Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit der am 3. 3. 2000 zur Post gegebenen Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung einer Integritätsabgeltung in der gesetzlichen Höhe samt 6 % Zinsen seit 1. 1. 1990.
Das Erstgericht hat die vorliegende Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und den Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 194 ZPO abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz hat dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht der klagenden Partei, der vorliegende Revisionsrekurs sei "jedenfalls" zulässig, ist verfehlt.
In Sozialrechtssachen sind die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1, Abs 2 Z 1, 1a und 2 und Abs 2a ZPO nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sinngemäß (§ 47 Abs 1 ASGG). Bei der Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG handelt es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (vgl SSV-NF 8/1), weshalb § 47 Abs 2 ASGG hier nicht gilt. Die rekursgerichtliche Bestätigung der aus formellen Gründen erfolgten Zurückweisung der Klage auf Zahlung einer Integritätsabgeltung ohne Sachentscheidung ist daher (anders als in den Fällen 10 ObS 231/98p und 10 ObS 347/99y; siehe RIS-Justiz RS0110613) nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG anfechtbar. Der Revisionsrekurs ist daher nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird von der klagenden Partei nicht aufgezeigt.
Die Frage, ob es sich bei dem näher festgestellten Schreiben der beklagten Partei vom 4. 2. 2000 um einen die Klagemöglichkeit eröffnenden Bescheid handelt, wurde von den Vorinstanzen unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (zB SSV-NF 5/36 mwN) ohne Verkennung der Rechtslage nach den konkreten Umständen des Einzelfalls verneint.
Es ändert auch nichts am Ergebnis, ob es sich bei dem schließlich erlassenen Bescheid vom 6. 6. 2000 um eine Sachentscheidung über das Leistungsbegehren oder um eine (verfahrensrechtliche) Formalentscheidung handelt (vgl Kuderna, ASGG**2 442 § 67 Anm 3), weil der Schluss der Verhandlung erster Instanz am 16. 5. 2000 erfolgte und an diesem Tag die für eine Säumnisklage erforderliche Frist von sechs Monaten (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG), die mit Antrag vom 9. 12. 1999 begonnen hatte, noch nicht abgelaufen war.
Wurde eine Säumnisklage verfrüht erhoben, dann braucht das Sozialgericht nicht bis zum Ablauf der Frist und damit Wegfall der Unzulässigkeit der Klage zuzuwarten (vgl SSV-NF 5/24; dazu H. Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 298, 361 f). Die klagende Partei beachtet auch nicht, dass den Parteien kein Recht auf Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung zusteht (Kodek in Rechberger ZPO**2 § 194 Rz 2 mwN).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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