OGH 8ObA218/02w

OGH8ObA218/02w19.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler, Ing. Wilhelm Sturm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinrich Z*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei, Stadt Innsbruck, 6020 Innsbruck, Maria-Thersien-Straße 18, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 1.647,49 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Juli 2002, GZ 13 Ra 37/02t-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Rechtsausführungen der außerordentlichen Revision des seit 1985 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigten Klägers laufen im wesentlichen darauf hinaus, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen in Art XI Abs 2 der B-VG Novelle 1974 weiter das Angestelltengesetz und das Arbeiterabfertigungsgesetz anzuwenden seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Regelung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse zur Gebietskörperschaft Gemeinde war bis 1974 Sache des Bundes, sofern die Bediensteten keine behördlichen Aufgaben zu besorgen hatten. Durch die B-VG Novelle 1974, BGBl 444/1974, wurde die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern neu geregelt und den Ländern allgemein die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden eingeräumt (vgl auch RIS-Justiz RS0109459). Hat der Landesgesetzgeber von der Regelungskompetenz nach Art 21 Abs 1 B-VG in der Fassung dieser Novelle keinen Gebrauch gemacht, so sind auf das Dienstverhältnis der nicht mit behördlichen Aufgaben betrauten Bediensteten, die bisherigen Regelungen einschließlich allfälliger Novellen anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0109778 weiters RIS-Justiz RS0053217). Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeiterabfertigungsgesetz vom 23. 2. 1979 BGBl 107/1979 aber überhaupt noch gar nicht erlassen. Auch nimmt es von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich Arbeitsverhältnisse, die zu Gemeinden bestehen aus (vgl § 1 Abs 2 Z 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen , dass diese Bestimmung im Hinblick auf Art 21 Abs 1 B-VG idF Nov 1974 geschaffen wurde (vgl auch RIS-Justiz RS0050412 mwN OGH 4 Ob 110/85 und 8 Ob 134/97g).

In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 29. 2. 1998 zu 8 ObA 134/97g ausgeführt:

"Der Kläger ist nach seiner arbeitsvertraglichen Stellung als Busfahrer als Arbeiter zu beurteilen, die (primäre) Anwendung des Angestelltengesetzes und insbesondere des der Berechnung der Abfertigung gemäß § 23 Abs 1 AngG zugrundeliegenden weiten Entgeltbegriffes kommt daher nicht in Betracht."

Schon mangels Auseinandersetzung mit diesen Fragen vermag es nun der Kläger insoweit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.

Soweit der Kläger ferner releviert, dass es unzulässig sei, dass die Beklagte die Vertragsschablone (vgl RIS-Justiz RS0081839 mwN) geändert habe, so hat er im erstgerichtlichen Verfahren seinen dahingehenden Einwand nur darauf gestützt, dass diese Abänderung unzulässig sei, weil sie die Rechte des Klägers verschlechtere und gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoße.

Wie bereits dargestellt mangelt es aber am Nachweis der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit solcher gesetzlichen Bestimmungen. Mit den Grenzen der im Rahmen zulässiger Gestaltungsvorbehalte vorgenommenen Verschlechterungen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach befasst (vgl RIS-Justiz RS0112269 mwN etwa zuletzt OGH 8. 8. 2002 8 ObA 175/02x). Inwieweit die Beklagte gegen diese Grenzen konkret verstoßen hätte (vgl zur früheren Regelung RIS-Justiz RS0112407 und RS0081839), führt der Kläger hier gar nicht aus.

Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen.

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