Rechtssatz
Auch die Verbindung eines Feststellungsbegehrens mit einem Leistungsbegehren ist dann zulässig, wenn ein Teil der Ansprüche bereits fällig, mit weiteren Ansprüchen jedoch zu rechnen ist und daher durch das Feststellungsbegehren die Häufung von Rechtsstreiten vermieden wird.
8 Ob 659/86 | OGH | 26.02.1987 |
Auch; nur: Feststellungsbegehren ist dann zulässig, wenn durch das Feststellungsbegehren die Häufung von Rechtsstreiten vermieden wird. (T1) |
7 Ob 85/05h | OGH | 28.09.2005 |
Beisatz: Die Zulässigkeit der Feststellungsklage neben einer Leistungsklage ist dann gegeben, wenn durch den Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht erschöpft ist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19801009_OGH0002_0070OB00049_8000000_001
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