Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 10. 1993 zu 9 ObS 24/93 (= RIS-Justiz RS0076614 = SZ 66/124) verwiesen, wonach die Kosten zur Durchsetzung des nicht nach dem IESG gesicherten Anspruches auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht zu den nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG gesicherten Kosten gehören. Soweit sich der Kläger nunmehr im gerichtlichen Verfahren auch darauf stützt, dass es sich um Schadenersatzansprüche im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 IESG handle, ist dem schon entgegenzuhalten, dass im gerichtlichen Verfahren qualitative Änderungen der Rechtsgrundlage nicht mehr zulässig sind (vgl RIS-Justiz RS0103949 mit zahlreichen weiteren Nachweisen insb 8 ObS 113/98w). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass grundsätzlich ja die Frage der Kostenersatzpflicht durch die Bestimmungen der ZPO geregelt ist, zwischen den Parteien endgültig entschieden wird und auch im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0023616) und daher der Anspruch der Klägerin gegen den Arbeitgeber auf der Kostenentscheidung beruht und damit nach der „spezielleren" Regelung des § 1 Abs 2 Z 4 IESG zu beurteilen ist (vgl im Übrigen ähnlich OGH 29. 11. 2001, 8 ObS 107/01w).
Insgesamt vermag es die Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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