Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„Die Klagebegehren
1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger per 1. 6. 2006 die Versetzung in den Ruhestand zu bewilligen;
2. die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen 60.205,46 EUR samt 4 % Zinsen aus 22.683,25 EUR vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007 und 4 % Zinsen aus 60.205,46 EUR seit 1. 1. 2008 zu bezahlen;
werden abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig,
a) der beklagten Partei die mit 10.577,52 EUR (darin 1.762,92 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und
b) der beklagten Partei die mit 4.828,82 EUR (darin 649,13 EUR Umsatzsteuer und 934 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz
binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist ferner schuldig, der beklagten Partei die mit 4.518,92 EUR (darin 341,82 EUR Umsatzsteuer und 2.468 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der 1946 geborene Kläger war zuerst vom 1. 1. 1978 bis 30. 9. 1981 und dann seit 1. 1. 1993 fortlaufend bei der Tiroler Wirtschaftskammer beschäftigt.
In der Zeit dazwischen war er vom 1. 10. 1981 bis 31. 12. 1989 beim mit dem beklagten Landesverein im Zusammenhang stehenden Bundesverein und ab 1. 1. 1990 bis 31. 12. 1992 unmittelbar beim beklagten Verein als sogenannter „pragmatisierter Angestellter" beschäftigt.
Schon bei der Tiroler Wirtschaftskammer kam und kommt die sogenannte Besoldungsordnung bzw die Pensionsordnung für deren Angestellte als Vertragsschablone zur Anwendung. Im Zusammenhang mit der 1981 erfolgten Auflösung des ersten Dienstverhältnisses zur Wirtschaftskammer wurde dem Kläger eine Wiedereinstellungszusage gemacht. Dabei wurde ihm zugesagt, dass die Dauer der Dienstverwendung bei den Vereinen im Falle der Wiedereinstellung zur Gänze für die Bemessung des Urlaubsanspruchs, für die Voraussetzungen einer allfälligen Pragmatisierung und für die Höhe der Abfertigung angerechnet wird.
In dem 1990 unmittelbar zum Beklagten abgeschlossenen Dienstvertrag wurde festgehalten, dass damit der zum Bundesverein geschlossene Dienstvertrag vom 1. 10. 1981 bis 1. 1. 1990 fortgesetzt wird und der Beklagte alle bisherigen Ansprüche des Dienstnehmers sowie seine pragmatisierte Anstellung einschließlich der Einstufung und der pragmatisierten Anstellung übernimmt. Auch wurde festgehalten, dass unter anderem die Pensionsordnung der Wirtschaftskammer gelten soll.
Im Oktober 1990 wurde von den Streitteilen ein schriftlicher Dienstvertrag geschlossen. In diesem wurde der Dienstvertrag vom Oktober 1981 zum Bundesverein vom Beklagten übernommen und unter anderem festgehalten, dass die Pensionsordnung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß zur Anwendung kommt. Weiters wurde auf eine 1985 erfolgte Änderung des Dienstvertrags aus dem Jahre 1981 Bezug genommen, wonach die Pragmatisierung und das Inkrafttreten der Pensionsregelung mit 1. 1. 1988 vereinbart wurde. Ferner wurde festgehalten, dass 1990 der Übertritt in den Landesverein erfolgte und sich dadurch an den Vereinbarungen nichts ändern solle. Die Besoldungsordnung und die Pensionsordnung der Tiroler Handelskammer bzw der Bundeskammer wurden als Bestandteile des Vertrags festgelegt. Verbesserungen der Besoldungsordnung sollten wirksam werden, nicht aber Verschlechterungen.
Als es dann im Jahre 1992 zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der neuen Vereinsspitze kam, wurde schließlich zwischen den Streitteilen vereinbart, dass sich der Kläger eine andere Beschäftigung suchen möge, der Beklagte aber die Differenz zum bisherigen Gehalt zahlen werde. Zusätzlich wurde ihm ein nicht vinkuliertes Sparbuch mit einer Gesamtsumme von 4,3 Mio S übergeben.
Der Rechtsvertreter des Klägers verfasste eine schließlich von den Streitteilen unterfertigte Vereinbarung, wonach das Dienstverhältnis einvernehmlich zum 31. 12. 1992 aufgelöst wird. Dem Kläger wurden noch offene Wohnbaukredite zur Gänze erlassen, er hatte das Dienstfahrzeug zurückzustellen und er sollte bei der Schlussabrechnung eine weitere Sonderzahlung von 500.000 S brutto erhalten. Auch wurde festgehalten, dass der Kläger wieder in die Dienste der Tiroler Handelskammer/WIFI tritt. Die Parteien erklärten, dass sie bestrebt seien, für ihn eine sachlich und wirtschaftlich adäquate Beschäftigung zu finden. Im Folgenden lautete die Vereinbarung - soweit hier von Interesse - so:
„5.2. Der ... [Beklagte] leistet den Differenzbetrag, um den ... [Kläger] weniger verdient, in Form eines monatliches Bezuges (14 x pro Jahr), wobei darüber hinausgehende Differenzansprüche aus sonstigen Bezügen am Ende eines jeden Kalenderjahres abzurechnen sind.
5.3. Dieser Anspruch errechnet sich aus der Differenz zwischen dem beim ... [Beklagten] ... jeweils unter rechnerischer Einbeziehung der vertraglichen Erhöhungen zustehenden Bruttobezug (derzeit Grundeinstufung laut HK-Schema 1.600 zuzüglich 4 Biennien, wobei das 4 Biennium seit 1. 7. 1991 zusteht) einerseits und dem aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis zustehenden Bruttobezug. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass ... [der Kläger] ... seine Bruttobezüge 15-mal pro Jahr erhalten hat. Letztlich ist der Sachbezugswert des Dienstfahrzeuges zu berücksichtigen.
5.4. Dieser Differenzanspruch steht zu, solange nicht eine entsprechende Beschäftigung gefunden ist, aus der mindestens gleich hohe Jahresbruttobezüge resultieren. ..."
Darüber hinaus wurden noch Regelungen zu den Versicherungen des Klägers getroffen. Hinsichtlich der Pension wurde Folgendes festgehalten:
„8. Die Pensionszusage bleibt aufrecht. Bemessungsgrundlage ist der Bruttobezug, der ... [dem Kläger] ... vor seiner Pensionierung vom ... [beklagten Verein] ... zustünde."
Diese schriftliche Vereinbarung entsprach den mündlichen Vereinbarungen. Weitere Punkte wurden nicht erörtert. Der Passus, dass beide Teile bestrebt sein werden, für den Kläger eine wirtschaftlich adäquate Beschäftigung zu erreichen, wurde über Wunsch des Beklagten aufgenommen.
Nach dem Willen beider Vertragsparteien war es Sinn und Zweck der Vereinbarung, den Kläger bis zu seinem Tod wirtschaftlich so zu stellen, als hätte er bei dem Beklagten nicht ausscheiden müssen. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Streitteile darüber sprachen oder Vereinbarungen trafen, dass die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers bei dem Beklagten ab 1993 bei der Pensionsberechnung des Beklagten mit zu berücksichtigen sei. Gegenstand der Vereinbarung war im Wesentlichen, dass die Pensionszusage aufrecht bleibt und wie sich die Bemessungsgrundlage errechnet. Unstrittig ist, dass sich die 10 Dienstjahre nach § 8 Abs 2 der Pensionsordnung im konkreten Fall ab 1. 1. 1978 berechnen. Der am 16. 2. 1946 geborene Kläger wird voraussichtlich erstmals zum Stichtag 1. 9. 2009 Anspruch auf eine ASVG-Pension haben. Einen dahingehenden Antrag hat er zum Zeitpunkt der mündlichen Streitverhandlungen in erster Instanz noch nicht gestellt. Zu den Auslegungsdifferenzen betreffend die Pensionssituation des Klägers stellte der frühere (vor 1992) Vereinsobmann des Beklagten im Jahr 2002 eine Bestätigung aus, wonach er davon ausgegangen sei, dass der Kläger „bei seinem Pensionsantritt die volle Pension des ... [Beklagten] ... erhält und eventuelle zukünftige Ansprüche eines anderen Dienstgebers ohne Anrechnung und daher unberücksichtigt" bleiben sollen.
Die aufgrund der Auflösungsvereinbarung geleisteten Differenzzahlungen haben im Jahr 2006 monatlich 3.660,07 EUR (14-mal) betragen (fiktiver Bezug bei der Beklagten 10.986,71 EUR nach Abzug des Bruttogehalts bei der Wirtschaftskammer Tirol von 7.326,64 EUR) zuzüglich eines fiktiven 15. Bruttomonatsgehalts von 10.986,71 EUR. 2007 haben sich die Differenzzahlungen auf 3.736,93 EUR zuzüglich des fiktiven 15. Gehalts von 11.217,43 EUR erhöht. 2008 sind sie auf 3.493,19 EUR gefallen.
Bereits mit Erreichung des 60. Lebensjahres begehrte der Kläger mit Schreiben vom 23. 5. 2006 eine Pensionszahlung ab 1. 6. 2006 in der Höhe von 29/30stel des Bruttobezugs, den er zum Zeitpunkt des Pensionsantritts erhalten hätte. Dem kam der Beklagte nicht nach.
Mit seiner Klage stellt der Kläger im Punkt 1 folgendes Klagebegehren:
„Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger per 1. 6. 2006 die Versetzung in den Ruhestand zu bewilligen."
Weiters begehrt er letztlich als Punkt 2 des Klagebegehrens einer Zahlung von 60.205,46 EUR samt 4 % Zinsen aus 22.683,25 EUR vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007 und 4 % Zinsen aus 60.205,46 EUR seit 1. 1. 2008.
Nach der Pensionsordnung sei den pragmatisierten Angestellten über ihr Ansuchen die Versetzung in den Ruhestand zu bewilligen, wenn sie das 60. Lebensjahr erreicht haben. Soweit der Beklagte dem nicht entspreche, sei er schadenersatzpflichtig. Dem Kläger sei ausdrücklich die Pragmatisierung und die Erfüllung der 10-jährigen Wartezeit zugesichert worden. Da der Kläger insgesamt 29 anrechenbare Dienstjahre habe, sei die Pension mit 29/30stel von 80 % des fiktiven Letztbezugs beim Beklagten zu berechnen. Ausgehend davon, ergebe sich für das Jahr 2006 ein Monatsbetrag von 10.785,75 EUR. Davon seien die Ausgleichszahlungen des Beklagten für diesen Zeitraum von 29.890,57 EUR bzw 6.408,51 EUR sowie eine fiktive ASVG-Pension im Ausmaß von zusammen 16.517,55 EUR für 7 Monate abzurechnen. Daraus ergebe sich ein Anspruch von 22.683,25 EUR. Ähnlich berechnete der Kläger seinen Anspruch für 2007 und kam auf 37.522,23 EUR.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete zusammengefasst ein, dass kein Ansuchen auf Versetzung in den Ruhestand vorliege. Diese scheide schon deshalb aus, da der Kläger ja beim Beklagten in keinem Dienstverhältnis mehr stünde. In Wahrheit sei der Bruttobezug bei der Tiroler Handelskammer an die Stelle des Dienstverhältnisses des Klägers getreten, sodass dem Kläger schon deshalb kein Pensionsanspruch zustehe, da er weiterhin in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Tiroler Handelskammer stehe. Es sei auszuschließen, dass der Kläger gleichzeitig Anspruch auf Zahlung der Differenzleistung und der Pension habe. Selbst bei Pensionsantritt sei eine allfällige Pension der Wirtschaftskammer anzurechnen. Schließlich sei die Berechnung der Pensionsansprüche für das Jahr 2006 und 2007 auch der Höhe nach unzutreffend, da dem Kläger nicht zugesagt worden sei, dass er eine volle Pension erhalte und die Dienstzeiten des Klägers zwischen dem Ausscheiden 1993 und der tatsächlichen Pensionierung doppelt gerechnet werden. Der Sachbezugswert sei auszuscheiden.
Das Erstgericht hat mit seinem Urteil die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger per 1. 6. 2006 die Versetzung in den Ruhestand zu bewilligen, hat jedoch das Zahlungsbegehren auf 60.205,46 EUR sA abgewiesen. Es ging zusammengefasst rechtlich davon aus, dass die anzuwendende Pensionsordnung bei der Auflösungsvereinbarung kein Thema gewesen und diese auch nicht verändert worden sei. Danach habe der Angestellte nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden. Den Antragserfordernissen habe das Ansuchen des Klägers entsprochen. Wenngleich nun der Kläger grundsätzlich Anspruch darauf habe, dass ihm die Pension zuerkannt werde, bedeute das noch nicht, dass sich daraus ein konkreter Zahlungsanspruch ergebe, sondern nur, dass durch das Begehren der Stichtag ausgelöst werde. Zur Höhe einer allfälligen Pension sei davon auszugehen, dass in der Auflösungsvereinbarung nur die Bemessungsgrundlage näher geregelt worden sei, aber nicht die Frage, ob die Zeiten des Klägers seit dem 1. 1. 1993 bei anderen Dienstgebern der Pensionsberechnung zugrundezulegen seien. Wenngleich sich aus der Vereinbarung dazu nichts näheres ergebe, sei davon auszugehen, dass vernünftige Vertragsparteien keinesfalls eine Doppelanrechnung dieser Zeiten gewollt hätten. Eine allfällige Unklarheit in der Regelung gehe zu Lasten des Klägers. Damit ergebe sich, dass dem Kläger unter Anrechnung der 10 Grunddienstjahre ein Pensionsanspruch von 62,5 % zustehe. Die weiteren Dienstjahre bei einem anderen Dienstgeber seien nicht anzurechnen. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für 2006 von 13.947,08 EUR errechne sich unter Anwendung von 62,5 % für die 80%igen Pensionsbemessungsgrundlage ein Betrag von 6.973,54 EUR. Davon seien die Ausgleichszahlungen des Beklagten von 3.660,07 EUR zuzüglich des aliquoten vom Beklagten ersetzten 15. Gehalts von 10.986,71 EUR und die fiktive ASVG-Pension von 2.359,65 EUR monatlich abzuziehen. Es bleibe kein Restanspruch übrig. Die gleiche Rechnung stellte das Erstgericht auch für 2007 an und kam insgesamt zur Abweisung des Zahlungsbegehrens.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge, gab jedoch der Berufung des Klägers statt und änderte „unter Einschluss der Bestätigung des Punktes 1" des erstgerichtlichen Urteils das Urteil insgesamt dahin ab, dass es dem Zahlungsbegehren zur Gänze stattgab und der Entscheidung über Punkt 1 des Klagebegehrens folgende Fassung gab:
„Es wird festgestellt, dass ... [dem Kläger] ... gegen den ... [beklagten Verein] ... aufgrund der Pensionsordnung der Dienstordnung für die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und aufgrund der Vereinbarung vom 1. 10. 1981, 2. 9. 1985, 29. 10. 1986, 11. 4. 1989, 2. 4. 1990, 1. 10. 1990, 15. 5./15. 6. 1992 und 24. 6. 1992 ab dem Stichtag 1. 6. 2006 ein Anspruch auf Alterspension samt Aufwertung und Anpassung gemäß Pensionsordnung zusteht, der sich - dargelegt anhand der bereits feststehenden Zahlen für 2006 und 2007 - wie folgt berechnet: (16.000 EUR Grundfaktoren [2006: 4,361.097; 2007: 4,452.680] + 8 Biennien + Sachbezug für Dienstwagen + Bruttoausgleichszahlung auf das Gehalt der Wirtschaftskammer Tirol + fiktiver 15. Gehalt =) insgesamt monatlich 13.947,08 EUR für 2006 und 14.239,96 EUR für 2007 x 0,80 x 29/30 = monatlich 10.785,75 EUR für 2006 und 11.012,24 EUR für 2007 - anrechenbare Abzüge (dzt Bruttoausgleichszahlung auf das Gehalt der Wirtschaftskammer Tirol + fiktives 15. Gehalt + ASVG Höchstpension) = monatlich 3.234,04 EUR für 2006 und 3.126,85 EUR für 2007."
Rechtlich stellte das Berufungsgericht im Wesentlichen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze dar und betonte, dass das Ziel jeder Auslegung die Ermittlung der Absicht der Parteien sei. Diese sei hier darin gelegen, den Kläger „bis zu seinem Tode" wirtschaftlich so zu stellen, als hätte er beim Beklagten nicht ausscheiden müssen. Die Pensionsvereinbarung sei nicht nur im ursprünglichen Vertrag festgehalten, sondern auch in der Auflösungsvereinbarung unverändert übernommen worden. Auch die Pensionsordnung sei als Vertragsschablone einschließlich allfälliger Zusatzvereinbarungen nach den allgemeinen Vertragsgrundsätzen auszulegen. Der Kläger werde von Verbesserungen, nicht aber von Verschlechterungen erfasst. Es sei auf den fiktiven Bruttobezug des Klägers zum Zeitpunkt der Pensionierung abgestellt worden. Seine Ansprüche sollten durch einen Dienstgeberwechsel zu einem anderen Dienstgeber nicht negativ beeinflusst werden. Dies zeige sich auch dadurch, dass der Sachbezugswert des Dienstautos wertgesichert zu berücksichtigen sei. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, ein höheres Einkommen als beim Beklagten zu erzielen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger Anspruch auf Ruhestandsversetzung zum Stichtag 1. 6. 2006 und auf Gewährung nach der Pension nach der Pensionsordnung sowie den weitergehenden Pensionszusagen in den weiteren Vereinbarungen habe. Die Pension sei ausgehend von einem fiktiven Dienstverhältnis vom 1. 1. 1978 bis 30. 5. 2006 und aller wohl erworbenen Rechte einschließlich des Sachbezugs zu berechnen. Tatsächlich von anderen Dienstgebern bezogene Einkünfte seien anzurechnen. Dementsprechend sei dem „Klagebegehren zur Gänze stattzugeben". Zum Leistungsbegehren berechnete das Berufungsgericht ausgehend von einer Bemessungsgrundlage für 2006 von 13.947,08 EUR den Pensionsanspruch mit 80 % in Höhe von 11.157,67 EUR, daraus 29/30stel, somit 10.785,75 EUR. Darauf müsse sich der Kläger sein Monatsgehalt von 7.509,81 EUR anrechnen lassen - was das Berufungsgericht allerdings bei der konkreten Berechnung unterließ; er habe sogar eine darüber hinausgehende Anrechnung im Sinne der Ausgleichszahlung von 3.660,07 EUR monatlich zuzüglich des aliquotierten 15. Gehalts und der fiktiven ASVG-Pension von 2.359,65 EUR vorgenommen. Daraus ergebe sich insgesamt ein monatlicher Restpensionsanspruch des Klägers für 2006 in Höhe von 3.234,04 EUR. Eine vom Ablauf gleiche Berechnung nahm das Berufungsgericht auch für 2007 vor und kam zu einem restlichen monatlichen Anspruch des Klägers von 3.126,85 EUR. Auf die Frage allfälliger Gegenverrechnungen hinsichtlich der vom Beklagten geleisteten Differenzzahlungen sei nicht einzugehen.
Zur Formulierung des Punktes 1 des Urteilsspruchs verwies das Berufungsgericht darauf, dass nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch der sonstige Inhalt der Klage und das Vorbringen wesentlich seien. Es sei dem Gericht nicht verwehrt, dem Klagebegehren eine deutlichere Fassung zu geben. Daraus ergebe sich, dass der Kläger die Feststellung seines vom Beklagten zugesagten Pensionsanspruchs begehrt habe. Eine dahingehende Feststellung sei auch nach § 228 ZPO zulässig. Bei der Formulierung des Feststellungsbegehrens folge der Berufungssenat der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 112/03h.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 und Abs 5 Z 4 ZPO als nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, es in seinem Punkt 1 als nichtig aufzuheben und - allenfalls auch unter Aufhebung des Ersturteils - die Rechtssache an das Berufungsgericht oder das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise beantragt der Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Grenzen des Klagebegehrens klar überschritten und damit § 405 ZPO verletzt hat.
Die Revision ist auch berechtigt.
I. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Verletzung des § 405 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas anderes zuzusprechen, als diese beantragt hat, einen Verfahrensmangel - hier des Berufungsverfahrens - und keine Nichtigkeit dar (RIS-Justiz RS0041240 mzwN, Fucik in Fasching/Konecny2 III § 405 Rz 63 uva).
Berechtigt macht nun der beklagte Verein einen dahingehenden Mangel geltend.
Das Gericht darf zwar dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, auch vom Begehren abweichende Fassung geben, wenn die Neufassung in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0039357; Fucik aaO Rz 17). Bei der Neufassung des Urteilsspruchs hat sich das Gericht aber stets im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten (RIS-Justiz RS0038852; 4 Ob 153/09t mwN). Maßgebend ist nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen (RIS-Justiz RS0041078 uva).
Hier fällt nun ins Gewicht, dass der vom Berufungsgericht geschaffene Urteilsspruch so von der klagenden Partei in keiner Weise begehrt wurde, eine dahingehende Erörterung unterblieb und ein Vorbringen dazu nicht erstattet wurde. Weder zu den „Grundfaktoren" noch zu den verschiedenen Biennien und Berechnungsparametern finden sich Ausführungen. Vielmehr, wurde - einfach und unmissverständlich - die Bewilligung der „Versetzung in den Ruhestand" per 1. 6. 2006 begehrt und ein Zahlungsbegehren gestellt. Das Berufungsgericht hat nicht näher erörtert, wie es zu seinem vom Begehren völlig abweichenden konkreten Urteilsspruch gekommen ist, obwohl es nach der Begründung des Urteils ja „dem Klagebegehren" zur Gänze stattgeben wollte. Dies lässt sich auch nicht aus dem Verweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung 8 ObA 112/03h ableiten, wurde doch damals das begehrt, worüber auch im Spruch entschieden wurde. Trotz der insgesamt äußerst umfangreichen allgemeinen Darlegungen des Berufungsgerichts zu Auslegungs- und allgemeinen Rechtsgrundsätzen, etwa auch im Zusammenhang mit Feststellungsurteilen, kann die Entscheidung die Abweichung von dem Klagebegehren nicht überzeugend begründen.
Der Oberste Gerichtshof legt daher im Folgenden nur das konkret gestellte Klagebegehren zugrunde (2 Ob 172/08w).
II.1. In der Sache selbst ist für die Auslegung der getroffenen Pensions- und Auflösungsvereinbarungen auf die Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu verweisen. Danach sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien maßgeblich (vgl RIS-Justiz RS0017915 uva; Binder in Schwimann ABGB3 § 914 Rz 25, 62; zur Anwendung auf Pensionsordnungen RIS-Justiz RS0108884). Unter der „Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen (RIS-Justiz RS0017915 [T27] mwN; Bollenberger in KBB2 § 914 Rz 6). Die Auslegungsregel des § 915 ABGB - hier die Auslegung zu Lasten des Klägers hinsichtlich allfälliger unklarer Regelungen im Rahmen der von seinem Anwalt 1992 verfassten Auflösungsvereinbarung - ist dann heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist. Es handelt sich insoweit um eine subsidiäre Bestimmung (RIS-Justiz RS0109295; RS0017951).
II.2. Konkret haben hier nun die Streitteile vorweg im Arbeitsvertrag ua die Anwendung der Pensionsordnung der Wirtschaftskammer vereinbart (vgl zu dem Charakter einer Vertragsschablone auch im Rahmen der Dienstverhältnisse der Kammerangestellten: RIS-Justiz RS0038234 mwN). Bei dieser Kammer war der Kläger vor und nach der Beschäftigung bei dem beklagten Verein angestellt. In der Auflösungsvereinbarung wurde festgelegt, dass diese Pensionszusage aufrecht bleibt und als Bemessungsgrundlage der Bruttobezug, der dem Kläger vor seiner Pensionierung vom beklagten Verein zustünde, heranzuziehen ist.
§ 4 der (in die Feststellungen integrierten) Pensionsordnung legt fest, dass Angestellte entweder über ihren Antrag, aber auch gegen ihren Willen, etwa infolge einer Krankheit oder durch ein Disziplinarerkenntnis, „in den Ruhestand versetzt" werden können. Nach der Bestimmung des § 5 der Pensionsordnung - auf die sich der Kläger beruft - ist bestimmten Angestellten mit mindestens 10-jähriger Dienstzeit über deren Antrag „die Versetzung in den Ruhestand zu bewilligen". Bei der Berechnung der Pension finden sich dann etwa auch Bestimmungen, die festlegen, dass eine bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührende Abfertigung bewirkt, dass die Pensionsansprüche für bestimmte Zeiträume ruhen (§ 8 Abs 4 der Pensionsordnung). Der Angestellte, der freiwillig aus dem Dienst tritt, hat nach der Pensionsordnung keinen Anspruch auf den Ruhegenuss. Es kann auch eine Verminderung des Ruhegenusses aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses eintreten.
II.3. Insgesamt zeigt sich, dass dem Begriff der Ruhestandsversetzung - so wie auch häufig sonst, wenn etwa in einem Kollektivvertrag von einer Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ausgegangen wird - auch die Beendigung des „aktiven" Dienstverhältnisses zugrunde gelegt wird. Typischerweise soll nämlich durch die Versetzung in den Ruhestand das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden (RIS-Justiz RS0030344 mwN, 9 ObA 61/07x).
II.4. Hier wurde nun zwar einerseits das Dienstverhältnis des Klägers zum beklagten Verein bereits 1992 aufgelöst, andererseits aber auch an den Regelungen der alten Pensionszusage festgehalten. Dabei wurde deren Inhalt zwar hinsichtlich der Pensionsberechnung adaptiert und für diese ein fiktives „Endgehalt" des Klägers zugrundegelegt. Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Anfall der Pension - der „Versetzung in den Ruhestand" - wurden nur insoweit Adaptierungen vorgenommen, als klar sein musste, dass nicht mehr auf die - ja bereits erfolgte - Auflösung des Dienstverhältnisses zum beklagten Verein abgestellt werden kann. Wie also nun die nach der Pensionsordnung als Voraussetzung für den Pensionsanspruch anzusehende „Versetzung in den Ruhestand" zu erfolgen hat, blieb unklar. Dies könnte nun - so wie der Kläger offensichtlich meint - bedeuten, dass überhaupt nicht darauf abzustellen ist, ob der Kläger in einem anderen aktiven Arbeitsverhältnis ist.
II.5. Dagegen spricht aber im vorliegenden Fall, dass die Vertragsparteien bei der Auflösungsvereinbarung auch schon auf das anschließende Dienstverhältnis bei der Wirtschaftskammer Bezug genommen haben. Deren Pensionsordnung sollte ja auch nach der Auflösungsvereinbarung weiter gelten, und zwar einschließlich deren Änderungen, soweit sie zugunsten des Klägers wirken. Es zeigt sich also eine enge Verbindung zwischen der Auflösungsvereinbarung und dem anschließendem Dienstverhältnis zur Wirtschaftskammer.
II.6. Die weiter aufrecht erhaltene Pensionsordnung legt mit der Voraussetzung der „Versetzung in den Ruhestand" offensichtlich eine Ablösung des Aktivbezugs durch die Pension zugrunde. Diese Frage wurde im Rahmen der Auflösungsvereinbarung nicht geregelt.
II.7. Die völlig klar festgestellte Absicht beider Parteien ging dahin, den Kläger so zu stellen, wie er bei einem weiteren Verbleib beim Beklagten gestellt gewesen wäre. Dies gilt allerdings auch in dem Sinne, dass es den Streitteilen offenbar auch darum gegangen ist, dass der Kläger nicht besser gestellt werden sollte.
II.8. Beachtet man diese Absicht der Vertragsparteien, die mangelnde Regelung hinsichtlich eines Parallelbezugs von Aktiveinkommen und Pension und die enge Verknüpfung zwischen dem aufgelösten Dienstverhältnis zum beklagten Verein und jenem anschließenden zur Wirtschaftskammer, so ergibt sich, dass das „in den Ruhestand versetzen" nach der vertragsgemäß anzuwendenden Pensionsordnung der Wirtschaftskammer als Voraussetzung für den Pensionsanspruch jedenfalls bedeutet, dass kein aktives Dienstverhältnis zur Wirtschaftskammer mehr vorliegen darf. Ein Parallelbezug von Pensionen und Aktivbezügen wurde von den Parteien nicht geregelt und jedenfalls insoweit offensichtlich auch nicht gewollt.
II.9. Da der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung unstrittig noch in einem aktiven Dienstverhältnis zur Wirtschaftskammer stand, erweist sich daher das konkrete Klagebegehren schon deshalb als nicht berechtigt.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG iVm §§ 50 und 41 ZPO. Der Zuschlag nach § 23a RATG gebührt nur für den ersten Schriftsatz in Höhe von 3,60 EUR. Der geringfügig überhöhte Ansatz für die Tagsatzung vom 18. 3. 2009 war richtigzustellen.
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