Rechtssatz
§ 86 ASGG ist für Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG nicht anwendbar, eine Änderung der Klage hinsichtlich des Ausmaßes der Versicherungsleistung ist unzulässig.
8 ObS 113/98w | OGH | 30.04.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Wegen der sich aus der sukzessiven Zuständigkeit in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG ergebenden Besonderheiten und der für im Ausgleichsverfahren angemeldete Ansprüche aus § 1 Abs 5 IESG abzuleitenden zusätzlichen Bindung an den in der Anmeldung gebrauchten Rechtsgrund ist eine Klagsänderung ausgeschlossen. (T1) |
8 ObS 289/99d | OGH | 11.11.1999 |
Auch; Beisatz: In der Entscheidung 8 ObS 1, 10/96 (= SSV-NF 10/15) wurde im Sinne der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie lediglich eine Bindung hinsichtlich des Begehrens (Betrag) und des anspruchsbegründenden Sachverhaltes angenommen; eine weitere Bindung - im Sinne der dreigliedrigen Streitgegenstandstheorie - auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Begehrens wurde nicht angedeutet. (T2) |
8 ObS 29/00y | OGH | 07.09.2000 |
Beis wie T2; Beisatz: Maßgeblich ist stets das Begehren und der vorgetragene anspruchsbegründende Sachverhalt, nicht aber der festgestellte Sachverhalt. (T3) |
8 ObS 12/05f | OGH | 30.05.2005 |
Vgl; Beisatz: Im gerichtlichen sind Verfahren qualitative Änderungen der Rechtsgrundlage nicht mehr zulässig. (T4) |
8 ObS 4/06f | OGH | 30.03.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die mangelnde Bestimmtheit eines Klagebegehrens nach IESG stellt einen verbesserungsfähigen Mangel dar. (T5) |
8 ObS 16/07x | OGH | 30.08.2007 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine qualitative Änderung ist auch darin zu sehen, wenn der Arbeitnehmer nunmehr die Ansprüche für bestimmte Monate als die letzten des „Arbeitsverhältnisses" geltend macht, während er sie im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch als Ansprüche geltend macht, die lange vor Ende des „letzten Arbeitsverhältnisses" liegen. (T6) |
8 ObS 8/07w | OGH | 30.08.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Nach § 67 ASGG kann unter anderem in einer Streitigkeit über die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld (§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG) eine Klage nur erhoben werden, wenn darüber bereits mit Bescheid entschieden wurde oder der Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen erlassen wurde. Voraussetzung ist also, dass der jeweilige Anspruch bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Eine Änderung der Klage hinsichtlich des Ausmaßes der Leistung ist also nicht zulässig. (T7) |
8 ObS 1/21m | OGH | 25.06.2021 |
vgl; Beisatz wie T2<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/68 |
Dokumentnummer
JJR_19960208_OGH0002_008OBS00001_9600000_001
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