OGH 9Ob13/08i

OGH9Ob13/08i3.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Kristofer A*****, geboren am 1. Jänner 2000, wegen Regelung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Klaus J. A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. Dezember 2007, GZ 16 R 394/07s-S135, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, wenn - wie hier - die Entscheidung das Kindeswohl als oberstes Prinzip des Pflegschaftsverfahrens wahrt (RIS-Justiz RS0007101 ua). Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0048807) soll es wohl ein Elternteil, der ein Kind eigenmächtig an sich bringt, nicht in der Hand haben, das Verfahren solange hinauszuzögern, bis er unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Erziehung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands ablehnen kann. Daraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass dem anderen Elternteil schon deswegen die Obsorge für das Kind zuzuerkennen ist und lediglich aus dem Verhalten des „Entführers" Schlüsse auf dessen Eignung als Erzieher gezogen werden dürften (7 Ob 568/90). Die Kontinuität der Erziehung ist, soferne sie dem Kindeswohl entspricht, jedenfalls nicht zu vernachlässigen (RIS-Justiz RS0047903 [T6, T7]). Von diesen Grundsätzen weicht das Rekursgericht nicht ab.

Der vom Vater gerügte Verfahrensmangel, der in der Unterlassung der von ihm geforderten Einholung eines weiteren Gutachtens liegen soll, wurde vom Rekursgericht verneint und kann daher auch nach der zum neuen AußStrG ergangenen Judikatur keinen Revisionsgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037, insbes 9 Ob 24/07f, 5 Ob 256/07v). Die Voraussetzung für die Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls (1 Ob 124/07b ua) liegt hier nicht vor.

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