Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 3a Abs 1 IESG idF der Nov BGBl I 142/2000 allein aus der Komponente des „Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht mehr darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer das Finanzierungsrisiko missbräuchlich auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds überwälzen wollte. Allerdings kann im Einzelfall dann, wenn zu dem „Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung eines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld missbräuchlich sein ( RIS-Justiz RS0119679; 8 ObS 20/04f; 8 ObS 9/06s).
Solche Umstände liegen hier jedenfalls vor: Neben dem „Stehenlassen" von Entgelt über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren und der festgestellten Kenntnis von der Finanzlage der Gesellschaft war der Kläger überdies Gesellschafter der GmbH und stand somit zur Gesellschaft in einer Nahebeziehung. Schon aus diesem Grund ist die Klageabweisung durch die Vorinstanzen berechtigt.
Auf die vom Kläger in der außerordentlichen Revision als erheblich relevierte Rechtsfrage, welche drei Monatsgehälter dem Gesellschafter/Arbeitnehmer als „europarechtliche Mindestsicherung" zustehen, wenn über die Gesellschaft (wie hier) nicht nur ein Konkursverfahren eröffnet wurde, sondern es in der Folge zu einer zweiten Konkurseröffnung kam, kommt es daher nicht an. Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des EuGH vom 11.9.2003, C-201/01 (Walcher): In dieser Entscheidung wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass Missbrauchsfälle vom Schutz der Richtlinie ausgenommen werden können (siehe dazu 8 ObS 3/05g; 8 ObS 22/05a).
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