Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Dies betrifft hier insbesondere den Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG. Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO kann nur dann beachtlich sein, wenn er von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausgehend dargestellt wird.
Dies ist aber hier nicht der Fall: Es wurde nicht festgestellt, daß die Klägerin auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist oder daß sie überhaupt einen Rollstuhl besitzt. Damit fehlt es aber an einem Tatbestandserfordernis des § 8 der Einstufungsverordnung zum BPGG. Mangels gesetzesgemäßer Ausführung der Rechtsrüge braucht zu den übrigen rechtlichen Darlegungen des Gerichtes zweiter Instanz nicht weiter Stellung genommen zu werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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