Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag der Beklagten auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs dahin, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, ist - wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannte (s ON 36) - verfehlt, weil in Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO idF der ZVN 2002, BGBl I 2002/76) gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden kann, wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist (10 ObS 159/03k; 8 ObA 106/03a; RIS-Justiz RS0110049 [T8]).
Die von der Beklagten erhobene „ordentliche Revision" ist daher in eine außerordentliche Revision umzudeuten (8 ObA 106/03a; RIS-Justiz RS0110049); die unrichtige Benennung schadet nicht (§ 84 Abs 2 letzter Satz ZPO).
2. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371).
3. Das Berufungsgericht führte zwar zunächst aus, dass auf die Beweisrüge in der Berufung, die sich gegen die erstgerichtliche Feststellung wendete, dass es einen Warenschwund bei der Beklagten gegeben habe, jedoch nicht festgestellt werden könne, ob dieser die von der Beklagten errechnete Höhe erreicht habe und wodurch er zustande gekommen sei, nicht einzugehen sei, weil es der bekämpften Feststellung an Relevanz mangle. „Der Vollständigkeit halber" verwies das Berufungsgericht jedoch in der Folge zur Richtigkeit der bekämpften Feststellung auf die ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung des Erstgerichts und führte noch ergänzend aus, dass eine genaue Feststellung der Höhe des Warenschwunds nicht möglich gewesen sei, weil unbekämpft festgestellt worden sei, dass den Klägerinnen keine Auflistungen des gelieferten Fleisches übergeben worden seien und sie bei Lieferung und Übernahme der Ware auch keine Empfangsbestätigung unterfertigt hätten.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts in Verbindung damit, dass es in der Folge erklärte, die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung zu übernehmen, lassen erkennen, dass das Berufungsgericht entgegen seiner zunächst angekündigten Absicht sehr wohl die von der Beklagten erhobene Beweisrüge inhaltlich behandelte und für unberechtigt hielt.
§ 500a ZPO beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe (2 Ob 227/05d; 5 Ob 52/07v). Vielmehr kann in geeigneten Fällen auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts und einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden. Ob dabei den Anforderungen des § 500a ZPO genügt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof nur bei einer - hier nicht vorliegenden - grob fehlerhaften Anwendung der eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgegriffen werden kann (5 Ob 52/07v). Im Übrigen ist dem Oberste Gerichtshof die Überprüfung der (in der Revision als „in sich widersprüchlich" bezeichneten) Beweiswürdigung der Vorinstanzen zur Gänze entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 1).
4. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält weder die Berufung noch die Revision. Auch dieser Rechtsmittelgrund kann daher in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043573).
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