ua). Auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen. Die Beweislast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht trifft den Schädiger (Reischauer aaO § 921 Rz 4 mwN ua).

Zu den Verbesserungskosten gehören unter anderem auch die Kosten der Fehlersuche, um zu klären, was in welcher Weise zu verbessern ist. Da nur jene Kosten zu ersetzen sind, die zur Beseitigung des Mangels bzw Schadens erforderlich sind, kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, die von der Data Systems der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen wären nicht im Detail zu überprüfen. Es geht hier nicht darum, ob es der Klägerin vorzuwerfen ist, die Rechnungen der Data Systems "akzeptiert" zu haben. Es geht vielmehr darum, ob tatsächlich die geltend gemachten Kosten durch die mangelhafte Lieferung des Verkäufers der Hardware verursacht wurden. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797 ua). Den Geschädigten trifft also auch die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehr nach dieser Bestimmung betrifft nämlich nur den Verschuldensbereich (RIS-Justiz RS0022686).

Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht wie bereits ausgeführt fest, dass sich die von der Data Systems gelegten Rechnungen nur teilweise der Behebung des aufgetretenen Fehlers zuordnen ließen und dass sich die notwendigen Kosten der Fehlersuche und Behebung des Fehlers auf ATS 45.936 inkl USt belaufen. Dazu kämen noch angemessene Eigenleistungen der Klägerin zur Behebung der aufgetretenen Mängel im Ausmaß von ATS 12.480 inkl USt. Ferner liege noch eine Wertminderung des Leihservers der Data Systems im Betrag von ATS 19.495,68 inkl USt vor, sodass sich ein Gesamtbetrag von ATS 77.911,68 für die Kosten der Fehlersuche und Mängelbehebung errechne.

Es steht im Zusammenhang mit den weiteren erstgerichtlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung allerdings nicht eindeutig fest, ob das Erstgericht bezüglich der Höhe der Klageforderung abstrakte und konkrete Schadensberechnung bzw Tatsächliches und Rechtliches mischte, solange das Berufungsgericht die von der Klägerin in der Berufung erhobene Mängel- und Tatsachenrüge unbehandelt lässt, die vehement in Abrede stellt, der Schaden wäre geringer als der Klagebetrag. Stünde nämlich tatsächlich fest, dass auf die gegenständliche Fehlersuche und Mängelbehebung nur Aufwendungen von ATS 77.911,68 (EUR 5.662,06) entfielen (arg erforderlich waren), dann würde es den darüber hinausgehenden geltend gemachten Kosten an der Kausalität mangeln. Der Ersatz von Aufwendungen kommt aber nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht in Betracht, wenn kein Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Tat und diesen Aufwendungen besteht (Reischauer aaO § 932 Rz 20j mwN; 10 Ob 342/97k ua). Dies macht eine (teilweise) Aufhebung des Berufungsurteils unumgänglich.

Nach den von der Beklagten unbekämpft gebliebenen Feststellungen ist aber bereits jetzt davon auszugehen, dass zumindest Kosten von ATS 77.911,68 (EUR 5.662,06) durch die mangelhafte Hardwarelieferung der Beklagten verursacht wurden; insoweit konnte daher das Berufungsurteil als Teilurteil bestätigt werden. Die darin enthaltene Entscheidung über die teilweise zugesprochenen, teilweise abgewiesenen Zinsen beruht auf § 352 HGB, § 1333 Abs 2 ABGB idF des ZinsRÄG, BGBl I 2002/118. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde vom Revisionsgericht nur über jene Zinsen abweislich entschieden, die sich auf den teilerledigten Kapitalbetrag beziehen. Zu den näheren Details kann nach § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Das Berufungsgericht, das ausgehend von einer nicht gebilligten Rechtsansicht die Mängel- und Tatsachenrüge der Klägerin in der Berufung ungeprüft ließ, wird sohin die zur abschließenden Beurteilung erforderliche Tatsachengrundlage eines mängelfreien Verfahrens zu klären und sodann neuerlich zu entscheiden haben, ob über den Betrag von EUR 5.662,06 hinaus Aufwendungen zur Mängelbehebung erforderlich waren. Die erforderlichen Kosten setzen Kausalität voraus und sind hinsichtlich ihrer Ersatzfähigkeit der Höhe nach durch die Schadensminderungspflicht des Geschädigten - nicht jedoch durch eine davon losgelöst zu beurteilende Angemessenheit - limitiert.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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