§ 879 Abs 2 Z 4, §§ 1375 und 1380 ABGB; §§ 496 und 503 ZPO:
Das Gesetz mißbilligt die Ausbeutung eines Vertragspartners bei auffallender objektiver Äquivalenzstörung der beiderseitigen Hauptleistungen in Fällen der gestörten Freiheit der Willensbildung. Maßgeblich für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.