OGH 8ObA38/10m

OGH8ObA38/10m22.7.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** B*****, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch, Dr. Wolfgang Flucher und Dr. Reinhard Köffler, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei M***** F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen 52.777,02 EUR brutto sA, und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2010, GZ 7 Ra 92/09t-29, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß §§ 2 ASGG, 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin will die Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels zunächst damit begründet wissen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage eines unrichtig festgestellten Sachverhalts rechtsirrig eine Vertrauensunwürdigkeit des Klägers verneint habe.

Diese Ausführungen übersehen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden kann. Es liegt aber auch kein Mangel des Berufungsverfahrens vor, wenn das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die von den Rechtsmittelwerbern beanstandete Beweiswürdigung des Erstgerichts ausführlich überprüft und nachvollziehbare Überlegungen darüber angestellt hat (vgl RIS-Justiz RS0043150; RS0043162; RS0042189 ua).

Die Frage, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses erfüllt sind, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298, RS0105955, RS0044088 [T31] ua). Von einer ausnahmsweise aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen kann nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein.

Ob die Geltendmachung des Entlassungsgrundes der Dienstunfähigkeit im Berufungsverfahren gegen das Neuerungsverbot verstoßen hat oder doch von einem noch hinreichenden erstinstanzlichen Sachvorbringen der Beklagten gedeckt war, kann schon deswegen keine die Revision begründende erhebliche Rechtsfrage bilden, weil sich das Berufungsgericht ohnedies auch inhaltlich mit diesem Entlassungsgrund auseinandergesetzt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Vorbringen der Beklagten nicht einmal abstrakt eine Dienstunfähigkeit des Klägers iSd § 27 Z 2 AngG begründen könnte. Inwiefern diese - mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0029365) im Einklang stehende - Beurteilung des Berufungsgerichts unrichtig sein sollte, versucht die Revision auch gar nicht darzulegen.

Die Frage, ob das für ein Feststellungsbegehren erforderliche rechtliche Interesse zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0039177 [T1] = 6 Ob 113/06w). Das Berufungsgericht ist einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt, die zur Vermeidung einer Häufung von Rechtsstreitigkeiten ein rechtliches Interesse an der Feststellung künftig fällig werdender Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis bejaht (RIS-Justiz RS0037422; RS0038970). Die Revisionswerberin geht auf diese Rechtsprechung mit keinem Wort ein, sodass auch nicht erkennbar ist, weshalb ihrer Meinung nach im vorliegenden Einzelfall ein Abweichen davon geboten gewesen wäre.

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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