Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der seit 1978 bei der Beklagten in der Schienenproduktion beschäftigte, sehr flotte und universell einsetzbare klagende Schlosser vereinbarte mit dem vorgesetzten Produktionsleiter, der ihn auch für andere Arbeiten einsetzen wollte (Lieferfahrten, Botendienste), dass er während dieser Arbeiten weiter seine Leistungen in der Schienenproduktion aufzeichnen darf. Sonst wäre der Kläger nicht bereit gewesen, diese anderen Leistungen zu erbringen, weil sich sein Stundenlohn verringert hätte. Der Kläger hat nach den Feststellungen die Aufzeichnungen auch entsprechend dieser Vereinbarung geführt, was dazu führte, dass mehr Leistungen in der Schienenproduktion aufgezeichnet wurden, als der Kläger tatsächlich erbrachte. Nach der die Leistungsentlohnung regelnden Betriebsvereinbarung sind Zeiten, in denen nicht von der BV erfasste Leistungen erbracht werden mit den nach der Arbeitsplatzbewertung errechneten Stundensätzen zu entlohnen.
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Berechtigung der Entlassung verneint.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Entlassungsgrund verwirklicht, muss immer nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Derartige auf den Einzelfall zugeschnittene Beurteilungen vermögen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler vorliegt (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3; RIS-Justiz RS0044088 uva). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Diese Ausführungen der Revision, wonach der vorgesetzte Produktionsleiter zum Abschluss der festgestellten Vereinbarung nicht berechtigt gewesen sei, wurden vom Berufungsgericht als unzulässige Neuerungen zurückgewiesen (RIS-Justiz RS0041812 mwN). Entgegen den Ausführungen der Revision bezog sich die Vereinbarung ja nicht unmittelbar auf die Entgelthöhe, sondern hatte nur Auswirkungen auf diese und hat sich der Kläger stets auf eine entsprechende Absprache mit seinem Vorgesetzten berufen (vgl schon AS 9f). Die von der Beklagten relevierten Fragen zur Beweislast für die Berechnung der Kündigungsentschädigung und der Abfertigungsansprüche beziehen sich offensichtlich nur auf die tatsächlichen Stückzahlen. Inwieweit das Klagebegehren davon konkret betroffen wäre, führt die Beklagte nicht aus. Keine Ausführungen finden sich zur Frage der Beweislast im Zusammenhang mit der angenommenen Vertretungsbefugnis des Vorgesetzten. Ausgehend von dieser Vereinbarung und der Feststellung, dass der Kläger die Abrechnung entsprechend dieser Vereinbarung vornahm und diese von der Beklagten über viele Monate hinweg so vollzogen wurde, stellen sich aber die relevierten Beweislastfragen zu den tatsächlichen Stückzahlen nicht.
Soweit es die Beklagte als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht, dass das Berufungsgericht bei der Annahme der Vereinbarung eine Erörterung seiner „geänderten" Rechtsansicht unterlassen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vereinbarung ja festgestellt wurde. Der Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang erfolgte im Wesentlichen wegen Widersprüchlichkeiten in der Begründung des Urteils des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang und steht mit der nunmehr vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht in keinem relevanten Widerspruch. Es wurde nun ja auch festgestellt, dass die Abrechnung „entsprechend" der Vereinbarung erfolgte. Im Folgenden bekämpft die Beklagte im Ergebnis im Wesentlichen die Beweiswürdigung zu den Feststellungen betreffend die Vereinbarung, die vom Berufungsgericht ohnehin überprüft wurde. Insoweit kommt dem Obersten Gerichtshof aber keine Befugnis zu einer weiteren Überprüfung zu (RIS-Justiz RS0007236 mwN). Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Beklagte von „Falschaufzeichnungen" ausgeht, liegen eben nach den Ausführungen der Vorinstanzen „vereinbarungsgemäße" Aufzeichnungen vor.
Wenn die Beklagte davon ausgeht, dass die Geschäftsführung durch die festgestellte Vereinbarung in die Irre geführt werden sollte, unterstellt sie eine dahingehende Absicht des Klägers, die nicht festgestellt wurde. Sie entfernt sich insoweit von den Feststellungen und ist einer weiteren Behandlung nicht zugänglich (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 5; RIS-Justiz RS0043312 oder RIS-Justiz RS0043603 jeweils mwN).
Im Ergebnis vermag die Revision im Zusammenhang mit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass im Hinblick auf die Vereinbarungen mit dem vorgesetzten Produktionsleiter weder ein strafbares Verhalten noch eine beharrliche Pflichtverletzung iSd § 82 GewO des sich ja nach den Vereinbarungen mit seinem Vorgesetzten verhaltenden Klägers angenommen werden kann, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Ein Vorbringen dazu, dass hier für den klagenden Schlosser ersichtlich war, dass der Produktionsleiter keine Vollmacht zum Abschluss der doch in gewisser Anlehnung an die BV-Regelungen getroffenen Vereinbarung hatte bzw seine Stellung missbrauchte (allgemein RIS Justiz RS0019576 mwN insbesondere 8 ObA 114/98t), findet sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht.
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