Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 266,69 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Klägerin war ab November 1994 bei der beklagten Stadtgemeinde Wien auf Grundlage eines Dienstvertrages beschäftigt, der auf die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Innsbruck in der jeweils geltenden Fassung verwies. § 27 dieser VBO sieht einen Abfertigungsanspruch vor, der jeweils entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses ein Vielfaches des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage beträgt. § 9 Abs 4 der VBO bestimmt, dass dann wenn Ansprüche nach dem "Monatsentgelt" zu bemessen sind, Dienstzulagen, Dienstalterszulagen, die Verwaltungsdienstzulage und die Ergänzungszulage sowie besondere Zulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen sind.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage ua eine Abfertigungsdifferenz von EUR 1.021,16, die sich daraus ergibt, dass die Beklagte bei der Berechnung der der Klägerin im Übrigen unstrittig zustehenden Abfertigung die anteiligen Sonderzahlungen nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen hat. Die Klägerin stützt sich darauf, dass nach den früheren Bestimmungen der VBO die Sonderzahlungen miteinzubeziehen gewesen seien und eine einseitige Änderung des Dienstvertrages nicht zulässig sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete hinsichtlich der hier maßgeblichen Abfertigungsdifferenz ein, dass der Begriff des Monatsentgeltes durch § 9 Abs 4 der VBO eindeutig definiert sei und dementsprechend nicht in Abfertigungsberechnung einzubeziehen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es begründete dies hinsichtlich der Abfertigungsdifferenz damit, dass die VBO den Abfertigungsanspruch klar festlege. Die Beklagte habe damit auch nicht ihre Gestaltungsbefugnisse überschritten.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin hinsichtlich der Abfertigungsdifferenz mit dem hier maßgeblichen Teilurteil nicht Folge. Die Änderung der VBO sei mit Zustimmung der Personalvertretung im Rahmen der Beklagten eingeräumten Regelungsbefugnis erfolgt. Sie entspreche auch den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes. Von einem sittenwidrigen Eingriff könne auch deshalb nicht gesprochen werden, da der Dienstvertrag ja erst vom 3. 11. 1994 datiere und die Änderung der VBO schon vom 10. 11. 1994 stamme.
Die Revision erachtete das Berufungsgericht auch hinsichtlich des Teilurteiles als zulässig, da noch keine ständige Rechtsprechung zu der Frage vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene ordentliche Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (vgl § 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig. Ist doch entscheidend, ob die Revisionswerberin auch tatsächlich eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend macht (vgl auch MGA ZPO15 § 502 E 13 = etwa EvBl 1999/131). Die Revision bezieht sich vorweg nur auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. 11. 1995 zu 9 ObA 119/95, der offensichtlich noch eine andere Fassung der VBO zugrundelag. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Beklagte ihre Gestaltungsbefugnis überschritten habe, so fehlt es schon an einer näheren Darstellung wodurch diese erfolgt sei. Insbesondere findet sich keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass die Änderung der Vertragsbedienstetenordnung ohnehin bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Dienstvertrages der Klägerin stattgefunden habe. Mit den allgemeinen Grenzen zu den Verschlechterungen im Rahmen zulässiger Gestaltungsvorbehalte hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach befasst (vgl etwa zuletzt OGH 19. 12. 2002, 8 ObA 218/02w mwN; RIS-Justiz RS0112269). Auch mit den Änderungen des § 9 VBO hat sich der Oberste Gerichtshof auch bereits ausführlich in der Entscheidung vom 15. 1. 1999 zu 9 ObA 238/99m auseinandergesetzt. Insgesamt mangelt es der Revision der Klägerin an der konkreten Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Der Beklagten waren entsprechend §§ 50 und 41 ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen, da sie die Zurückweisung der Revision der Klägerin beantragt hat und im vorliegenden Teil eine abschließende Entscheidung erfolgt ist (vgl auch RIS-Justiz RS0035972 mwN).
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