OGH 1Ob12/56; 1Ob93/61 (RS0023616)

OGH1Ob12/56; 1Ob93/6120.9.2023

Rechtssatz

Die Frage der Kostenersatzpflicht ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt. Sie wird durch den Kostenausspruch zwischen den Parteien endgültig entschieden und kann im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden. Die Partei kann Kostenfolgen nur dann vermeiden, wenn sie den Hauptanspruch erfolgreich bekämpft oder durchsetzt.

Normen

ABGB §1295 IIf2
JN §1 DVIa1
ZPO §41 A1

1 Ob 12/56OGH11.01.1956
1 Ob 93/61OGH08.03.1961

Vgl; Beisatz: Anders, wenn es nicht zwischen den Parteien des Vorprozesses ist: so im Amtshaftungsstreit. (T1) Veröff: SZ 34/34

8 Ob 24/70OGH10.02.1970

Vgl auch; Beisatz: Der gemäß § 163 ABGB Belangte begehrt Kostenersatz von außerehelicher Mutter wegen unrichtiger Zeugenaussage. (T2)

1 Ob 8/77OGH30.03.1977

Veröff: JBl 1977,539

8 Ob 520/84OGH23.05.1984

Beisatz: Die Prozeßparteien haben ihre Kostenersatzansprüche im Vorprozeß im Rahmen der im Gesetz eingeräumten Möglichkeiten (§§ 41 ff ZPO) geltend zu machen. (T3)

4 Ob 44/90OGH03.04.1990

Auch; Beisatz: Diese (Rechtskraft -) Wirkung - deren auch Beschlüsse, mit denen über Rechtsschutzanträge entschieden wurde, wie Urteile (§ 411 Abs 1 ZPO) teilhaftig werden -, kann nur auf den in der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Wegen (wie etwa Wiedereinsetzung, Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden. (T4)

2 Ob 535/95OGH27.02.1997

Beis wie T4

8 ObS 12/05fOGH30.05.2005

nur: Die Frage der Kostenersatzpflicht ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt. Sie wird durch den Kostenausspruch zwischen den Parteien endgültig entschieden und kann im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden. (T5); Beisatz: Da der Anspruch der Klägerin gegen den Arbeitgeber - Kosten zur Durchsetzung des nicht nach dem IESG gesicherten Anspruches auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses - auf der Kostenentscheidung beruht, ist dieser damit nach der „spezielleren" Regelung des § 1 Abs 2 Z 4 IESG und nicht nach § 2 Abs 2 IESG zu beurteilen. (T6)

8 ObA 52/14aOGH29.09.2014

Auch

6 Ob 41/18zOGH28.03.2018

Auch; nur T5

2 Ob 153/19tOGH26.05.2020

nur T5

1 Ob 93/23tOGH20.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19560111_OGH0002_0010OB00012_5600000_001

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