OGH 4Ob539/78 (RS0048807)

OGH4Ob539/7813.6.1978

Rechtssatz

Ein Elternteil, der ein Kind eigenmächtig an sich bringt, hat es nicht in der Hand, das Verfahren solange hinauszuzögern, bis er unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Erziehung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ablehnen kann; vielmehr hat eine solche "faktische Situation" bei der Entscheidung über die Erziehungsberechtigung außer Betracht zu bleiben.

Normen

ABGB §177 B

4 Ob 539/78OGH13.06.1978

Veröff: JBl 1979,366

3 Ob 641/81OGH27.01.1982

Auch; nur: Ein Elternteil, der ein Kind eigenmächtig an sich bringt, hat es nicht in der Hand, das Verfahren solange hinauszuzögern, bis er unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Erziehung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ablehnen kann. (T1)

1 Ob 736/82OGH15.12.1982

Vgl; Beisatz: Wurde hingegen das Kind diesem Elternteil vorläufig zugewiesen, liegt nicht mehr eine bloß faktische Situation vor. (T2)

6 Ob 537/84OGH15.03.1984

Vgl; Beisatz: Hier: Keine nur rein faktische Situation bei Vorliegen einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung über vorläufige Überlassung der elterlichen Rechte und Pflichten. (T3)

1 Ob 627/86OGH01.10.1986

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 59/160

4 Ob 593/89OGH17.10.1989

Vgl

7 Ob 568/90OGH05.04.1990

Auch

2 Ob 626/90OGH21.11.1990
1 Ob 2155/96kOGH04.06.1996

Vgl; Beis wie T2

9 Ob 13/08iOGH03.03.2008

nur T1; Beisatz: Daraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass dem anderen Elternteil schon deswegen die Obsorge für das Kind zuzuerkennen ist und lediglich aus dem Verhalten des „Entführers" Schlüsse auf dessen Eignung als Erzieher gezogen werden dürften. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19780613_OGH0002_0040OB00539_7800000_001

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