OGH 9ObA43/89 (RS0085516)

OGH9ObA43/8918.10.2022

Rechtssatz

Während der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit die arbeitnehmerähnliche Person vom wirtschaftlich selbständigen Unternehmer abgrenzt, wird die Abgrenzung zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und einem Arbeitsverhältnis durch die Kriterien der für den Arbeitnehmer kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Kontrollunterworfenheit, disziplinäre Verantwortung, persönliche Arbeitspflicht) bestimmt. Liegen diese Kriterien vor, ist der zur Arbeit Verpflichtete ein Arbeitnehmer und keine arbeitnehmerähnliche Person. Liegen sie nicht oder nur in einer so stark abgeschwächten Form vor, daß mangels persönlicher Abhängigkeit die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sind, dann kann bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit Arbeitnehmerähnlichkeit gegeben sein.

Normen

ASGG §51 Abs3 Z2

9 ObA 43/89OGH08.02.1989

Veröff: SZ 62/21

7 Ob 26/90OGH22.11.1990

Auch; Veröff: VersRdSch 1991,385 = RdW 1991,174 = VersR 1992,214

9 ObA 200/91OGH23.10.1991

Vgl; Veröff: RZ 1993/26 S 77

8 ObA 46/98tOGH26.02.1998

Auch; nur: Während der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit die arbeitnehmerähnliche Person vom wirtschaftlich selbständigen Unternehmer abgrenzt, wird die Abgrenzung zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und einem Arbeitsverhältnis durch die Kriterien der für den Arbeitnehmer kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit bestimmt. (T1)

4 Ob 84/22iOGH18.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19890208_OGH0002_009OBA00043_8900000_002

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