Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, wenn - wie hier - die Entscheidung das Kindeswohl als oberstes Prinzip des Pflegschaftsverfahrens wahrt (RIS-Justiz RS0007101 ua). Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0048807) soll es wohl ein Elternteil, der ein Kind eigenmächtig an sich bringt, nicht in der Hand haben, das Verfahren solange hinauszuzögern, bis er unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Erziehung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands ablehnen kann. Daraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass dem anderen Elternteil schon deswegen die Obsorge für das Kind zuzuerkennen ist und lediglich aus dem Verhalten des „Entführers" Schlüsse auf dessen Eignung als Erzieher gezogen werden dürften (7 Ob 568/90). Die Kontinuität der Erziehung ist, soferne sie dem Kindeswohl entspricht, jedenfalls nicht zu vernachlässigen (RIS-Justiz RS0047903 [T6, T7]). Von diesen Grundsätzen weicht das Rekursgericht nicht ab.
Der vom Vater gerügte Verfahrensmangel, der in der Unterlassung der von ihm geforderten Einholung eines weiteren Gutachtens liegen soll, wurde vom Rekursgericht verneint und kann daher auch nach der zum neuen AußStrG ergangenen Judikatur keinen Revisionsgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037, insbes 9 Ob 24/07f, 5 Ob 256/07v). Die Voraussetzung für die Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls (1 Ob 124/07b ua) liegt hier nicht vor.
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