§ 14d Abs 4 WGG; §§ 886 und 1432 ABGB:
§ 14d Abs 4 WGG schreibt die schriftliche „Bekanntgabe“ der Einforderung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen vor, wobei Inhalt dieses Schreibens auch die Verpflichtungserklärung des Vermieters zu sein hat, die eingehobenen Beträge (mit gewissen Modifikationen und Einschränkungen) zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden.