Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin war vom 1. 9. 1997 bis 31. 1. 2001 als Angestellte einer GmbH beschäftigt, über deren Vermögen vom LG Innsbruck zu 19 S 130/02v am 4. 10. 2002 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin klagte ihre aus dem Arbeitsverhältnis behaupteten Ansprüche ein. Sie führte auf Grund eines in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehles erfolglos Exekution. Die Ansprüche wurden im Konkurs angemeldet.
Mit dem bei der Beklagten am 26. 11. 2002 eingelangten Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld meldete die Klägerin ihre Ansprüche - zusammengefasst - wie folgt an:
a.) Urlaubsersatzleistung/Urlaubsentschädigung/ Urlaubsabfindung sowie Abfertigung abzüglich einer Teilzahlung des Arbeitgebers
EUR 4.679,84
b.) Zinsen staffelmäßig berechnet und für den Zeitraum vom 1. 2. 2001 bis 3. 10. 2002 jeweils aufgeschlüsselt insgesamt
EUR 1.641,99
c.) Verfahrens- und Exekutionskosten
EUR 939,40
insgesamt
EUR 7.261,23.
Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 25. 3. 2003 über diesen Antrag vom 26. 11. 2002 und sprach der Klägerin einen Gesamtbetrag von EUR 6.372,-- zu, der sich laut Bescheidbegründung aus den zu a.) und c.) geltend gemachten Forderungen (EUR 4.680,-- und EUR 940,- -) und Zinsen in Höhe von EUR 742,-- zusammensetzt. Eine Aufschlüsselung des Zinsenzuspruches ist im Bescheid nicht enthalten. Laut Spruch und Begründung des Bescheides wurde dem Antrag der Klägerin auf Insolvenz-Ausfallgeld stattgegeben.
Die Klägerin begehrt mit der am 17. 4. 2003 beim Erstgericht eingelangten Klage Zahlung eines weiteren IAG von EUR 359,26 sA an näher aufgeschlüsselten Zinsen, die ihr in dem nicht als Teilbescheid bezeichneten Bescheid vom 25. 3. 2003 nicht zuerkannt worden seien.
Die Beklagte wendete die Unzulässigkeit des Rechtssweges ein: Säumnis der Beklagten iSd § 67 Abs 1 Z 2 ASGG liege nicht vor. Für eine Bescheidklage iSd § 67 Abs 1 Z 1 ASGG fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen, weil die Beklagte in dem Zuerkennungsbescheid vom 25. 3. 2003 ausschließlich positiv entschieden habe und eine teilweise Abweisung des Antrages der Klägerin nicht erfolgt sei.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. § 7 Abs 2 zweiter Satz IESG sei keinesfalls zufällig mit § 97 Z 2 ASGG BGBl 104/1985 in das IESG eingefügt worden. Nach dieser Bestimmung habe die Beklagte über die abzuweisenden und über die zuzuerkennenden Ansprüche gesonderte Bescheide zu erlassen. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Einführung der sukzessiven Kompetenz festlegen wollen, dass ausschließlich abweisende Bescheide Gegenstand einer Klage nach § 67 Abs 1 ASGG seien. Ein abweislicher Bescheid sei nicht erlassen worden.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs Folge, behob den angefochtenen Beschluss und wies die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass der Rekurs (Revisionsrekurs) zulässig sei, weil zu der hier relevanten Frage der Zulässigkeit einer Bescheidklage gegen einen nach seinem Spruch dem Antrag des Versicherten stattgebenden, jedoch inhaltlich eine Teilabweisung enthaltenden Bescheid unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 7 Abs 2 IESG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass dem Bescheid der Beklagten vom 25. 3. 2003 weder nach seinem Spruch noch nach seinem sonstigen Inhalt entnommen werden könne, dass er nur über die zuzuerkennenden Ansprüche ergangen sei und noch ein gesonderter Bescheid über den abzuweisenden Teil der im Antrag vom 26. 11. 2002 genau aufgeschlüsselten Zinsen ergehen sollte. Welcher Teil der Zinsen und für welchen Zeitraum diese abgewiesen worden seien, sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich gewesen. Die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Bescheidklage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG - auf § 67 Abs 1 Z 2 ASGG habe sich die Klägerin nicht gestützt - setze voraus, dass ein Bescheid über den dieser Leistungssache zugrundeliegender Anspruch des Versicherten vorliege. Die Reichweite des Bescheidspruches sei in Zweifelsfällen vor dem Hintergrund des gestellten Antrages zu interpretieren. Dies könne insbesondere bei Zweifeln, ob ein teilweise zuerkennender Bescheid auch eine Teilabweisung des "überschießenden" Begehrens inkludiere, von Relevanz sein. Probleme ergäben sich, wenn der Bescheidspruch nach seiner Diktion nicht über den gesamten Antrag abspreche. Insbesondere bei einem teilweise stattgebenden Bescheid stelle sich die Frage, ob dieser implizit eine Abweisung des restlichen Antrages beinhalte. Soferne kein Vorbehalt im Sinne eines Teilbescheides erfolge, werde auch bei Anlegung strenger Maßstäbe in der Regel die Auslegung dazu zu führen haben, dass die teilweise Zuerkennung zugleich als Abweisung des Mehrbegehrens zu verstehen sei. Anders sei die Situation nach Meinung Finks (Die sukzssive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 280 f) bei teilweiser Zuerkennung von IAG, weil hier gemäß § 7 Abs 2 IESG über die Abweisung und Zuerkennung gesonderte Bescheide zu erlassen seien. Dieser Auffassung könne jedenfalls für die konkrete Fallkonstellation nicht gefolgt werden. Die Beklagte habe im Bescheid implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Anspruch auf weitere Zinsen nicht anerkenne.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 67 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 ASGG sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs 1 Z 5 ASGG vorbehaltlich des § 68 ASGG vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der in § 67 Abs 1 Z 2 ASGG genannten Fristen erlassen hat. Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen (die Klägerin bezog sich im Rekursverfahren selbst darauf, dass am 19. 5. 2003 über die hier gegenständlichen Ansprüche ein abweislicher Bescheid erging; überdies lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes Säumnis nicht vor [vgl 10 ObS 307/00w]) setzt daher jede Klage einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus. Die Entscheidung des Versicherungsträgers muss aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein (Kuderna ASGG2 442; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 276 f; 10 ObS 48/88; SZ 64/173; 10 ObS 2/01v; zuletzt 10 ObS 47/03i). Wird eine Klage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG erhoben, obwohl kein Bescheid vorliegt, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (Kuderna aaO 475) zurückzuweisen. Für die Interpretation des Bescheidbegriffes iSd § 67 ASGG gelten die zum AVG entwickelten Kriterien (10 ObS 2/01v mwN). Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ergeben sich Probleme, wenn der Bescheidspruch nach seiner Diktion nicht über den gesamten Antrag abspricht. Insbesondere bei einem teilweise stattgebenden Bescheid stellt sich die Frage, ob dieser (implizit) eine Abweisung des "Restantrages" enthält oder ob die Entscheidung insoweit unvollständig geblieben ist. Diese Frage ist im Einzelfall nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides unter Heranziehung der Bescheidgründe als Auslegungsbehelf zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass die Erlassung von Teilbescheiden nur bei Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes iSd § 59 Abs 1 AVG zulässig ist. Sofern dies nicht zutrifft und der Sozialversicherungsträger auch keinen Vorbehalt iS eines Teilbescheides ausspricht, wird die gebotene Berücksichtigung des dem Bescheid zugrundeliegenden Antrages auch bei Anlegung strenger Maßstäbe in der Regel dazu führen, dass die teilweise Zuerkennung zugleich als Abweisung des Mehrbegehrens zu verstehen ist (Fink aaO 280 f). So wurde etwa ein Bescheid über die Gewährung einer Versehrtenrente ab einem bestimmten Zeitpunkt so beurteilt, dass darin zugleich auch eine negative Entscheidung hinsichtlich des vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraumes enthalten sei. Es werde damit implizit ausgesprochen, dass für den davor liegenden Zeitraum keine Rentenleistung zu erbringen sei (10 ObS 15/99z). Ferner wurde ausgesprochen (RIS-Justiz RS0085616) das ein Bescheid über die Gewährung einer Gesamtvergütung eine negative Entscheidung hinsichtlich des über die Bemessung der Gesamtvergütung hinausgehenden Zeitraumes enthalte. Diese Negativentscheidung bilde eine taugliche Grundlage für eine Klage gemäß § 67 Abs 1 ASGG. Eine vergleichbare Entscheidung erging zur Pensionserhöhung durch einen Hilflosenzuschuss (10 ObS 218/93). Diese Beurteilung steht im Einklang damit, dass die Zulässigkeit eines Teilbescheides iSd § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG voraussetzt, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 59 AVG/234, 235).
Allerdings gilt es im vorliegenden Fall die Besonderheit zu beachten, dass ein Anspruch auf Zahlung von IAG geltend gemacht wird. Gemäß § 7 Abs 2 IESG zweiter Satz hat das Bundesamt für Soziales über die abzuweisenden und über die zuzuerkennenden Ansprüche gesonderte Bescheide zu erlassen. Diese Änderung des IESG erfolgte durch BGBl 1985/104. Die EB zur RV zum Bundesgesetz über die Sozialgerichtsbarkeit (7 BlgNR 16. GP, 65 f) dazu halten wörtlich fest: "Die mit der Z 2 vorgeschlagene Ergänzung des § 7 Abs 2 IESG soll sicherstellen, dass nur solche Bescheide Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden, die gänzliche Abweisungen enthalten, weil ein allfälliger Teilzuspruch an den Arbeitnehmer ("Versicherten" - s § 59) mit einem gesonderten, ausschließlich positiven Bescheid ergehen soll (diese Vorgangsweise entspricht im Übrigen ohnedies der schon heute gepflogenen und bewährten Praxis). Damit wird ua die Einbeziehung der gegenständlichen Angelegenheiten in die Regelung des § 63 Abs 2 entbehrlich, was auch dem Gedanken des § 11 Abs 1 IESG und dessen vorgeschlagener Ergänzung entspricht." § 63 Abs 2 der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Sozialgerichtsbarkeit (in der Folge in Kraft getreten als § 71 Abs 2 ASGG) bestimmte, dass nach der Einbringung der Klage in einer Sozialleistungsstreitsache nach § 57 Abs 1 Z 1, 6 oder 8 (Gesetz geworden als § 65 Abs 1 Z 1, 6 oder 8 ASGG) der Versicherungsträger dem Kläger diejenige Leistung, die Gegenstand der Klage ist, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit zu gewähren hat, als dies dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Weder § 71 Abs 2 ASGG in der Stammfassung noch in der Fassung BGBl 1994/624 galt für den Bereich des IESG. Der Grund dafür liegt nach den erwähnten EB zur RV darin, dass nach der Änderung (Ergänzung) des § 7 Abs 2 IESG im Ergebnis nur bezüglich solcher Bescheide Klagen erhoben werden dürften, die ausschließlich eine Antragsabweisung zum Gegenstand haben. Es erübrigt sich daher die Anordnung eines materiell-rechtlichen vorübergehenden Leistungsanspruches und somit auch die Einbeziehung der Angelegenheiten des § 65 Abs 1 Z 7 ASGG in den § 71 Abs 2 ASGG (vgl Kuderna aaO 463).
§ 7 Abs 2 zweiter Satz IESG ist daher als lex specialis zu § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG zu verstehen. Daraus ist zunächst abzuleiten, dass die Beklagte in jenem Umfang, in welchem sie dem Antrag der Klägerin auf IAG nicht entsprach, jedenfalls einen abweislichen Bescheid erlassen musste. Es soll nun nicht verkannt werden, dass die Sollvorschrift des § 7 Abs 2 IESG zweiter Satz nicht verhindern kann, dass die Behörde in einem Bescheid Ansprüche zuerkennt und abweist. Allerdings ergibt sich aus der Anordnung des § 7 Abs 2 IESG iVm § 71 Abs 2 ASGG, dass im Zweifel bei Erlassung eines Zuerkennungsbescheides, der weder im Spruch noch in der Begründung auf Abweisungsgründe hinsichtlich nicht bestehender Ansprüche eingeht, davon auszugehen ist, dass die Bescheiderlassung unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des § 7 Abs 2 zweiter Satz IESG erfolgte, also nur ein Zuerkennungsbescheid erlassen wurde (so auch Fink aaO 281 Fn 140) Da im hier zu beurteilenden Fall der Zuerkennungsbescheid die nicht zugesprochenen Teile des Zinsenbegehrens mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn eine Begründung für die Nichtzuerkennung enthält, ist der Bescheid bloß als Zuerkennungsbescheid aufzufassen. Die gegenteilige Auslegung würde den für die Klägerin nachteiligen Effekt nach sich ziehen, dass der Bescheid in seinem ganzen Umfang, also auch im zuerkennenden Teil, gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft tritt und die Klägerin sich nicht auf § 71 Abs 2 ASGG berufen könnte.
Ob die Möglichkeit der Heilung der zunächst gegebenen Unzulässigkeit des Rechtsweges besteht (vgl dazu die Judikaturübersicht in 10 ObS 130/98k) kann hier dahingestellt bleiben: Eine solche Heilung könnte nämlich jedenfalls nur erfolgen, wenn die Unzulässigkeit des Rechtsweges bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (bzw hier bis zur Zurückweisung der Klage) geheilt worden wäre (zur verfrühten Erhebung der Säumnisklage 10 ObS 307/00w). Zu diesem Zeitpunkt lag aber weder Säumnis iSd § 67 Abs 1 Z 2 ASGG vor, noch war nach dem Vorbringen der Klägerin der abweisliche Bescheid hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche bereits ergangen. Darüber hinaus ist aktenkundig, dass hinsichtlich dieses Bescheides vom 19. 5. 2003 zu 47 Cgs 104/03b des Erstgerichtes eine Bescheidklage über EUR 359,26 (die hier geltend gemachten Zinsen) eingebracht wurde. Damit hat die Klägerin zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie die hier zu beurteilende Klage gerade nicht auf den Bescheid vom 19. 5. 2003 stützen wollte.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen hat, gründet sich darauf, dass Billigkeitsgründe iSd § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG weder behauptet wurden noch hervorgekommen sind.
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