Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn die Reparatur vom Geschädigten vorgenommen wurde. Der Geschädigte kann dann nur den eigenen konkreten Aufwand ersetzt verlangen (SZ 51/7; ZVR 1988/129; Reischauer in Rummel ABGB**2 § 1323 RZ 12). Wenngleich die objektive Wertminderung die Obergrenze fiktiver Reparaturkosten darstellt, werden diese dann nicht mehr zugesprochen, wenn die Reparatur tatsächlich mit einem geringeren Aufwand durchgeführt wurde (EvBl 1978/191; ZVR 1982/194; JBl 1985, 41 ua).
Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Ware von der Klägerin tatsächlich verkauft wurde, ohne daß eine Preisreduktion hätte erwiesen werden können (Ersturteil S 16 = AS 179). Dies läßt nur den Schluß zu, daß die Klägerin die verstaubte Ware gereinigt hat. Sie hätte daher die Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten zu behaupten und unter Beweis zu stellen gehabt.
Es ist ständige Rechtsprechung, daß Prozeßkosten einen vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen verfahrensrechtlichen und somit öffentlich-rechtlichen Anspruch bilden, der nicht mit gesonderter Klage geltend gemacht werden kann. Werden bei bestehender Akzessorietät zum Hauptanspruch vorprozessuale Prozeßkosten gesondert geltend gemacht, steht dem Anspruch unabhängig davon, auf welchen Titel er gestützt wird, das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (RdW 1995, 12; 8 Ob 2070/96m; uva).
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