Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist schon aus den Wesenszügen des Vorstands einer Aktiengesellschaft zu folgern, dass der mit der Organstellung gekoppelte Anstellungsvertrag mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitsvertrag, sondern regelmäßig ein freier Dienstvertrag ist (RIS-Justiz RS0027993 mzwN, zuletzt etwa 8 ObS 27/07i; Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz3 [2007] § 1 Rz 563; Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 62 f). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass das IESG auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts abstellt (RIS-Justiz RS0076462 mwN, zuletzt 8 ObS 3/07k und 8 ObS 27/07i; Liebeg aaO Rz 2; Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 41) und von diesem der bloß auf die wirtschaftliche Abhängigkeit abstellende Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit zu unterscheiden ist (zur Abgrenzung RIS-Justiz RS0086121, RS0085516; zur mangelnden Anwendbarkeit von arbeitsrechtlichen Schutznormen RIS-Justiz RS0021758 mwN, etwa 9 ObA 127/03x; Liebeg aaO Rz 161; Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 60, 216 zur früheren Fassung des § 1a IESG). Daher bedarf es auch keiner erneuten Abklärung durch den Obersten Gerichtshof, dass Vorstände, die eben nicht als Arbeitnehmer beurteilt werden können, selbst dann, wenn ihr „freier Dienstvertrag" im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Abhängigkeit als arbeitnehmerähnlich zu beurteilen wäre, auch keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben. In der vom Kläger herangezogenen Entscheidung SZ 69/103 (= RIS-Justiz RS0101815) wurde im Übrigen für den Regelfall sogar die Arbeitnehmerähnlichkeit von Vorstandsmitgliedern verneint.
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