OGH 8ObA213/01h

OGH8ObA213/01h21.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Winfried Kmenta und Prof. Dr. Elmar Peterlunger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Luise B*****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Claudia Annacker, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 8 Cga 219/93w des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 2001, GZ 8 Ra 155/01z-14, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. März 2001, GZ 8 Cga 19/01y-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch in Verfahren nach dem ASGG können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1998, 643 uva). Ebensowenig ist der Oberste Gerichtshof Tatsacheninstanz vor der die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft werden könnte (10 ObS 4/97d; 10 ObS 325/98m uva).

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gem §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, Ergänzend ist anzumerken:

Auf Grund der im Vorverfahren, dessen Wiederaufnahme die Klägerin anstrebt, getroffenen Feststellungen kamen alle drei Instanzen in ihren Entscheidungen zu dem Schluss, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein privatrechtliches Dienstverhältnis als Stubenmädchen in einer österreichischen Botschaft begründet wurde. Die Gerichte folgten damit dem Vorbringen der Klägerin, sodass sie insoweit nicht beschwert sein kann (vgl RIS-Justiz RS0040999). Der bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Vorverfahren (9 ObA 183/95) vertretene gegenteilige Rechtsstandpunkt der Beklagten kann daher ebensowenig wie die behauptete Aussage des Botschafters im Vorverfahren, er habe die Beklagte als Privatmann eingestellt, die Wiederaufnahmsklage begründen. Weiters wurde im Vorverfahren festgestellt, der Botschafter habe mit Schreiben vom 18. 9. 1978 dieses Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsverweigerung mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Die Gerichte beurteilten diese Feststellung im Ergebnis rechtlich dahin, dass der Botschafter auch insoweit für die Beklagte gehandelt und das Arbeitsverhältnis wirksam beendet habe, die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin, ihre Kündigung während einer Erkrankung sei unzulässig, seien jedoch nach dem auf Grund des Sitzes der Botschaft anzuwendenden ausländischen Recht verfristet. Wenn die Klägerin nunmehr unter Hinweis auf die Aussage des Botschafters vorbringt, dieser habe das Dienstverhältnis als Privatmann - und damit für die Beklagte nicht wirksam - aufgelöst, versucht sie in Wahrheit die dargestellte rechtliche Beurteilung zu bekämpfen. Angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung bilden aber keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund (RIS-Justiz RS0044343), weil eine andere rechtliche Beurteilung weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist (RIS-Justiz RS0044756). Abgesehen davon ist der von der Klägerin geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund, sie habe jüngst anlässlich einer Verhandlung vom Beklagtenvertreter erfahren, das Dienstverhältnis sei mündlich gekündigt worden, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Vorverfahren könne “nur auf der Falschaussage beruhen, dass zu diesem Zeitpunkt mündlich gekündigt worden sei" - wie das Berufungsgericht ausführlich dargelegt hat - aus den Akten nicht nachvollziehbar, haben sich doch alle Instanzen lediglich auf das bereits genannte Schreiben vom 18. 9. 1978 bezogen. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.

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